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News vom 04.08.2010

Wärmezähler rechtzeitig nachrüsten

Vom 31. Dezember 2013 an muss bei verbundenen Anlagen – also Heizungen, die auch das warme Wasser bereitstellen – der Energieanteil für die Wassererwärmung mit einem Wärmezähler erfasst werden. Das schreibt die neue, seit 1. Januar 2009 gültige Heizkostenverordnung in § 9, Absatz 2 vor. Nur wenn der Einbau eines Wärmezählers einen „unzumutbaren hohen Aufwand“ dar-stellt, dürfen Messdienste den Energieanteil wie bisher rechnerisch, anhand der in der Heizkostenverordnung (§ 9) festgelegten Verfahren ermitteln.

Nachrüstpflicht:<br />Nach der neuen Heizkostenverordnung muss zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher ein Wärmezähler eingebaut werden, der den Energieanteil für die<br />Wassererwärmung misst. Um auch den Energieanteil für Raumwärme genau zu erfassen, empfiehlt Minol einen zweiten Wärmezähler im Heizstrang. Bild: Minol<br />
Nachrüstpflicht:
Nach der neuen Heizkostenverordnung muss zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher ein Wärmezähler eingebaut werden, der den Energieanteil für die
Wassererwärmung misst. Um auch den Energieanteil für Raumwärme genau zu erfassen, empfiehlt Minol einen zweiten Wärmezähler im Heizstrang. Bild: Minol
„Rund 70 Prozent aller abrechnungspflichtigen Liegenschaften haben eine verbundene Heizungsanlage und sind damit von der Regelung betroffen. Der geforderte Wärmezähler ist meist nicht vorhanden und muss nachgerüstet werden“, sagt Walter Pantel, Abrechnungsexperte bei Minol.

Ziel: genauere Abrechnungen
Die Regelung soll eine genauere und damit gerechtere Verteilung der Wärme- und Wasserkosten bewirken. Zudem berücksichtigt sie den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage: Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme immer weiter sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Die rechnerischen Verfahren nach § 9 der Heizkostenverordnung liefern zwar gute Annäherungswerte, doch nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für Warmwasser exakt bestimmen. Der Zähler wird zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher eingebaut.

Zweiter Wärmezähler empfehlenswert
Für eine fachlich einwandfreie, absolut rechtssichere Abrechnung empfiehlt Minol einen weiteren Wärmezähler, der den Verbrauch für Raumwärme misst. Er wird nach dem Heizkessel in den Heizstrang montiert. „Fehlt der zweite Zähler, muss der Energieanteil fürs Heizen berechnet werden, indem man von der Gesamtenergie die gemessene Energie für Warmwasser abzieht. Bei einer solchen Differenzmessung fließen die Messverluste der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch nur in den Anteil für Raumwärme ein. Das ist problematisch, wenn beispielsweise einzelne Wohnungen zwar an die Heizung, aber nicht an die zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen sind“, erklärt Pantel.

Montagevorschriften
Bei der Montage der Wärmezähler gilt es, verschiedene Normen, Einbau- und Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Installateur muss den richtigen Zählertyp und die richtige Größe wählen. Wenn der Heizwasserdurchfluss für die Warmwassererwärmung nicht genau bestimmt werden kann, ist ein Ultraschallzähler die richtige Wahl, da er auch bei Überlast sicher arbeitet. Zur Installation gehört die fachgerechte Vorbereitung der Messstellen und der Einbau weiterer Einrichtungen wie Kugelhähne für direkt eintauchenden Fühlereinbau. „Die Montage legt den Grundstein für die spätere Abrechnung. Sie sollte daher am besten zu Beginn der Abrechnungsperiode erfolgen, im Zweifel in Abstimmung mit dem Messdienst“, sagt Pantel.

Minol untersucht die Bestandsliegenschaften der Kunden im Hinblick auf die neue Regelung und kommt bei Bedarf rechtzeitig mit Empfehlungen und Angeboten auf die Verwalter zu. Auch Fachhandwerkern bietet Minol Unterstützung bei der Geräteauswahl und beim Zählereinbau. 
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