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News vom 11.08.2011

Einzelraum-Feuerstätten: Eintrag in HKI-Datenbank gilt als Nachweis für den Schornsteinfeger

Zuerst die gute Nachricht: Sämtliche Kaminöfen, Kachelöfen, Heizkamine und Pellet-Öfen, die heute in Deutschland angeboten werden, erfüllen bereits die erste Stufe der 1.BImSchV und dürfen auch nach dem 1. Januar 2015 zeitlich unbeschränkt weiter in Betrieb bleiben.

Eine frei zugängliche Datenbank des HKI gibt genaue Auskunft welche Feuerstätten die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllen. Bild: HKI
Eine frei zugängliche Datenbank des HKI gibt genaue Auskunft welche Feuerstätten die Anforderungen der 1.BImSchV erfüllen. Bild: HKI
Nur eine wichtige Hürde ist noch zu nehmen: Die neue Verordnung schreibt für jede derzeit in Betrieb befindliche Einzelraum-Feuerstätte bis Ende 2013 einen Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger vor, aus dem hervorgeht, in welchem Jahr für das entsprechende Ofen-Modell die Typprüfung durchgeführt wurde und ob es die aktuellen Emissionsgrenzwerte einhält.

Hierbei hilft eine frei zugängliche Online-Datenbank, die der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. gemeinsam mit den Herstellern aufgebaut hat. Sie gibt detailliert Auskunft, welche Feuerstätten die Anforderungen erfüllen – und welche gegebenenfalls nicht. Dies gilt vor allem für ältere Öfen, die bereits vor 1975 einer Typprüfung unterzogen wurden. Halten diese die Grenzwerte nicht ein, müssen sie bis Ende 2014 mit einem Staubfilter nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden.

Bis Ende 2013 ist der Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger erforderlich

Um sich jetzt schon Klarheit zu verschaffen, empfiehlt der HKI einen Besuch auf dem Verbraucher-Portal www.ratgeber-ofen.de. Dort lässt sich über eine Suchfunktion für jedes einzelne Gerät leicht ermitteln, ob das Modell den aktuellen Anforderungen der 1.BImSchV entspricht.

Und das ist die zweite gute Nachricht zum Schluss: Das Bundesumweltministerium und die Umweltministerien der Länder haben dem HKI zugesagt, dass der geprüfte Hersteller-Vermerk in der Datenbank ab sofort auch als Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger gilt.
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