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News vom 01.11.2011

Novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten

Die Trinkwasserverordnung regelt die Beschaffenheit des Trinkwassers, die Aufbereitung des Wassers, die Pflichten der Wasserversorger sowie die Überwachung des Trinkwassers. Mit dem heutigen Tag (1. November 2011) gilt ausschließlich die Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011. Fast 6 Monate nach Verabschiedung durch den Bundesrat war die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung am 11. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Seit dem 1. November 2011 gilt ausschließlich die Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011.
Seit dem 1. November 2011 gilt ausschließlich die Trinkwasserverordnung in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2011.

Mit dem heutigen Tag ist die novellierte Trinkwasserverordnung nun in Kraft getreten. Mit ihr wurde die europäische Trinkwasserrichtlinie, die zuvor mit der Einführung der Trinkwasserverordnung 2001 in deutsches Recht umgesetzt wurde, auf den neuesten Stand gebracht und an neuere Entwicklungen angepasst.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat folgende Neuregelungen für die Trinkwasserverordnung bekannt gegeben:

Am 1. November 2011 tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft. Diese enthält Neuregelungen u.a. in Bezug auf Legionellenuntersuchungen in Trinkwassererwärmungsanlagen.

Untersuchungspflicht für Großanlagen
Die neuen Regelungen gelten für Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwasserwärmung befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.

Die Untersuchungspflicht besteht für Warmwasser-Installationen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers (z.B. Duschen) kommt. Die Großanlage ist definiert im DVGW-Arbeitsblatt W 551, als hier einschlägig allgemein anerkannte Regel der Technik (aaRdT) .

Untersuchungshäufigkeit einmal pro Jahr
Der Untersuchungspflicht muss der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation selbständig nachkommen, ohne dass es einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt bedarf. Die Untersuchungshäufigkeit für die systemische Untersuchung (d.h. nicht in jeder Wohnung und auch nicht an jeder Dusche) auf Legionellen ist einmal pro Jahr. Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom Land gelistetes Labor durchgeführt werden. Für Nicht-Risikobereiche (z.B. gewöhnliche Mietshäuser) sind Verlängerungen der Untersuchungsintervalle durch das Gesundheitsamt möglich, wenn die Einhaltung der aaRdT nachgewiesen ist und die Befunde von mindestens drei jährlichen Untersuchungen ohne Beanstandung waren.

Anzeigepflicht
Mit Inkrafttreten der Änderung der TrinkwV besteht außerdem eine Anzeigepflicht. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer solchen Großanlage hat den Bestand dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Die novellierte Trinkwasserverordnung findet sich hier im Internet.

Ausführliche Informationen zu Trinkwasser und Legionellen finden sich hier im Internet.
 

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