Die novellierte, seit 1. November 2011 geltende Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt derzeit für Wirbel in der Wohnungswirtschaft. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern müssen das Trinkwasser von 2012 an jährlich auf Legionellen untersuchen lassen. Dazu kommen weitere Melde-, Anzeige-, Informations- und Archivierungspflichten.
Wegen des hohen Aufwandes für Vermieter, aber
auch für die Gesundheitsämter, zeichnet sich derzeit ab, dass der Gesetzgeber
die Novelle erneut überarbeiten und die Erstprüfpflicht sowie
den künftigen Prüfturnus auf drei Jahre erweitern wird. Noch ist es aber
nicht soweit, und die TrinkwV vom November 2011 ist bestehendes
Recht. Was also muss die Wohnungswirtschaft konkret tun, um die Vorgaben
zu erfüllen? „Am dringlichsten ist die Meldepflicht. Jeder Vermieter
oder Verwalter muss die von der Prüfpflicht betroffenen Liegenschaften
beim dafür zuständigen Gesundheitsamt melden“, sagt Matthias Bär,
Produktmanager für die Immobilienwirtschaft bei Minol.
Betroffene Anlagen feststellen und melden
Die TrinkwV bezieht sich auf „Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“.
Das sind Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-
Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder
mehr als drei Litern Wasser in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang
des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten
Entnahmestelle. Die Verordnung betrifft somit so gut wie alle Mehrfamilienhäuser
mit zentraler Trinkwassererwärmung. Ausgenommen von der
Prüfpflicht sind Ein- und Zweifamilienhäuser.
Wohneigentumsgemeinschaften
sind betroffen, weil die Trinkwasseranlage zum gemeinschaftlichen
Eigentum gehört. Für die Anmeldung der Anlagen haben einige
Gesundheitsämter auf ihrer Homepage Formulare eingerichtet. „Sollte es
ein solches Formular nicht geben, empfehlen wir den Betreibern eine
formlose Meldung, beispielsweise mit Hilfe einer Liegenschaftsliste“,
sagt Matthias Bär. Minol hat ein Muster-Meldeformular mit den wichtigsten Angaben entwickelt (www.minol.de, Newsroom -> Fachwissen und
Tipps -> Trinkwasserverordnung).
Bestandsaufnahme und Entnahmestellen
„Verwalter sollten die Trinkwasseranlage gemeinsam mit ihrem Fachhandwerker
überprüfen und für eine reibungslose Probeentnahme vorbereiten“,
rät Matthias Bär. Die Legionellengefahr ist ohnehin sehr gering,
wenn die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
installiert und betrieben wird. Insbesondere sind Temperaturen einzuhalten
und stehende Leitungsabschnitte zu vermeiden. Bei der Bestandsaufnahme
sollten deshalb die Anzahl der Steigstränge, ebenso Betriebsparameter,
Stagnationsstrecken oder Totstrecken erfasst werden.
Offensichtliche
Missstände, etwa zu niedrige Temperaturen, sollten vor der
Probeentnahme beseitigt werden. Laut TrinkwV dürfen nur akkreditierte
Stellen – Listen führen die Gesundheitsämter –
Trinkwasserproben an
mindestens drei Stellen der Warmwasseranlage entnehmen:
in der
Warmwasserleitung (Vorlauf) kurz nach dem Warmwasserspeicher, in
der Zirkulationsleitung (Rücklauf) kurz vor dem Warmwasserspeicher,
und an der Zapfstelle in der Wohnung, die vom Speicher am weitesten
entfernt ist. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass an diesen Stellen
passende Entnahmestellen vorhanden sind. „Das heißt, bis zu zwei
Entnahmearmaturen, im Vorlauf und im Rücklauf, sind nachträglich einzubauen.
Die dritte Stelle in der Wohnung, zum Beispiel ein Wasserhahn
im Bad, ist immer vorhanden“, erklärt Matthias Bär. Vor der Beprobung
werden die Entnahmstellen mit Hilfe einer Flamme desinfiziert. Deshalb
dürfen sie keine entflammbaren Komponenten wie zum Beispiel nicht
abnehmbare Gummidichtungen enthalten.
Die Grafik zeigt, auf welche Anlagen sich die neue Trinkwasserverordnung bezieht und welche Entnahmestellen die Verordnung für die Beprobung des Trinkwassers vorschreibt. Quelle: Minol
Service von Minol
Minol wird der Wohnungswirtschaft einen Service zur Untersuchung des
Trinkwassers anbieten, den das Unternehmen in der Praxis bereits mehrfach
erprobt hat. „Wir bringen diesen Service auf den Markt, sobald feststeht,
wie der Gesetzgeber die Trinkwasserverordnung erneut anpassen
wird. Vermieter und Verwalter können dann die Legionellen-Prüfpflicht an
uns delegieren und sind rechtlich auf der sicheren Seite. Die Kosten sind als laufende Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter
umlegbar“, erklärt Bär.
Weiterführende Informationen:
Mehr Informationen zur Trinkwasserverordnung, auch zu Arbeitshilfen
des DVGW und des GdW, hat Minol auf der Website
www.minol.de/neue-trinkwasserverordnung zusammengestellt.
Unter
[email protected] bekommen Vermieter und Verwalter
kompetenten Rat auf ihre Fragen zur Trinkwasserverordnung.