Mit einer Reform des Mietrechts will die Bundesregierung Anreize zur energetischen Gebäudesanierung schaffen. Dazu hatte das Bundeskabinett am 23. Mai 2012 einen Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossenen. Am 06.07.2012 lehnte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf den Ausschluss der Mietminderung bei energetischer Sanierung ab. Jetzt hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes in den Bundestag eingebracht.
Die Länder hatten am 06.07.2012 zum Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes Stellung genommen. Den geplanten Ausschluss der Mietminderung bei energetischen Modernisierungen von Mietwohnungen lehnten sie ab. Zur Begründung wies der Bundesrat darauf hin, dass im gesamten Vertragsrecht Beeinträchtigungen der Leistung zu einer Reduzierung der Gegenleistung führten. Es gebe keinen Grund, dieses Prinzip einseitig zu Gunsten der Vermieter anzutasten. Die Regelung stelle eine einseitige Belastung des Mieters dar, die dazu führen würde, dass die Interessen von Mietern und Vermietern nicht mehr fair austariert wären.
Die Bundesregierung hat am 11.09.2012 den Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes (17/10485) in den Bundestag eingebracht. Dieser schließt unter anderem eine Mietminderung für energetische Modernisierungsmaßnahmen in einem begrenzten Zeitraum von drei Monaten aus. Ist die Wohnung unbenutzbar, so bleibe das Minderungsrecht jedoch im vollen Umfang erhalten schreibt die Regierung.
Der Entwurf schaffe ferner einen Anspruch, Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Hierbei müsse jedoch für den Mieter durch eine vergleichende Kostenbetrachtung Kostenneutralität gewährleistet werden, heißt es in der Vorlage weiter. Alternativ zur klassischen Räumung könne der Vermieter sich zukünftig auf eine bloße Besitzverschaffung beschränken. Dies erspare ihm einen Kostenvorschuss für hohe Transport- und Lagerungskosten. Zusätzlich werde ein neuer fristloser Kündigungsgrund „bei Zahlungsverzug mit der Mietkaution – wie bei Verzug mit der Mietzahlung“ geschaffen, der keiner vorherigen Abmahnung bedarf.
Weitere Informationen finden sich hier
in der Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzentwurf der Bundesregierung