In seiner 901. Sitzung am 12.10.2012 hat der Bundesrat der erneuten Novelle der Trinkwasserverordnung zugestimmt, jedoch mit einigen Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren wird.
Im Zentrum der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung steht u.a. die 14 monatige Verlängerung der Frist zur erstmaligen Legionellenprüfung in Trinkwasseranlagen. Sie muss jetzt bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Die ursprünglich Frist hatte die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und Gesundheitsämter vor große Probleme gestell.
Die Untersuchungsintervalle für die Wiederholungsprüfung wurden zudem von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die Anlagen zur Trinkwassererwärmung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr angezeigt werden. Die Untersuchungsergebnisse sind nur noch nach Aufforderung vorzulegen.
Haus & Grund Rheinland begrüßt die Neureglung und laut eigener Aussage will das Bundesgesundheitsministerium den leicht veränderten Entwurf zur Zweiten Trinkwasserverordnung akzeptieren und im November verkünden.
Dazu Haus & Grund Rheinland:
„Die Trinkwasserverordnung ist zwar nicht aufgehoben worden“, bemängelt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Allerdings sind die Bestimmungen klarer formuliert, der zeitliche Druck entfallen und der bürokratische Aufwand verringert worden“, so Rasche weiter.
„Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Trinkwasserverordnung gilt die Fristverlängerung rückwirkend“, erklärt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. „Vermieter sind ab sofort nicht mehr verpflichtet, bis Ende Oktober 2012 das Trinkwasser auf das Vorhandensein von Legionellen hin zu überprüfen“, so der Verbands-Jurist.
Bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung müssen dem Gesundheitsamt nicht mehr angezeigt werden. Die Anzeige hatte ohnehin unverzüglich nach Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung im November letzten Jahres zu erfolgen. Dem Gesundheitsamt müssen die Untersuchungsergebnisse nur noch nach Aufforderung vorgelegt werden. Bislang war die Trinkwasserverordnung außerdem zu unbestimmt und daher rechtlich angreifbar. Nunmehr wird die Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung ausdrücklich als „gewerbliche Tätigkeit“ eingeordnet. Zudem wird der Begriff der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ legal definiert. Eine Hinzuziehung des Arbeitsblattes des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches ist nicht mehr erforderlich.
Das Trinkwasser müssen u.a. Vermieter überprüfen lassen, die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung betreiben. Damit ist eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle gemeint. Der Inhalt der Zirkulationsleitung wird nicht berücksichtigt. Ein- und Zweifamilienhäuser sind generell nicht von der Trinkwasserverordnung betroffen.
Weitere Information finden sich
hier in der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung. und hier zum Beschluss des Bundesrates zur zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung finden sich
hier im Internet.