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News vom 31.10.2012

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

In einem Urteil vom 06.06.2012 hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt, dass der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt, wie vor kurzem in einer Pressemitteilung bekannt gegeben wurde.

Nach Ansicht der Richter ist der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. So können im Rahmen der Gewinnermittlung Verpflegungsmehraufwendungen nicht geltend gemacht werden. Zudem ließen die Richter die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.
Nach Ansicht der Richter ist der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. So können im Rahmen der Gewinnermittlung Verpflegungsmehraufwendungen nicht geltend gemacht werden. Zudem ließen die Richter die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.
Der 7. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden.
 
Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.
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