Einzelraumfeuerungsanlagen mit Leitungen in andere Räume sowie Wasserwärmetauscher wurden von einzelnen Kaminkehrern, insbesondere in Bayern, bisher als messpflichtig eingestuft. Dieser Konflikt ist nun beendet. Die Messpflicht entfällt, soweit die Leistung des betreffenden Ofens vorrangig dem Aufstellraum dient, er in der technischen Auslegung nicht überdimensioniert ist und allenfalls dauerhaft nachgeordnet in einen Heizkreislauf eingebunden ist.

Darstellung des LAI-Auslegungspapiers. Quelle:HKI
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Auslöser war die bayerische Diskussion um eine Sonderlösung, die mit einer amtlichen Vollzugsvorgabe Anfang 2012 für viel Wirbel gesorgt hatte. Gemeinsam mit den Kaminkehrern (ZIV und LIV Bayern), dem Fachverband SHK und dem Herstellerverband HKI haben LEDA und Brunner jetzt ein einheitliches Schema für die Beurteilung entwickelt, die den Umfang der Tätigkeiten des Kaminkehrers eindeutig regelt.
In Bayern hat das zuständige Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUG) mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 dieses Schema gegenüber den Vollzugsbehörden für verbindlich erklärt und seinen umstrittenen Hinweis zum LAI-Papier (Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) ausgesetzt. |
Geräte mit Wassertechnik als Einzelraumfeuerungsanlage ohne Messpflicht
Geräte mit Wassertechnik als Einzelraumfeuerungsanlage sind daher jetzt ohne Messpflicht in allen Bundesländern realisierbar – auch in Bayern.
Beim Beurteilungsschema zur Definition von Einzelraumfeuerungsanlagen nach dem LAI-Auslegungskatalog ist folgendes zu berücksichtigen:
- Die „Ganzhausheizung“ oder „Alleinhausheizung“ bleibt ausgeschlossen.
- Grundsätzlich wird ein Nachweis nach LAI-Papier empfohlen; in Niedersachsen ist er bereits Pflicht.
Empfehlenswert für eine einfache Anwendung ist der 1.BImSchV-Rechner von LEDA, der auf dem Service-Portal unter
www.leda.de kostenfrei als Download abgerufen oder per E-Mail unter
[email protected] angefordert werden kann.