Der neue Rundfunkbeitrag ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Für Betriebe und Handwerksorganisationen ergeben sich erhebliche Veränderungen ihrer Zahlungspflichten im Vergleich zum bisherigen Rundfunkgebührensystem. Der ZDH informiert zusammenfassend über die neuen Regelungen aus Sicht des Handwerks.
Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft ab 2013 grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht ebenfalls unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.
Ab 2013 wird im Privatbereich ein Pauschalbetrag ("Rundfunkbeitrag") in Höhe der heutigen Fernsehgebühr erhoben, den jeder Privathaushalt zu entrichten hat, unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten. Ein (voller) Rundfunkbeitrag liegt ab 2013 in der Höhe der heutigen Fernsehgebühr mit Grundgebühr (17,98 Euro pro Monat).
Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen „Rundfunkbeitrages“ knüpft ab 2013 grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht ebenfalls unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.
Beitragspflichtig ist jede (räumlich voneinander getrennte) Betriebsstätte eines Unternehmens separat entsprechend der Anzahl der dort eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Ein Arbeitsplatz muss "eingerichtet" sein. Auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine Betriebsstätte sein (zum Beispiel Shop in Shop). Mehrere Raumeinheiten auf einem oder auf zusammenhängenden Grundstücken gelten als eine zusammenhängende Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin oder einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden (z. B. Haupt- und Nebengebäude). Baustellen, temporäre Marktstände und zeitweilige Servicepunkte, Lagerplätze ohne festen Arbeitsplatz und Arbeitsräume innerhalb von Privatwohnungen gelten nicht als beitragspflichtige Betriebsstätten. ( Link
zu Informationen des Beitragsservices)
Außerdem unterliegen die betrieblichen Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei. Für alle weiteren Fahrzeuge ist ein Drittelbeitrag zu entrichten. In den Meldebögen sind nur beitragspflichtige Fahrzeuge einzutragen. Das eine beitragsfreie Fahrzeug pro Betriebsstätte ist von der Gesamtzahl schon abzuziehen. Die Fahrzeuge eines Unternehmens können einzelnen Betriebsstätten frei zugeordnet werden, um von der Freistellung eines Fahrzeuges pro Betriebsstätte profitieren zu können. (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zweiräder sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Besondere Regelungen für die Fahrzeuge in Betrieben des KFZ-Handwerks sind zu beachten. Link
)
Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte ohne den Inhaber) müssen einen Drittelbeitrag (5,99 Euro pro Monat) entrichten; Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag und Betriebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge (weitere sieben Staffelstufen für größere Betriebsstätten folgen). Auch Einrichtungen der Handwerksorganisationen werden in gleicher Weise wie gewerbliche Betriebsstätten beitragspflichtig.
Alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eines Unternehmens gehen "pro Kopf" in die Beitragsermittlung pro Betriebsstätte ein (auch sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte). Betriebsinhaber, Auszubildende, Mitarbeiter in Elternzeit und "Minijobber" werden nicht bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt. Zeitarbeiter werden beim verleihenden Zeitarbeitsunternehmen erfasst. Mitarbeiter in Kurzarbeit gelten jedoch als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beim jeweiligen Unternehmen.
Quelle: ZDH