Das Energieeinsparungsgesetz von 1976 bescherte uns im Nachgang die Heizkostenverordnung (HKVO) mit dem Ziel, Energie einzusparen und die CO2-Emissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Darüber hinaus sollten Anreize zum sparsamen Umgang mit Warmwasser und Heizwärme durch die verbrauchsgerechte Erfassung und Zuordnung der entstandenen Kosten geschaffen werden – Nutzer, die viel verbrauchen, zahlen auch viel. Die HKVO bildet seither die rechtliche Grundlage für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung durch Vermieter und Gebäudeeigentümer.
Mit der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2009 wurde das Ermittlungsverfahren zur Erfassung der Warmwasserkosten grundlegend geändert: Seit dem 01.01.2009 ist der Einsatz von Wärmezählern für die Bestimmung der Verbrauchsanteile bei Neubauten Pflicht. Bis spätestens zum 31.12.2013 müssen die Verbräuche in allen vermieteten Objekten ab zwei Nutzern mit einem separaten Wärmezähler gemessen werden. Das gilt sowohl für Wohnungen als auch für gewerblich genutzte Objekte.
Der Nutzer einer Wohnung oder eines gewerblichen Objektes ist zudem berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die pflichtmäßige Verbrauchserfassung zu verlangen. Andernfalls hat der Nutzer das Recht, bei der Abrechnung der Kosten, den auf ihn entfallenden Anteil um 15% zu kürzen (vgl. § 12 HeizkV). Zwar sind einige Ausnahmeregelungen (vgl. §11 HeizkV) vorgesehen, aber für eine rechtssichere Abrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten empfehlen wir schon heute die Ausrüstung mit den gesetzlich geforderten Wärmezählern zur Verbrauchsbestimmung.
Der Countdown läuft also. Als erfahrener Ansprechpartner unterstützt Sie DELTAMESS mit einem umfangreichen Portfolio an Wärmezählern.
Einbauschema | Der Gesetzgeber schreibt den Einbau des Wärmezählers zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher vor. Zudem empfehlen wir für die messtechnisch einwandfreie Zuordnung zur Verteilung einen Wärmezähler im Rücklauf des Heizkreises (siehe Einbauschema). |
Die Auslegung des Volumenmessteils und Auswahl der Einbaulage obliegt dem Fachbetrieb unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und geltenden Vorschriften.
Auslegung (gemäß VDI 2077 Blatt 3.2) nach Speichergröße:
bis 350 Liter | Qn 2,5 | Art. Nr. 10817 WM-Ultra Qn 2,5 |
bis 750 Liter | Qn 6,0 | Art. Nr. 10819 WM-Ultra Qn 6,0 |
bis 1.500 Liter | Qn 10,0 | Art. Nr. 10895 WM-Ultra Qn 10,0 |
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