Der Gesetzgeber hat Änderungen bei der Riester-Rente beschlossen. Vor allem aktuelle und angehende Eigenheimbesitzer profitieren künftig von flexibleren Regeln beim Wohn-Riester. So können beispielsweise Riester-Guthaben in Zukunft auch für alters- und behindertengerechte
Umbaumaßnahmen eingesetzt werden.
Das ändert sich beim Wohn-Riester. Grafik: LBS
Trautes Heim, Glück allein: Die Mehrheit der Bundesbürger will ihren Lebensabend
in vertrauter Wohnumgebung verbringen. Allerdings werden
die wenigsten Wohnungen den Anforderungen fürs Leben im Alter gerecht
– Stufen erschweren den Zugang, Türen sind zu schmal und es mangelt an
Bewegungsfreiheit. Den Bedarf an barrierefreien Wohnungen schätzt das
Bundesbauministerium bis zum Jahr 2020 auf 3,5 Millionen Einheiten. Viele
Eigentümer sehen zwar die Notwendigkeit für einen schwellenfreien Umbau,
scheuen aber den finanziellen Aufwand. Der liegt bei ca. 20.000 Euro.
Die gute Nachricht: Dank der aktuellen Gesetzesänderung kann die Wohn-Riester-
Förderung künftig auch für die Finanzierung von alters- und behindertengerechten
Modernisierungen eingesetzt werden.
„Der Wohn-Riester hat sich nur fünf Jahre nach seiner Einführung zu einem Erfolgsmodell
entwickelt. Durch die Änderungen wird er noch flexibler und gewinnt
für Eigentümer und Immobilienkäufer an Attraktivität“, sagt Joachim Klein
von der LBS. Das neue Gesetz schafft die Möglichkeit, jederzeit gefördertes Guthaben
aus dem Riester-Vertrag zu entnehmen und für einen barrierefreien Umbau
zu verwenden. Zu den Voraussetzungen zählen ein Mindestbetrag bei der
Entnahme sowie die Prüfung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen.
Auch wer eine Immobilie bauen oder kaufen möchte, kann bereits vorhandenes
Guthaben dafür einsetzen – oder wie gehabt ein Riester-Darlehen oder einen
Riester-Bausparvertrag zur Finanzierung nutzen.
Neu ist zudem die Regelung, angespartes Riester-Kapital jederzeit für die Entschuldung
einer Immobilie verwenden zu können. Künftig kann mit dem Guthaben
etwa eine Sondertilgung des bestehenden Immobiliendarlehens geleistet
oder am Ende der Zinsbindung ein Teil oder das gesamte Darlehen abgelöst werden.
Beides beschleunigt die Rückzahlung und senkt damit die Zinslast.
Das ändert sich beim Wohn-Riester
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ergeben sich mehrere Änderungen
für den Wohn-Riester.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Jederzeitige Kapitalentnahme
In Zukunft können Riester-Sparer bis zum Beginn der Auszahlungsphase jederzeit
Kapital aus ihrem Riester-Sparvertrag entnehmen. Dieses kann für
den Kauf oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum und die Tilgung
eines Immobiliendarlehens eingesetzt werden. „Bislang musste ein direkter
zeitlicher Zusammenhang zum Erwerb der Immobilie bestehen, und eine Entschuldung
war nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich“, sagt Professor
Heinrich Bockholt vom Institut für Finanzwirtschaft in Koblenz.
Barrierefreier Umbau
Riester-Guthaben kann künftig auch für alters- und behindertengerechte
Umbaumaßnahmen verwendet werden. Voraussetzungen: Die Hälfte der
Summe wird für Maßnahmen eingesetzt, die den gesetzlichen Vorgaben
für einen barrierefreien Umbau entsprechen. Der übrige Kostenanteil muss
ebenfalls der Reduzierung von Barrieren in oder außerhalb der Immobilie
dienen. Beides ist von einem Sachverständigen zu bestätigen, und der Sparer
kann keine weiteren Zuschüsse oder Steuererleichterungen in Anspruch
nehmen. Wurde die Immobilie vor weniger als drei Jahren angeschafft,
müssen mindestens 6.000 Euro entnommen werden. Liegt der Erwerb länger
zurück, sind es mindestens 20.000 Euro.
Jederzeitige Einmalbesteuerung
Die Riester-Beiträge und Zulagen werden auf einem fiktiven Wohnförderkonto
erfasst und verzinst. Zu Beginn der Auszahlungsphase mussten sich
Sparer bislang zwischen einer Besteuerung der dort aufgelaufenen Summe
in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr oder einer rabattierten Einmalbesteuerung
von 70 Prozent des geförderten Kapitals entscheiden. Durch die
Gesetzesänderung besteht die Möglichkeit zur Einmalbesteuerung während
der gesamten Auszahlungsphase.
Neuregelung des Entnahmebetrags
Bis dato durften Sparer für den Erwerb von Wohneigentum bis zu 75 Prozent
oder die komplette Summe aus ihrem Riester-Vertrag entnehmen. Diese Einschränkung
entfällt. Künftig kann jeder Betrag ab 3.000 Euro entnommen werden,
bei Teilentnahmen müssen mindestens 3.000 Euro im Vertrag verbleiben.
Flexiblere Wechselfristen
In Zukunft haben Riester-Sparer beim Verkauf oder der Vermietung ihres
Wohneigentums mehr Zeit, den geförderten Betrag in gleicher Höhe in eine
andere Immobilie zu investieren. Professor Thomas Dommermuth vom Institut
für Vorsorge und Finanzplanung in Altenstadt: „Die Frist dafür verlängert
sich auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem die Wohnung letztmals selbst genutzt wurde.“