Bundesweit einzigartiges Landesgesetz soll weiterentwickelt werden. Kabinett beschließt Eckpunkte für eine Gesetzesnovelle.
Für Hausbesitzer in Baden-Württemberg sollen sich künftig die Anforderungen
des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) ändern. Das Landeskabinett
hat Mitte Juni dazu die Eckpunkte für eine Gesetzesnovelle beschlossen. „Der
Pflichtanteil erneuerbarer Energien soll moderat von heute zehn auf 15 Prozent
steigen“, sagt Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau des
Umweltministeriums. Eine weitere wichtige Änderung ist der geplante Verzicht
auf die Schlüsseltechnologie Solarthermie. „Künftig muss nicht mehr geprüft
werden, ob eine solarthermische Anlage am Haus realisierbar ist oder nicht,
der Eigentümer kann sich unabhängig davon eine für ihn sinnvolle Maßnahme
auswählen“, so Hegen. Alternative Erfüllungsoptionen bleiben voraussichtlich
Holzheizungen, Wärmepumpen und eingeschränkt mit Biogas betriebene Heizungen.
Auch die Dämmung des Dachs oder der Fassade oder eine Gesamtsanierung
können Erfüllungsoptionen sein. Eine Kombination untereinander soll künftig
möglich werden. Ersatzmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz werden
von Gesetz ebenfalls anerkannt: Dazu gehören der Anschluss an ein
Wärmenetz und Heizungen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
Fragen von Hauseigentümern zur Novelle des EWärmeG beantworten Fachleute
am
kostenfreien Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33. Mehr erneuerbare Energie für ältere Häuser
Ein weiterer Eckpunkt der Novelle ist die Integration von Sanierungskonzepten
in das Gesetz. „Die Vorlage eines gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplanes
soll künftig ebenfalls anrechenbar sein“, erklärt Dr. Volker Kienzlen von der
Landesenergieagentur KEA. Diejenigen Hauseigentümer, die von qualifizierten
Fachleuten den Zustand der Gebäudehülle und Gebäudetechnik untersuchen
lassen und sich anhand der erhobenen Daten ein Sanierungskonzept inklusive Maßnahmenplan erstellen lassen, könnten im Gegenzug mit einem
verringerten Pflichtanteil erneuerbarer Wärme belohnt werden. Denkbar sei
die Verringerung auf zehn Prozent, so das federführende Umweltministerium.
Die genaue Ausgestaltung wird im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens definiert.
Auch Nichtwohngebäude, etwa Krankenhäuser, Bürogebäude oder Hotels, ob
in privater oder öffentlicher Hand, werden künftig in das Gesetz einbezogen.
Das bundesweit immer noch einzigartige Landesgesetz regelt seit 2010 den
Mindestanteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung von bestehenden
Wohnhäusern. Es wird für Hauseigentümer dann aktuell, wenn sie ihre
Heizungsanlage erneuern lassen. Die geplanten Änderungen im EWärmeG
werden nach der Bürgerbeteiligung und dem Landtagsbeschluss in Kraft treten.
Noch bevor ein erster Referentenentwurf entsteht, können Bürgerinnen und
Bürger Vorschläge, Anregungen und Kritik in das weitere Verfahren einbringen.
Unter folgendem Direktlink sind die Eckpunkte der geplanten Novelle und
Hintergrundinformationen dazu aufrufbar:
www.Beteiligungsportal-BW.de/Eckpunkte-EWaermeG.
Die Beteiligungsplattform
ist noch bis zum 15. Juli 2013 online geschaltet.