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News vom 31.01.2014

Handwerkerausgaben und Nebenkosten lassen sich von der Steuer absetzen

Steuerersparnis von 1.200 Euro pro Jahr. Arbeitsintensive Leistungen wie ein hydraulischer Abgleich lohnen sich besonders.

Arbeitskosten für Handwerker sind absetzbar. Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der Lohnkosten einschließlich Mehrwertsteuer zurück. Pro Jahr und Haushalt können maximal Lohnkosten in Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Besonders lohnt sich das bei arbeitsintensiven Dienstleistungen wie einem hydraulischen Abgleich. Bild: Co2online
Arbeitskosten für Handwerker sind absetzbar. Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der Lohnkosten einschließlich Mehrwertsteuer zurück. Pro Jahr und Haushalt können maximal Lohnkosten in Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Besonders lohnt sich das bei arbeitsintensiven Dienstleistungen wie einem hydraulischen Abgleich. Bild: Co2online
Der Jahresbeginn ist die Zeit der guten Vorsätze - und der Steuererklärung. Die vom Bundesumweltministerium geförderte Kampagne "Meine Heizung kann mehr" weist darauf hin, dass Arbeitskosten für Handwerker und die Nebenkosten der Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzbar sind. Das Finanzamt erstattet 20 Prozent der Lohnkosten einschließlich Mehrwertsteuer zurück. Pro Jahr und Haushalt können maximal Lohnkosten in Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von 1.200 Euro. Besonders lohnt sich das bei arbeitsintensiven Dienstleistungen wie einem hydraulischen Abgleich. Mit einer solchen Heizungsoptimierung werden Heizungsanlagen so eingestellt, dass sich die Wärme effizient im Haus verteilt. Das ist bislang nur bei etwa 15 Prozent der Anlagen in Deutschland der Fall. Zusätzlich zur Steuerersparnis winken so in einem Einfamilienhaus Einsparungen bei den Heizkosten von durchschnittlich 110 Euro im Jahr. Der WärmeCheck auf www.meine-heizung.de zeigt Hauseigentümern, was sie im konkreten Fall sparen können.

Detaillierte Rechnung und Überweisung sind Pflicht
Der hydraulische Abgleich kostet für ein Einfamilienhaus - je nach Zustand der Heizanlage - im Schnitt zwischen 600 und 1.000 Euro. Etwa die Hälfte davon sind Lohnkosten. Diese können in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Das entspricht einer Steuerersparnis von 60 bis 100 Euro. Um diese in Anspruch nehmen zu können, braucht der Hauseigentümer eine detaillierte Rechnung vom Handwerker, auf der die Lohnkosten extra ausgewiesen sein müssen. Zusätzlich muss der Auftraggeber nachweisen, dass er den Handwerker per Überweisung bezahlt hat. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Nebenkosten sind teilweise von der Steuer absetzbar
Neben den Lohnkosten für Handwerker können sich Mieter und Wohnungseigentümer auch einen Teil der Nebenkosten mit der Steuererklärung zurückholen. Das betrifft etwa die Ausgaben für Hausmeister, Gartenpflege, Schornsteinfeger, Winterdienst oder Hausreinigung. Absetzbar sind ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten. Dazu müssen die Lohn- und Materialkosten der jeweiligen Punkte in der Betriebskostenabrechnung aufgeschlüsselt sein.

Zu dieser News erreichte uns folgende wichtige Information vom Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) e.V. Landesverband Niedersachsen/Bremen:

 § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen
 
In der Vergangenheit konnte man Gutachterkosten als Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen. Dies ist nach den neuesten Durchführungsbestimmungen nicht mehr möglich, die Finanzämter wurden angewiesen, hier rigoros vorzugehen und diese Kosten aus der Steuererklärung zu streichen. Bitte nehmen Sie das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zur Kenntnis. Unter Gutachterkosten fallen zum Beispiel auch Prüfungen von Heizungsanlagen, nicht jedoch deren Wartung. Achten Sie daher in Zukunft darauf, dass der Kaminkehrer die Kosten für die Prüfung und die Wartung der Anlagen gesondert ausweist. Auch Aufzugsanlagen sind von der neuen Regelung betroffen. Inwieweit die Beihilfen der Aufzugsunternehmen zur Prüfung durch eine ZÜS hiervon betroffen sind, ist noch nicht geklärt, aus unserer Sicht sollte der Betreiber oder Verwalter darauf achten, dass diese Beihilfe Bestandteil des Wartungsvertrages ist.

Weitere Informationen dazu finden sich hier in der PDF.
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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