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News vom 04.07.2014

Streit um die "vorhabensbezogenen Unabhängigkeit" bei Einzelmaßnahmen

Für die einen war es eine gute Nachricht und für die anderen gezielte Einflussnahme von Lobbyisten. Die KfW hat die „vorhabensbezogene Unabhängigkeit“ bei Einzelmaßnahmen gekippt. Seit dem 01. Juni 2014 dürfen Energieberater aus dem Handwerk auch Projekte umsetzen, in denen sie als Sachverständige beratend tätig waren. Allerdings müssen sie auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingetragen sein, denn die Förderung wird nur gewährt, wenn der beteiligte Sachverständige auf der Liste verzeichnet ist.

Im Januar 2013 hatte der Bund das Fördervolumen für KfW-Kredite zur energetischen Gebäudesanierung um 300 Millionen Euro aufgestockt. Dabei wurden auch neue Voraussetzungen für die KfW-Förderung geschaffen. Seit dem 1. März 2013 musste, wer einen Kredit bekommen wollte, einen unab­hän­gi­gen, exter­nen Sach­ver­stän­di­gen vor und nach der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme als Gut­ach­ter beauf­tragen. Der Experte, der den KfW-Antrag gestellt hatte, durfte nicht gleichzeitig auch die Sanierungsmaßnahme umsetzen. Mit der Unabhängigkeitsklausel sollte im Rahmen der KfW-Förderprogramme die Qualität bei den energetischen Maßnahmen gewährleistet sein.

Die Energieberater des Handwerks traf diese Regelung besonders. So durften sie mit den neuen Voraussetzungen neben einer beratenden oder planerischen Tätigkeit, nicht auch noch ausführende Arbeiten wie z.B. den Einbau einer neuen Heizungsanlage, die Dämmung des Daches oder den Einbau energieeffizienter Fenster vornehmen. Es sollte verhindert werden, dass Handwerker den Kunden gleichzeitig beraten, die Maßnahme umsetzen und die Wirksamkeit der Maßnahme bestätigen, um die Fördermittel der KfW zu erhalten.

Diese Regelung wurde zum 01.06.2014 für Einzelmaßnahmen wieder gekippt. Bei Einzelmaßnahmen dürfen nun Energieberater aus dem Handwerk, die in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingetragen sind, sowohl beratend als auch ausführend tätig sein. Bis zum 30. September 2014 gilt eine Übergangsfrist, in der eine vereinfachte Eintragung als KfW-Sachverständiger möglich ist. Energieberater, die diese Möglichkeit nutzen wollen, müssen eine Fortbildung in den Bereichen energiesparendes Bauen und Sanieren im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten nachweisen.

Eine gemeinsame Recherche von NDR Info und dem ARD-Fernsehmagazin Plusminus kritisiert die Rücknahme der erst zum 1. März 2013 eingeführten, verschärften Regeln stark. In einer Presseinformation mit dem Titel „Handwerkslobby kippt strengere KfW-Kontrollen“ vom 02.07.2014 führen sie aus, dass der „Zentralverband des Handwerks (ZDH) durch gezielte Einflussnahme erwirkt habe, dass strengere Kontrollen bei der Vergabe von Darlehen an private Bauherren durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wieder gekippt worden sind“.  In der Presseinformation heißt es weiter:

Christian Kühn, Sprecher für Bau- und Wohnungspolitik der Grünen-Bundestagsfraktion, bezeichnete es als "fachlich absurd, dass man die Ausführung und die Kontrolle zusammenbindet. Das ist eine reine Lobby-Nummer und hat nichts mit Klimaschutz oder einer energetischen Sanierung zu tun. Da wo nicht kontrolliert wird, ist Missbrauch wahrscheinlicher, und da wo Steuergelder hingehen, muss es Kontrollen geben". PM vom 02.07.2014

Als Erklärung für die Rücknahme dieser Regelungen bei den Einzelmaßnahmen hat, laut Presseinfo des NDR Info und dem ARD-Fernsehmagazin Plusminus, das BMWi dazu geäußert:

„Nach Absprache mit der KfW teilte das BMWi schriftlich mit, der Bundesregierung hätten eine Reihe von Rückmeldungen von Bürgern vorgelegen, "die zum Ausdruck brachten, dass [...] die Aufwendungen für einen zweiten Sachverständigen den zur Verfügung gestellten Förderbetrag (Zuschuss o.ä.) erreichten und zum Teil überstiegen." Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks habe Bedenken in diese Richtung geäußert, so das Ministerium weiter.“ PM vom 02.07.2014

Auf Anfrage der Redaktion HaustechnikDialog hin erläutert die KfW folgende geltende Regelung seit dem 01.Juni 2014 und weist deutlich daraufhin, dass die Neuregelung mit der Verbundenheit mit dem bauausführenden Unternehmen nur beim Thema Einzelmaßnahmen greift, nicht bei der Sanierung zum KfW-Energieeffizienzhaus.


Die KfW: 

2. Vorhabensbezogene Unabhängigkeit von Sachverständigen

Seit dem 01.06.2014 ist der Eintrag des Sachverständigen in die qualitätsgesicherte Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (kurz: Expertenliste, s.u.) sowohl für die Umsetzung der Baumaßnahmen zum Erreichen der KfW-Effizienzhaus-Standards wie auch für die Ausführung von Einzelmaßnahmen bindend. Das bedeutet im Einzelnen:

Sanierung zum KfW-Effizienzhaus:

  • Der Bauherr muss für die energetische Beratung, Planung und Baubegleitung Sachverständige aus der Expertenliste auswählen, die für das jeweilige Vorhaben weder mit den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten verbunden sind, noch ihre Lieferungen und Leistungen vermitteln dürfen. Bauausführende Unternehmen oder Lieferanten bzw. deren angestellte Sachverständige müssen sich am jeweiligen Bauvorhaben entscheiden, ob sie als Sachverständige oder bauausführende Unternehmen/ Lieferanten tätig werden.

Sanierung mit Einzelmaßnahmen:

  • Der Bauherr muss für die energetische Beratung, Planung und Baubegleitung Sachverständige auswählen. Der Sachverständige kann aber mit den bauausführenden Unternehmen verbunden sein, muss aber in der Expertenliste eingetragen sein. Damit tragen wir gemeinsam mit dem BMWi dem Wunsch nach einem einfachen und unkomplizierten Zugang zu Fördermitteln insbesondere auch bei kleinteiligen Einzelmaßnahmen Rechnung, weil die Qualität der bauausführenden Sachverständigen durch Eintragung in die Expertenliste gewährleistet wird. Darüber hinaus hat der Bauherr zusätzlich die Möglichkeit, bei Beauftragung einer Einzelmaßnahme einen zusätzlichen Sachverständigen einzubinden.

Die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen unabhängigen Sachverständigen wird von der KfW mit einem zusätzlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Kosten (max. 4.000 Euro pro Vorhaben) gefördert.

3. Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (kurz: Expertenliste) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem ehemaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und der KfW eingerichtet, um die Qualität in den Förderprogrammen zu verbessern.

Die Expertenliste wird von der Deutschen Energie-Agentur (dena) als Koordinierungsstelle geführt. Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Expertenliste erfolgt in laufender Abstimmung mit BMWi, Bafa und KfW.

Die Eintragungskriterien für die Expertenliste liegen, wie die Förderziele in den EBS-Programmen, über den ordnungsrechtlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Ausgehend von bestimmten Grundqualifikationen sind weitere Zusatzqualifikationen im Bereich der Gebäudeenergieeffizienz definiert, wodurch eine einheitlich hohe Qualität der eingetragenen Experten in der Liste gewährleistet wird. Darüber hinaus müssen die gelisteten Sachverständigen regelmäßig Weiterbildungen absolvieren und ihre Fachkenntnis an Hand von Praxisleistungen nachweisen, die stichprobenhaft kontrolliert werden.

Wenn im Rahmen der Stichprobenprüfungen Mängel an der Leistung des Experten festgestellt werden, hat dies in Abhängigkeit von der Schwere der Mängel Konsequenzen, die von zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen bis zur Löschung von der Liste reichen.

Die Expertenliste ist seit dem 01.06.2014 verbindlich für die EBS-Programme anzuwenden.



Diskutieren Sie mit uns, ob die Rücknahme der im März 2013 eingeführten Regelungen „fachlich absurd“ ist oder ob ihre Beibehaltung kleinere Sanierungsmaßnahmen mit den Kosten eines zweiten Gutachters für Handwerk und Bauherr unattraktiv gemacht hätten.
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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