Während früher für fast alle baulichen Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig war, ist es in den vergangenen Jahren dazu gekommen, bestimmte Vorhaben von der Baugenehmigungspflicht freizustellen. Beispielsweise kann die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen ohne Baugenehmigung in Frage kommen:
• Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeugung
• Feuerungsanlagen
• Wärmepumpen
• ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis zu 50 m3 Fassungs- für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis zu 5 m3 Fassungsvermögen
• Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihre Wärmeerzeuger Abwasseranlagen, soweit sie nicht als Abwasserbehandlungsanlage von der Genehmigungspflicht freigestellt sind
• Lüftungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen in Wohnungen oder ähnliche Nutzungseinheiten mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung.
Gegebenenfalls kann die Landesbauordnung weiter bestimmen, dass der Bauherr vor der Benutzung dieser Anlagen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmer vorlegen muss, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Gegebenenfalls kann der Unternehmer die Erteilung der Bescheinigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber vorher den Werklohn zahlt, denn die Aushändigung der Bescheinigung ist eine vertragliche Nebenpflicht der geschuldeten Werkleistung. Eher hat der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Werklohns, so lange ihm die Bescheinigung des Unternehmers nicht übermittelt worden ist.
Erst recht ist es für den Unternehmer nachteilig, wenn ihn der Auftraggeber unter Fristsetzung zur Übermittlung der Bescheinigung aufgefordert hat. Dadurch gerät der Unternehmer in Verzug. Eine Fristsetzung ist bei dieser Mahnung nicht erforderlich, auch nicht die Androhung bestimmter Folgen. Es reicht aus, wenn der Auftraggeber die geschuldete Leistung unzweideutig verlangt.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Verzögerung finanzielle Nachteile, hat er einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens. Dazu gehört beispielsweise auch der entgangene Gewinn, wenn ein Gewinn bringender Verkauf des Bauobjekts infolge der nicht vorgenommenen Ausstellung der Bescheinigung scheitert (Urteil des OLG Köln vom 6. 8. 1999- 19 U 176/98).