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News vom 06.05.2015

Übergangsfrist läuft aus: Bei Immobilienanzeigen ohne Energiekennwerte droht Bußgeld

Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, kann dies seit dem 1. Mai 2015 für den Vermieter oder Verkäufer ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen. Darauf weist der Energiedienstleister ista anlässlich des Auslaufens der in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 festgelegten, einjährigen Übergangsfrist für die Pflichtangaben in Immobilieninseraten hin.

Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, droht Vermietern und Verkäufern seit dem 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Bild: ista. <br />
Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, droht Vermietern und Verkäufern seit dem 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Bild: ista.
Demnach muss jede in kommerziellen Print- oder Onlinemedien geschaltete Anzeige für Wohn- oder Nichtwohngebäude die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie den Endenergiekennwert enthalten. Bei Wohngebäuden sind zudem die Angabe des Baujahrs und – sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde – der Energieeffizienzklasse erforderlich. Eine Besonderheit gilt für ältere Verbrauchsausweise, sofern deren Kennwert nicht den Energieanteil für Warmwasser enthält: Hier muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige pauschal um 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche erhöht werden. Vermieter und Verkäufer, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die ein einzelfallabhängiges Bußgeld von bis zu 15.000 Euro ausgesprochen werden kann.

„Die Angabe der Kennwerte kann ausnahmsweise entfallen, wenn bei der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis vorliegt“, ergänzt Antonio Fischetti, Bereichsleiter Marketing & Business Development von ista Deutschland. „Spätestens beim kurz darauf folgenden Besichtigungstermin muss dieser den Interessenten allerdings vorgelegt werden. Mit der schnellen und zuverlässigen Erstellung der neuen Energieausweise bietet ista der Wohnungswirtschaft hier eine vorteilhafte Lösung, um Neuvermietungen zeitnah zu realisieren.“

So können Vermieter und Verkäufer verbrauchsorientierte Energieausweise über ein auf der Homepage des Essener Energiedienstleisters verfügbares Online-Formular beantragen. Im Anschluss sorgt eine eigens für die Erstellung von Verbrauchsausweisen für Wohn-, Nichtwohn- sowie gemischt genutzte Gebäude entwickelte Software für eine reibungslose Auftragsabwicklung. Aufgrund umfangreicher Erfahrungen mit mehr als 200.000 ausgestellten Verbrauchsausweisen ist ista dabei auch in der Lage, Sonderfälle wie einen Brennstoffwechsel oder die Aufteilung der Verbräuche für gemischt genutzte Objekte flexibel zu integrieren.

Besonders einfach ist die Beauftragung eines Verbrauchsausweises für Abrechnungskunden des Essener Unternehmens. Sofern ista die Heizkostenabrechnung für das betreffende Objekt in den zurückliegenden drei Jahren erstellt hat, muss der Kunde lediglich einige Rahmendaten ergänzen, da die benötigten Verbrauchswerte bereits vorliegen. Maklern und Eigentümern, die eine Anzeige auf dem Online-Portal immowelt.de erstellen möchten, bietet der Energiedienstleister zudem die Möglichkeit, den verbrauchsorientierten Energieausweis für ihre Immobilie komfortabel über ein eingebundenes Bestellformular zu beantragen.

Die Bereitstellung bedarfsorientierter Energieausweise ermöglicht zudem eine Kooperation mit dem Deutschen Energieberater-Netzwerk e.V. (DEN), dessen fachlich hochqualifizierte Mitglieder bundesweit die Inspektion und Datenaufnahme vor Ort sowie die Ausstellung der Ausweisdokumente durchführen. Zwingend vorgeschrieben sind Bedarfsausweise für ältere Wohngebäude (Bauantrag vor dem 1. November 1977) mit bis zu vier Wohneinheiten. Erreichen diese jedoch durch nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977, kann der Eigentümer frei zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Wohngebäude ab fünf Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude. Wer dagegen Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur Gebäudesanierung beantragen möchte, muss zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen.
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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