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Was letztlich „Stand der Technik“ ist und welche Normen, welches der Regelwerke von DIN oder DVGW oder wem auch immer im Streitfalle als verbindlich gilt – das entscheiden immer öfter erst die Gerichte.
Aber die News werden nicht nur „konsumiert“, sondern auch kommentiert. In den Foren genauso wie per Leser-Zuschrift. Aktuell zu unserer News „Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: Aus `Wahnsinn´ ein `Werkzeug´ machen“ vom 23. April. Hierzu schreibt Lars Inderthal aus Ehringhausen per Mail:
„Die Aussage `Rechtliche Grundlage ist aber die bundesweit geltende Norm DIN 14676.´ ist nicht korrekt. Die DIN 14676 fasst lediglich den `Stand der Technik´ für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern zusammen. Sie hat aber keinen gesetzlichen Charakter. Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn ein Gesetz auf eine Norm verweist. Die DIN 14676 ist jedoch in keinem Bundesland in der jeweiligen Liste der technischen Baubestimmungen bekanntgemacht und ist deshalb baurechtlich nicht bindend.“
Die Redaktion bedankt sich für diese Klarstellung – und möchte die Gelegenheit nutzen, in diesem Zusammenhang ein generelles Problem mit den mehr als 24.000 Normen und Regelwerken anzuschneiden, die aktuell rund um den Bau und die Bauausstattung veröffentlicht sind: Was letztlich „Stand der Technik“ ist und welche Normen, welches der Regelwerke von DIN oder DVGW oder wem auch immer im Streitfalle als verbindlich gilt – das entscheiden immer öfter erst die Gerichte. Bestes Beispiel ist aktuell die Diskussion um die UBA-Positivliste, die jetzt zu Materialien im Kontakt mit Trinkwasser veröffentlicht worden ist. War die schon das Maß der Dinge, als sie – vor etwa zwei Jahren – erst als erster Entwurf vorlag? Es gab und gibt Juristen, die sagten und sagen ganz klar: Ja. Andere entgegnen: Nein, erst wenn das UBA die Liste im Bundesanzeiger und auf der Webseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht hat. Was am 10. April geschehen ist. Mit diesem Datum beginnt also die zweijährige Übergangsfrist nach § 17 Abs. 3 TrinkwV 2001, welche am 10. April 2017 endet und nach der dann eigentlich keine anderen Werkstoffe mehr eingebaut werden dürften. Aber, dazwischen steht immer noch ein ganz großes „aber“. Denn die in der Bewertungsgrundlage enthaltene Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffe hat Stand 4. September 2013, ist also nicht final, denn zwischenzeitlich hat das UBA die trinkwasserhygienische Eignung weiterer Werkstoffe festgestellt und an die so genannte 4-Member-States-Gruppe (Deutschland, Frankreich, Holland und Großbritannien) weitergeleitet. Nach deren Rückmeldung soll die Liste aktualisiert und erneut an die EU-Kommission zur Notifizierung weitergeleitet werden.
Was ist jetzt Stand der Technik, was hat Gesetzescharakter, was ist baurechtlich bindend?
Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand – das weiß schon der Volksmund. Auf dem Bau sieht es (augenscheinlich und leider) zunehmend immer häufiger auch so aus… Denn am Ende des Tages, wenn das Bauwerk oder ein Teil davon vermeintlich oder tatsächlich nicht der „geschuldeten Leistung“ entspricht – dann findet sich gerne jemand, der klagt. Und dann steht schnell der Fachhandwerker vor Ort, der eigentlich „nur“ nach bestem Wissen und Gewissen ein paar Meter Trinkwasserleitung zu verlegen hatte, vor der Gretchenfrage: war das jetzt norm-gerecht, was du da gemacht hast? Oder hättest du nicht doch besser noch einmal jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt? Nein, nicht mit den Rohrwerkstoffen – sondern mit den zigtausend Seiten Papier, die von Juristen und Ausschüssen dazu in den vergangenen Jahren schwarz gemacht worden sind…