Baden-Württemberg will die Wärmewende vorantreiben
KEA Klimaschutz- und Energieagentur: 14 untereinander kombinierbare Optionen. Ausführung ist auch wirtschaftlich sinnvoll.
Auch Nichtwohngebäude müssen künftig bei einem Heizungstausch 15 Prozent erneuerbare Wärme oder eine der zahlreichen Alternativen nutzen. Photovoltaikanlage auf einer Schule im Enzkreis. Moderne Heizzentrale in einem Nichtwohngebäude.
Fotos: KEA
Am 1. Juli ist in Baden-Württemberg die Novelle des Erneuerbare-Wärme- Gesetzes (EWärmeG) in Kraft getreten. Der Pflichtanteil für Wärme aus Sonne, Holz oder Umweltwärme in bestehenden Wohngebäuden steigt von zehn auf 15 Prozent. Eine weitere fundamentale Änderung im Gesetz betrifft private und öffentliche Nichtwohngebäude: Sie fallen künftig ebenfalls unter die Anforderungen der bundesweit einmaligen Regelung, berichtet die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg. Für bestehende Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen oder andere öffentliche Gebäude bestehen wie bei Wohnhäusern nun 14 Optionen, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Darunter sind auch Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Die Optionen können untereinander kombiniert werden.
Auch Eigentümer von Nichtwohngebäuden müssen das Gesetz erst befolgen, wenn ein Tausch der Heizanlage erfolgt. Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können angerechnet werden, sofern sie den heutigen technischen Anforderungen entsprechen. Liegt eine unzumutbare Härte vor, ist im Einzelfall eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung möglich.
Von dem Gesetz ausgenommen sind Produktions- und Lagerhallen von Industrie und Gewerbe, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche der Fertigung, Produktion, Montage und Lagerung dient. „Sie haben einen niedrigeren Wärmebedarf im Vergleich zu anderen Gebäuden, verfügen oft über nutzbare Abwärme und müssen häufig intensiv gelüftet werden“, erklärt KEA-Geschäftsführer Dr. Volker Kienzlen. Gebäudetypen, für die die auch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV nicht gelten, müssen die Gesetzesbestimmungen ebenfalls nicht erfüllen, so der an der Ausarbeitung der Gesetzesnovelle beteiligte Energieexperte weiter.
Elf gleiche, drei abweichende Optionen im Vergleich zu Wohnhäusern
Elf Erfüllungsoptionen sind praktisch identisch mit den Optionen für Wohngebäude: Vollständig erfüllt werden kann das Gesetz mit thermischen Solaranlagen, Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pellet-Zentralheizungen sowie Wärmepumpen. Gaskessel mit Biogas- oder Bioölanteil erfüllen die Anforderungen zu zwei Dritteln, aber nur, wenn die gesamte Heizleistung nicht über 50 Kilowatt liegt und ein Brennwertkessel eingebaut wurde. „Wir empfehlen dringend, beim Einbau eines Brennwertkessels einen hydraulischen Abgleich machen zu lassen. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass der Brennwertkessel auch die erwartete Energieeinsparung erreicht.“ betont Volker Kienzlen.
Zulässige Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind Dach-, Fassaden- und Kellerdeckendämmungen, die Senkung des Wärmeenergiebedarfs durch bauliche Maßnahmen, Photovoltaikanlagen, der Anschluss an ein Wärmenetz und die Kraft-Wärme-Kopplung (siehe Kasten). Alle Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden. Unterschiede zu Wohnhäusern gibt es nur im Detail. Holzeinzelfeuerungen werden zur Erfüllung der gesetzlichen Regelung nicht anerkannt. Zudem gilt: Da bei Nichtwohngebäuden der spezifische Transmissionswärmeverlust (H‘T) nicht definiert ist, kann ein Nachweis über andere bauliche Maßnahmen zur Senkung des Wärmeenergiebedarfs erfolgen.
Drei Erfüllungsoptionen unterscheiden sich von den Optionen für Wohngebäude. Einen wesentlichen Unterschied gibt es bei der Alternativoption energetischer Sanierungsfahrplan: Er wird bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllung des EWärmeG anerkannt, da der Aufwand zur Erstellung in Nichtwohngebäuden erheblich höher ist. Zusätzlich zu untersuchen sind beispielsweise die Beleuchtung und die Belüftung. Der Fahrplan wird daher wie ein Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Wärme angerechnet; in Wohnhäusern sind es nur fünf Prozent. Der Sanierungsfahrplan ist eine individuelle Gebäudeenergieberatung durch einen qualifizierten Energieberater mit Sanierungsempfehlungen, die schrittweise umgesetzt werden können.
Eine weitere, von Wohnhäusern abweichende alternative Erfüllungsmöglichkeit ist die Anrechenbarkeit hocheffizienter Wärmerückgewinnungsanlagen in Lüftungsanlagen. Auch die Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen wird vom Gesetzgeber anerkannt.
Für jedes Gebäude etwas dabei
„Im novellierten EWärmeG gibt es für jedes Nichtwohngebäude eine geeignete Maßnahme“, sagt KEA-Leiter Kienzlen. „Mehr erneuerbare Energien oder Energieeffizienz in Gebäuden tragen außerdem zum Klimaschutz und zum wirtschaftlichen Betrieb bei. Das Gesetz ist daher eine sinnvolle und mit seinen vielen, flexiblen Erfüllungsoptionen auch maßvolle Regelung.“
Die wirtschaftlichen Einsparpotenziale in Nichtwohngebäuden sind enorm: Sie liegen vor allem im Heizenergieverbrauch sowie im Stromverbrauch für Beleuchtung, Lüftung und Klimatisierung. Wenn durch Sanierungsmaßnahmen die Einsparpotenziale genutzt werden, sinken die Energiekosten deutlich. Gleichzeitig erhöhen sich der Wert sowie die Nutzungsqualität der Immobilie, und es wird ein Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Gelingen der Energiewende geleistet.
Das EWärmeG in Baden-Württemberg – Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude
Elf gleiche Erfüllungsoptionen im Vergleich zu Wohnhäusern:
- Solarthermie: 6 m² je 100 m² Nettogrundfläche für eine vollständige Erfüllung. Bei Vakuumröhrenkollektoren sind 20 % weniger Fläche nötig.
- Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel: Vollständige Erfüllung der Anforderungen. Bei mehreren Kesseln in einer Heizzentrale gilt: Der Holzkessel hat mindestens 15 % der Gesamtleistung der Anlage. Keine Holzeinzelfeuerungen zulässig.
- Gas- und Ölkessel: Für eine Heizanlage mit bis zu 50 kW kann bis zu 10 % Bioöl oder Biogas angerechnet werden. Erfüllung bis zu zwei Dritteln möglich.
- Wärmepumpe: JAZ bei Elektrowärmepumpen mindestens 3,50, JHZ bei brennstoffbetriebenen Wärmepumpen mindestens 1,20. Dann vollständige Erfüllung, wenn Wärmepumpe den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt.
- Dachdämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden; UWert von 0,192 W/m²K, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Vollständige Erfüllung bei bis zu vier Vollgeschossen; bei bis zu acht: Zwei-Drittel-Erfüllung. Mehr Geschosse: Ein Drittel Teilflächen sind anrechenbar.
- Fassadendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden, ein U-Wert von 0,192 W/m²K muss also mindestens erreicht werden. Damit vollständige Erfüllung. Teilflächen sind anrechenbar.
- Kellerdeckendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden. Bei bis zu 2 Vollgeschossen: Zwei-Drittel-Erfüllung. 3 und 4 Vollgeschosse: Ein- Drittel-Erfüllung. Anrechnung nur, wenn alle Flächen, die das Gebäude nach unten begrenzen, gedämmt sind.
- Andere bauliche Maßnahmen: Vollständige Erfüllung, wenn der Wärmeenergiebedarf dadurch um zumindest 15 % sinkt. Keine Berechnung über H‘T
- Photovoltaik-Anlage: Eine Spitzenleistung von 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche erfüllt die Anforderungen vollständig. Kleinere Anlagen sind anteilig anrechenbar.
- Wärmenetz: Ein Anschluss erfüllt die Anforderungen vollständig; Bedingung: Es muss überwiegend in KWK oder mit mindestens 15 % erneuerbaren Energien oder überwiegend mit Abwärme betrieben werden.
- Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Bis 20 kWel: Anlage muss mindestens 15 kWh pro m² Nettogrundfläche und Jahr erzeugen. Größere Geräte: Wärmebedarf überwiegend durch KWK decken. Damit vollständige Erfüllung.
Drei unterschiedliche Erfüllungsoptionen im Vergleich zu Wohnhäusern:
- Sanierungsfahrplan: Vollständige Erfüllung des EWärmeG.
- Wärmerückgewinnung: Rückgewonnene Wärmemenge (abzüglich dreifacher Betriebsstromaufwand) deckt mindestens 15 % des Wärmebedarfs. Wärmerückgewinnungsgrad: Mindestens 70 %; Verhältnis gewonnene Wärme zu Stromeinsatz: Mindestens 10 zu 1. Dann vollständige Erfüllung.
- Abwärmenutzung: Deckung von mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs (abzüglich dreifachen Stromaufwand zum Betrieb). Vollständige Erfüllung.