Auf dem Weg zum EU-weiten Niedrigstenergiegebäude fordert die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ab 2016 noch effizientere Neubauten: mit weniger Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik und mit mehr Dämmung für die Außenhülle. "Fällt unser Bauprojekt unter diese Verschärfung?" Dies ist zurzeit die häufigste Frage unserer Leser, berichtet Melita Tuschinski, Freie Architektin in Stuttgart und Herausgeberin des Portals EnEV-online.de.
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart. Bild: Wolfram Palmer EU fordert Niedrigstenergie-Baustandard
Die Vorgaben kommen aus Europa: Die EU-Richtlinie für Gebäude von 2010
verlangt, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für
Neubauten einführen und zwar nach folgendem Zeitplan: öffentliche Gebäude
ab 2019 und alle anderen Gebäude ab 2021. Ein Niedrigstenergiegebäude hat
eine sehr hohe Energieeffizienz: Der Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte
größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden beispielsweise über
Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen.
EnEV-Verschärfung ab 2016
Seit Mai letzten Jahres gilt die aktuelle EnEV 2014. Damit nicht alle zwei Jahre
eine neue Fassung in Kraft tritt hat der Bund eine Verschärfung für Neubauten
mit eingebunden. Der erlaubte Primärenergiebedarf für die Anlagentechnik sinkt
ab 2016 um 25 Prozent und der Wärmeschutz der Bauhülle steigt um 20
Prozent. Konkret bedeutet dies eine effizientere Technik zum Heizen,
Wassererwärme, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmte Fenster,
Außenwände, Dächer und untere Decken in Neubauten.
Betroffene Neubauten
Unter die verschärften EnEV-Vorgaben ab 2016 fallen Bauvorhaben, für die der
Bauherr folgende Schritte unternimmt, je nachdem was die Bauordnung seines
Bundeslandes fordert:
- Der Bauherr reicht den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später bei der
Baubehörde ein.
- Der Bauherr erstattet die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später dem
zuständigen Amt.
- Der Bauherr beginnt das Bauvorhaben für das er weder eine
Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt -
am 1. Januar 2016 oder später auszuführen.
Ausnahmen von der Verschärfung
Der Bauherr hat es in der Hand: Wenn er für sein Neubau-Vorhaben den
Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende dieses Jahres bei der
Baubehörde einreicht, muss sein Bauprojekt nur den aktuellen EnEV-Standard
erfüllen. Die Verschärfung greift nicht, auch wenn das Gebäude erst ab
nächstem Jahr gebaut wird.
Jedoch Achtung bei Bauträgerprojekten: Wer den Bauantrag noch dieses Jahr
einreicht, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertig erstellt, wenn
vergleichbare Neubauten alle bereits den verschärften EnEV-Standard erfüllen,
kann es problematisch werden!
Für genehmigungsfreie Neubau-Vorhaben muss der Bauherr dafür sorgen,
dass die er mit der Bauausführung noch dieses Jahr beginnt, dann greift die
verschärfte EnEV ab 2016 nicht. Auch wer einen großflächigen Anbau oder
Ausbau im Bestand ab 2016 vorhat muss den verschärften Standard nicht
berücksichtigen, auch wenn die EnEV verlangt, dass der neue Gebäudeteil die
Neubau-Vorgaben erfüllt.
Wer ab 2016 eine neue Halle plant mit einer Raumhöhe über 4 Meter (m), muss
die EnEV-Verschärfung nicht berücksichtigen, wenn das Gebäude durch
dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt wird.
Dieses gilt sowohl den Jahres-Primärenergiebedarf als auch für den
Wärmeschutz der Gebäudehülle.
Die verschärfte EnEV ab 2016 bezieht sich selbstverständlich nur auf solche
Bauvorhaben, die unter die Verordnung fallen. Es gibt viele Ausnahmen, bei
denen die EnEV-Vorgaben nur für deren Heizung und Klimatechnik gelten, wie
beispielsweise Tierställe, Werkstätten, Glashäuser, Traglufthallen, Kirchen und
sonstige religiöse Bauten, Wochenend- und Ferienhäuser.
Verschärfung freiwillig erfüllen
Die EnEV 2014 erlaubt den Bauherren auch, dass sie von der Baubehörde
verlangen, dass sie ihr Bauvorhaben nach dem verschärften Standard
beurteilen. Dies kann entweder der Fall sein, wenn das Bauamt Anfang des
Jahres 2016 über den Bauantrag oder die Bauanzeige aus dem Jahr 2015 noch
nicht bestandskräftig entschieden hat oder allgemein, dass er den zukünftigen
Standard vorzeitig erfüllen will. In diesen Fällen wird der beauftragte Architekt
den Neubau nach den Regeln der verschärften EnEV planen, nachweisen und
bauen.
Übersicht in EnEV-online
Wer auf einen Blick erkennen will ob sein Bauvorhaben unter die verschärfte
EnEV ab 2016 fällt findet in EnEV-online
hier eine tabellarische Übersicht.
Wen die Energieeinsparverordnung betrifft, muss sich mit folgenden Fragen
befassen:
- Welche EnEV-Fassung gilt für meine Gebäude?
- Wo finde ich den Text der EnEV?
- Wer ist dafür verantwortlich, dass ich die EnEV einhalte?
- Wer überprüft, ob ich die EnEV einhalte?
- Wie vermeide ich Bußgelder?
Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen finden sich im Experten-
Portal EnEV-online.de sowie in den kostenfreien Broschüren zur EnEV.
Download: www.EnEV-online.de