Auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 1. Januar 2015 wissen viele Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter noch nicht, wie sie die neue Anzeigepflicht nach §32 am besten erfüllen. Die Anzeigepflicht sieht vor, dass neue und erneuerte Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme an die zuständige Eichbehörde zu melden sind. Sonst droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.
Warmwasser-, Kaltwasser- sowie Wärme- und Kältezähler
sind seit Januar 2015 bei der Eichbehörde anzeigepflichtig. Bild: Minol
„Was die Anzeigepflicht für die Wohnungswirtschaft
schwierig macht, ist die unklare Zuständigkeit und der hohe bürokratische
Aufwand“, sagt Michael Koch, Produktmanager bei Minol. Der Gesetzgeber
hat nicht klar definiert, wer als „Verwender“ der Messgeräte für die Anzeigepflicht
zuständig ist, der Gebäudeeigentümer oder der Messdienstleister.
Derzeit stehen verschiedene Rechtsauffassungen nebeneinander, ohne
Aussicht auf eine schnelle Klärung. Besonders die Vorhaltung der Daten ist
aufwändig: Der Verwender muss für jeden Zähler fünf Einzeldaten zusammentragen
– Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnungsjahr
und Anschrift des Gebäudeeigentümers. Die detaillierten Zählerdaten liegen
meist nur dem beauftragten Messdienstleister vor.
„Für Vermieter und Verwalter zählt die Praxis. Sie brauchen jetzt eine konkrete
Lösung, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Bürokratie zu
vermeiden“, sagt Michael Koch. Minol bietet deshalb eine pragmatische und
einfache Lösung: Bei Messgeräten mit Miet- oder Wartungsvertrag ist die
Meldung an die Eichbehörden inklusive. In beiden Fällen übernimmt der
Dienstleister für den Gebäudeeigentümer die Anzeigepflicht. Wer genau im
juristischen Sinne „Verwender“ ist, ist bei dabei unerheblich. Minol sorgt für
die Funktionsfähigkeit und Rechtskonformität der betreuten Messtechnik –
das umfasst nicht nur den Eichaustausch innerhalb der gesetzlichen Fristen,
sondern auch die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Geräte
nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes. Die Gebühren für Miete und Wartung
dürfen Vermieter nach § 7 und 8 der Heizkostenverordnung („Kosten
der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich
der Kosten der Eichung“) auf die Bewohner umlegen. Mehr Informationen:
www.minol.de/anzeigepflicht