Der Jahreswechsel steht vor der Tür und mit ihm die Frage, was aus steuerlicher Sicht in diesem Jahr noch erledigt werden sollte. Lieber kurzfristig noch eine Anlage abschließen oder doch besser bis Silvester das Bad renovieren lassen? Was lohnt sich wirklich, was eher nicht!? Die richtige Antwort auf solche Fragen hat meistens nur einer: der Steuerberater, denn kaum ein Gewerbetreibender kann bei den ständigen Veränderungen im Steuerrecht noch den Überblick behalten. Doch was passiert, wenn plötzlich auch der Experte versagt?!
Wer soll da noch den Überblick behalten? Steuerberater sind in einem Rechtsbereich tätig, der ständigen, massiven Veränderungen unterworfen ist. Auch sie sind nur Menschen, und es bleibt nicht aus, dass Fehler passieren. Doch wer haftet in einem solchen Fall? (Foto: mm)
Steuerberater sind in einem Rechtsbereich tätig, der ständigen, massiven Veränderungen unterworfen ist. Aber auch sie sind nur Menschen, und es bleibt manchmal nicht aus, dass auch ihnen Fehler passieren. Die Frage ist nur: Wer haftet, wenn der Steuerberater patzt?
Ein wichtiger Maßstab für die Haftung eines Steuerberaters ist zunächst der Vertragsinhalt: Denn zu Bereichen, die nicht Inhalt des Beratungsvertrages waren, muss er sich auch nicht zwingend äußern. Wann ein Steuerberater haften muss, entscheiden letztlich die Gerichte, die in folgenden zwei Beispielen keine Zweifel für den Angeklagten hatten…
Verspäteter Einspruch gegen Steuerbescheid
In einem Fall hatte ein Mandant seinen Steuerberater damit beauftragt, seine Steuererklärung zu erstellen und wie üblich termingerecht beim Finanzamt einzureichen – was der Steuerberater jedoch nicht tat. Nachdem längere Zeit ins Land gegangen war, schätzte das Finanzamt das Einkommen des Mandanten und erteilte auf dieser Basis einen Steuerbescheid. Nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden war, hätte der Steuerberater einen Monat Zeit gehabt, im Namen seines Mandanten Einspruch dagegen einzulegen. Aber er versäumte auch diese Frist. Der Mandant konnte dadurch größere Erhaltungsmaßnahmen an seinem Haus teilweise nicht mehr steuerlich geltend machen. Er forderte einen Schadenersatz in Höhe von rund 10.000 Euro vom Steuerberater.
Das Landgericht Mannheim bestätigte diesen Anspruch. Dem Gericht zufolge kam es nicht einmal darauf an, ob der Mandant seinem Berater – wie behauptet – per E-Mail ausdrücklich den Auftrag gegeben hatte, Einspruch einzulegen. Der Steuerberater sei mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung und der Vertretung seines Mandanten gegenüber dem Finanzamt beauftragt gewesen. Es sei ihm bekannt gewesen, dass seinem Mandanten ein finanzieller Schaden entstehen könne, wenn die Erhaltungsaufwendungen nicht in der betreffenden Steuererklärung berücksichtigt würden.
Vertrauensbruch: Empfehlung gegen Provision
Ein zweiter Fall beschäftigte sich mit dem Thema Falschberatung. Für die Reduzierung der steuerlichen Belastung eines Mandanten sind steuerbegünstigte Geldanlagen ein beliebtes Mittel. Empfiehlt ein Steuerberater jedoch solche Anlagen, muss sich seine Empfehlung ausschließlich am Interesse seines Mandanten orientieren – nicht etwa daran, eine Provision für die Anlagevermittlung zu bekommen. Darauf wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hin. Konkret ging es um einen Fall, in dem der Mandant auf Empfehlung des Steuerberaters eine Beteiligung an einem als Kommanditgesellschaft geführten Leasingunternehmen erworben hatte. Die Beteiligung erwies sich jedoch als unvorteilhaft. Der Mandant verklagte den Steuerberater hier unter anderem auf über 100.000 Euro Schadenersatz.
Das Gericht gab der Klage statt. Zwar verletze ein Steuerberater seine Pflichten nicht, wenn er lediglich allgemeine Hinweise auf Anlagemöglichkeiten gebe. Berate er aber seinen Mandanten hinsichtlich einer bestimmten Anlagemöglichkeit und lege ihm einen Vertragsschluss nahe, müsse er streng objektiv bleiben. Bestehe für diese Geldanlage eine Provisionsvereinbarung mit dem Steuerberater, müsse er seinen Mandanten darüber informieren. Dies sei hier nicht geschehen. Insbesondere die Aussage des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten, dass er auch selbst diese Anlage gezeichnet habe, sei als Beeinflussung zum Kauf zu werten. Laut Gericht handele es sich hier um eine typische Strohmann-Konstruktion.