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News vom 19.01.2016

Wenn der Dachstuhl zu klein ausfällt:
Beim Baumangel hört der Spaß auf

Kleine Schönheitsfehler verleihen dem Menschen oft eine besondere und individuelle Ausstrahlung. So können eine leicht schiefe Nase oder eine Zahnlücke ein Standardgesicht durchaus zu einem Charakter machen. Man würde sagen: Es macht die Person interessant. Soweit der Schönheitsfehler beim Menschen. Entspricht jedoch ein Gebrauchsgegenstand oder beispielsweise ein Gebäude nicht dem notwendigen Standard, hat der Eigentümer häufig nicht so viel Nachsicht. Denn meist sieht ein Baumangel nicht wirklich interessant aus, sondern beeinträchtig beispielweise auch die Funktionalität oder den Komfort…

„Schönheitsfehler“ gelten meist nur bei Menschen als interessant. Bild: mm
„Schönheitsfehler“ gelten meist nur bei Menschen als interessant. Bild: mm

Von einem Baumangel spricht man in der Regel, wenn die Nutzbarkeit des Bauwerkes für die übliche oder im Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt ist oder wenn das Bauwerk nicht dem entspricht, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Unter bestimmten Umständen können Bauherren jedoch auch bei rein optischen Mängeln die Abnahme verweigern oder Ansprüche gegen Bauunternehmer oder Bauhandwerker geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht nur um geringfügige Mängel handelt, wie folgendes Beispiel zeigt:

Grün ist an und für sich ja eine schöne Farbe – wenn man sie bewusst aussucht und streichen lässt, nicht jedoch, wenn die Fassade eigentlich weiß sein sollte: Eine Eigentümergemeinschaft hatte eine Fassadensanierung mit Wärmedämmung in Auftrag gegeben. Ursprünglich war die Fassade weiß, aber schon nach zwei Jahren zeigten sich dunkle, grünliche Verfärbungen. Dabei handelte es sich um Schimmelpilze und Algen. Die Eigentümergemeinschaft wollte daher Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Unternehmer verteidigte sich jedoch  mit der Begründung, dass sich eine Fassade durch Umwelteinflüsse eben verfärben könne und gelegentlich zu reinigen sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte jedoch, dass hier ein Mangel vorlag. Zwar verfärbe sich jede Fassade nach und nach infolge von Witterungseinflüssen – aber nicht schon nach zwei Jahren. Einem Sachverständigen zufolge hätten sich die ebenfalls hellen Fassaden der Nachbarhäuser nicht in dieser Weise verfärbt. Die verwendeten Materialien waren für sich genommen einwandfrei. Abhilfe war laut dem Sachverständigen durch eine Verbreiterung von Zinkblechabdeckungen möglich, die ein ständiges Herablaufen von Regenwasser an der Fassade verhindern könnten. Das Gericht sah die erbrachte Werkleistung als mangelhaft an.

Kein pauschales Weigerungsrecht

Zu Ungunsten des Unternehmers fiel laut Oberlandesgericht Düsseldorf auch folgendes Beispiel aus: Im konkreten Fall ging es um zwei Dachstühle auf einem Altbau und einem benachbarten Neubau, die nach Wunsch des Bauherren die gleiche Höhe haben sollten. Ein Dachstuhl war jedoch zu niedrig und hätte komplett neu errichtet werden müssen. Obendrein hatte der Unternehmer dies schon während der Arbeiten bemerkt und nichts getan. Je größer das Interesse des Bauherrn an einem einwandfreien Aussehen des Gebäudes ist, desto weniger kann der Unternehmer geltend machen, dass für ihn der Aufwand der Nachbesserung zu groß wäre. Im Ernstfall kommt es also immer zu einer Abwägung zwischen den Interessen der Vertragspartner. Diese fiel hier zum Nachteil des Unternehmers aus.

Grundsätzlich gilt: Bei einem Baumangel hat der Bauherr zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet: Der Unternehmer muss den Mangel beseitigen oder ein neues Bauwerk herstellen. Er erbringt die Nacherfüllung meist als Nachbesserung, also als Mängelbeseitigung. Verweigern kann der Bauunternehmer dies, wenn die Nachbesserung für ihn mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies kann der Unternehmer aber nicht pauschal geltend machen. Vielmehr komme es in solchen Fällen darauf an, inwieweit der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse daran hat, dass das Bauwerk auch optisch einwandfrei ist.

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