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News vom 25.04.2002

Kündigungsrecht: Achtung bei Kündigung per Einschreiben


Ein Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer per Einschreiben gekündigt. Da der Postbote den Adressaten nicht antraf, hinterließ er diesem lediglich einen Benachrichtigungsschein. Damit war dem Arbeitnehmer die Kündigung noch nicht wirksam zugegangen, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03.04.2002 (Az.: 1 Sa 377/01). Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers war daraufhin unwirksam, weil dieser von dem Postboten lediglich einen Benachrichtigungsschein erhalten aber später den Brief mit der Kündigung nicht von der Post abgeholt hatte.

Eine fristlose Kündigung muss bekanntlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hatte. Das Gericht führte dann weiter aus, dass es hierbei nicht nur auf einen zügigen, sondern auch auf einen zuverlässigen Zugang der Kündigung ankomme.
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P G schrieb: Hallo, ich hab irgendwie ein Verständnis Problem, ich möchte...
Sonnenschein123 schrieb: Hallo zusammen, ich habe einen älteren ETA PE 25, Baujahr...
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