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News vom 21.05.2002

Kraft-Wärme-Kopplung: Zuschlag zur Einspeisevergütung auf Antrag


Am 22. März 2002 wurde im Bundesgesetzblatt ein Gesetz veröffentlicht, dass einen weiteren Schritt zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung darstellt, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (BGBl Teil I, S. 1092). Zwar ist das Gesetz verschiedentlich als unzureichend kritisiert worden, doch die wirtschaftlichen Vorteilen vor allem für kleinere BHKWs sind unbestritten.

Für die Betreiber von BHKWs ist unabhängig von der politischen Diskussion vor allem interessant, welche Förderungen das Gesetz enthält und wie diese zu erlangen sind.

Die vorgesehene Förderung besteht darin, dass BHKW-Betreiber nunmehr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zu der ohnehin mit dem Stromversorger vereinbarten Einspeisevergütung haben. Dabei ist der Zuschlag gestaffelt nach dem Jahr der Inbetriebnahme des BHKW und der Größe der Anlage. Über die Höhe des Zuschlags pro Kilowattstunde gibt überschlägig die nachfolgende Tabelle Auskunft:



Anspruch auf den Zuschlag hat aber nur, wer einen entsprechenden Zulassungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr, Postfach 51 60, 65726 Eschborn (BAFA) stellt. Dieser Antrag muss noch in 2002 gestellt sein, um rückwirkend auf den 01.04.2002 zu wirken. Nach dem 31.12.2002 gestellte Anträge entfalten erst Wirkung zum 01. Januar des jeweiligen Jahres.

Dem Antrag ist ein Sachverständigengutachten über die Anlage beizufügen. Zur Fristwahrung reicht aber auch ein Antrag ohne Gutachten, der allerdings erst nach Vorlage des Gutachtens bearbeitet wird.

Wer also als BHKW-Betreiber noch in diesem Jahr einen entsprechenden Antrag stellt, kann den Zuschlag zur Einspeisevergütung erlangen.

Der "Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage nach dem KWK-Gesetz vom 19.03.2002" ist im Internet unter www.bafa.de/ener/download.htm verfügbar.
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