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News vom 03.03.2016

Vollstreckungstitel: bares Geld noch nach 30 Jahren
Und ich komme an mein Geld!

Das alte Jahr ist längst um; und mal Hand auf’s Herz: die meisten gut gemeinten Vorsätze sind mittlerweile auch schon längst über Bord geschmissen. Wen kümmert’s?! An Misserfolge möchte man ohnehin nicht gerne erinnert werden – dabei können gerade die bares Geld wert sein! Stichwort: offene Forderungen. Konkreter: Vollstreckungstitel. Laut Gesetzgeber ist die Gültigkeit eines Vollstreckungstitels auf 30 Jahre festgelegt. Der einzige Haken: die meisten Handwerker geben vorher auf und schießen ihr Geld so direkt durch den Ofen…

Statt Geld abzuschreiben, kann es sich lohnen, Vollstreckungstitel auch nach Jahren noch einmal zu überprüfen. Bild: mm
Statt Geld abzuschreiben, kann es sich lohnen, Vollstreckungstitel auch nach Jahren noch einmal zu überprüfen. Bild: mm

Als Unternehmer tut man also gut daran, sich mal wieder mit alten Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden zu befassen, die vielleicht schon vor Jahren oder Jahrzehnten ohne Vollstreckungserfolg irgendwo archiviert wurden. Schließlich sind 30 Jahre eine lange Zeitspanne, innerhalb der sich auch im Leben eines Schuldners sehr viel tun kann: Ansichten beziehungsweise Einsichten können sich ändern, ebenso wie die Lebensumstände. So kann der einstige Pleitegeier etwa durch ein Erbe längst wieder „flüssig“ und somit in der Lage sein, seine Schulden zu begleichen.

Was ist möglich?

Beispiel: Ein Handwerker besitzt noch einen Vollstreckungstitel für eine erbrachte Leistung oder eine Materiallieferung, für die er seinerzeit ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beauftragt hatte. In diesem Fall kann er diesen Auftrag einfach fortsetzen beziehungsweise erneuern. Das hat gleich mehrere Vorteile: es kostet dem Handwerker keine eigene Zeit, die grundlegenden Daten sind bereits vorhanden und bisherige Schritte bekannt. In Absprache mit dem Mandanten können die Ergebnisse dann - nach Einholung von Informationen zum Schuldner - vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt ausgewertet und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen werden.

Zu den Kosten, die durch eine Fortführung eines Auftrages entstehen, sollte sich der Auftraggeber allerdings vorab vom Anwalt oder Inkassounternehmen beraten lassen. In der Regel werden für die Bearbeitung von titulierten Forderungen Sonderkonditionen eingeräumt. Denkbar ist zum Beispiel aber auch das Modell einer Erfolgsprovision.

Eine weitere Möglichkeit, doch noch an „Bares“ zu kommen, ist die so genannte Titelveräußerung. Es gibt Inkassounternehmen, die Gläubigern Titel abkaufen, wenn diese den ganzen Vorgang ein für alle Mal abschließen möchten oder in keiner Weise bereit sind, den Schuldner 30 Jahre lang immer wieder zu überprüfen. Wer eine Titelveräußerung in Betracht zieht, sollte sich vorher jedoch unbedingt über die Konditionen schlau machen. Auskunft, wer Titel kauft, erteilt der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V..

www.inkasso.de

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