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News vom 28.05.2002

4 Monate EnEV – Erste Durchführungsverordnungen der Länder


Erst beim täglichem Umgang mit der neuen Energieeinsparverordnung lernen die am Planungsprozess beteiligten den Umgang mit dem komplexen neuen Regelwerk. Trotz der mehrjährigen Entstehungsphase der europäischen Norm und der nationalen Umsetzungen sind keineswegs alle Fragen zufriedenstellend beantwortet oder gar gelöst.

Vielfach arbeiten die Bundesländer als Dienstherren der betroffenen Genehmigungsbehörden noch an den entsprechenden Umsetzungen. Die vorab bekannt gewordenen Umsetzungen oder Anweisungen wirken mitunter roh gezimmert.

In der Berliner Verordnung wird die Vorlage und Aktenaufnahme des Energiebedarfsausweises "empfohlen", eines Dokumentes, von dem niemand weiß, wie es in der endgültigen Form aussehen wird.

Die Überprüfung von Nachweisen macht sich Berlin recht einfach, heißt es da unter Punkt Bauaufsichtliche Prüfung: "Von der Richtigkeit der Angaben darf ausgegangen werden, wenn die Bauvorlagen die notwendigen Angaben, das Ausstellungsdatum, den Namen, die Anschrift, die Funktion oder Firma und die eigenhändige Unterschrift des für die Angaben verantwortlichen Ausstellers enthalten (gem. § 2 Nr. 9 AVV Energiebedarfsausweis).""

In Bayern muss die Konformität der Anlagentechnik mit §§ 11 und 12 EnEV durch den installierenden Fachbetrieb erklärt werden ("Unternehmererklärung") und auf Aufforderung vorgelegt werden. Die Überprüfung nimmt der Bezirkskaminkehrermeister im Zuge der Feuerstättenschau vor. Ähnlich wird die Zulässigkeit des baulichen Wärmeschutzes gehandhabt.

Die Richtigkeit der Angaben des Energiebedarfsausweises soll laut der Durchführungsverordnung in "begründeten Einzelfällen von einem Sachverständigen bescheinigt werden".

Die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung zur EnEV (ZDEnEV) des Landes Bayern, ihre Begründung, sowie die Verwaltungsrichtlinie zur EnEV der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin, haben wir für Sie zum Download bereitgestellt. Weiter finden Sie hier den Entwurf des Energiebedarfsausweises.

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