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News vom 25.06.2002

Homepage: Teure Abmahnung rechtzeitig vermeiden


Nach dem §6 des Gesetzes für die Nutzung von Telediensten ist jeder Dienstanbieter verpflichtet, bestimmte Informationen auf der Homepage der Firma gut sichtbar und leicht auffindbar zu platzieren. Geschieht dieses nicht, kann es zu hohen Strafen führen. Denn in diesem Fall ist es einem Unternehmer, der in dem selben Marktsegment tätig ist, möglich, die Firma zu verklagen, da er auf Wettbewerbsverstoß hinweisen kann. (Beispiel aus der Praxis: Abmahnung mit Streitwert 50.000 Euro, Rechtanwaltskosten über 900 Euro).

Wenn es zu einer Abmahnung in einem solchen Fall kommen sollte, dann wenden Sie sich am besten direkt an ihren Rechtsanwalt. Auch wenn Sie es für unnötig halten, müssen Sie reagieren, da Sie sich sonst größeren Ärger zuziehen können. Die beste Lösung ist allerdings, dem ganzen Prozess aus dem Weg zu gehen, indem man gleich die richtigen Informationen auf der Seite veröffentlicht, zum Beispiel auf einer "Impressum"-Seite.

Dem Gesetz nach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Die Verordnung mit den dazugehörigen Daten können Sie hier im Original einsehen.
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