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News vom 24.07.2002

Hoheitliche Gewalt der Kommunen häufig missbraucht


Verbrennungsverbote und Anschlusszwänge sind für Bürger und Handwerker nicht akzeptabel, Diskutieren Sie mit im HaustechnikDialog Forum hier.

Kommunale Bebauungspläne (sogenannte B-Pläne) sind in der Regel die Grundlage zur Entstehung neuer Wohngebiete sowie Industrie- und Gewerbeansiedlungen. Bei der Projektierung und der Erschließung dieser Flächen bedienen sich Städte und Gemeinden immer häufiger kommerzieller Partner. Aufgrund der politischen Nähe oder wirtschaftlichen Beteiligungen sind das nicht selten örtliche Energieversorger. Das es dabei leicht zu Interessenskonflikten kommen kann und die Wünschen der bauwilligen Bürger nicht immer in gebührender Weise Berücksichtigung finden, zeigen folgende Fälle.

Die Gemeinde Börnsen, östlich der Hansestadt Hamburg gelegen, war Eigentümerin von Baugrundstücken im Bereich des Bebauungsplans Nr. 11. (Anm. d. Red.: wir berichteten in 12/2000)

Die Käufer dieser Grundstücke mussten seinerzeit eine privatrechtliche Verpflichtung zum Anschluss und zur Nutzung von Fernwärme unterzeichnen, die von der Gas- und Wärmedienst GmbH (GWB GmbH) geliefert wird. Neben einer Beteiligung der Hamburger Gaswerke GmbH befinden sich 60 % der Gesellschaftsanteile im Besitz der zwischenzeitlich beklagten Gemeinde. Die Vertragsklausel wurde zusätzlich im Grund-buch abgesichert und mit Vertragsstrafen sanktioniert. Der Zwang zur Fernwärmeversorgung galt damit auch – nach einem eventuellen Verkauf – für späterer Hausbesitzer.

Das Landgericht Kiel war der Auffassung, dass durch den privatrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang im Rahmen des Grundstücksverkaufs und der Vergabe von Erschließungsaufträgen die Wettbewerbsposition auf dem Energieversorgungsmarkt unlauter beeinträchtig werde. Demnach liege ein Verstoß im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Danach handelt die öffentliche Hand wettbewerbswidrig, wenn sie sich missbräuchlich der ihr als öffentlich rechtlicher Körperschaft zustehenden Mittel und Möglichkeiten bedient, um dem von ihr geförderten Unternehmen einen unzulässigen Vorsprung vor den anderen Wettbewerbern zu verschaffen bzw. diese praktisch vom Wettbewerb ausschließt. Zitat: Das Wettbewerbswidrige dieses Handelns liegt darin, dass das begünstigte Unternehmen ohne eine echte eigene Leistung aus der wettbewerbswidrigen Behinderung des Mitbewerbers, durch die ein Leistungsvergleich verfälscht oder ausgeschlossen wird, Vorteile auf dem Markt erzielt.

Die Berufung der Gemeinde Börnsen wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil von 11. Juli 2000 (AZ.: 6 U Kart 78/99) kostenpflichtig zurück. Zwischenzeitlich hat die Kommune Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe beantragt, der Kartellsenat hat am 5. Februar 2002 beschlossen, die Revision anzunehmen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Die Energieversorgung sollte nach geltendem Recht also grundsätzlich durch privatwirtschaftlich tätige Unternehmen erfolgen. Sie stellt keine originäre Aufgabe der öffentlichen Hand dar. Andererseits ist eine Betätigung der Kommune auf dem Gebiet der Energieversorgung aber grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber geht auf dem Wirtschaftsgebiet der Energieversorgung jedoch grundsätzlich von einem freien Leistungswettbewerb aus. Eine Monopolisierung des Energiemarktes ist demnach nicht vorgesehen.

BHKW mit politischen Druck

Ein ähnlicher Fall ereignete sich im niedersächsischen Harsefeld bei Stade. Dort hatten die Fraktionen der Grünen und der SPD vor mit dem Energieversorger Hein Gas ein Blockheizkraftwerk in Betrieb zu nehmen, dass etwa 250 Wohneinheiten mit Wärme und Strom versorgen sollte. Bereits im Vorfeld erkannten Mitglieder der Schornsteinfegerinnung Stade die Zielsetzung des Vorhabens. Es drehte sich nicht um die wirtschaftlichen Vor- bzw. Nachteile eines BHKW’s sondern nur um Ziele einzelner Kommunalpolitiker.

Späteres Verbrennungsverbot nicht ausgeschlossen !! Während einige „Männer in Schwarz“ die politischen Gremien über die Vor- und Nachteile aufklärten, stellte Bezirksschornsteinfegermeister Heinz Allers auf einer Informationsveranstaltung die Wirtschaftlichkeit der geplanten Nahwärmeversorgung in Frage. Verteilerverluste von etwa 20 % machten die Zuhörer dann genauso stutzig (Anm. d. Red.: 5 – 10 % sind sonst üblich), wie die Empfehlung des projektierenden Ingenieur-Büros eine angrenzenden Schule und die Sporthalle doch besser mit einer separaten Heizungsanlage auszustatten. In einer anschließenden Fragestunde brachten Bewohner eines bestehenden - bereits BHKWversorgten - Baugebiets zum Ausdruck, dass sie den Anschlusszwang an ein Nahwärmenetz nie wieder akzeptieren würden.

Nach dieser Veranstaltung sahen sich einige Politiker genötigt das Lager zu wechseln. Der Bau des Blockheizkraftwerkes wurde abgelehnt und im B-Plan die Nutzung regenerativer Energieformen festgeschrieben. Durch den Einsatz des Schornsteinfegerhandwerks wurden auch die Kamin- und Kachelöfen zur Verbrennung von Biomasse entsprechend berücksichtigt.

Wehret den Anfängen

Die Spielarten der kommunalen Eingriffe umfassen im Wesentlichen drei Varianten:

  • Satzungsbestimmungen in Bebauungsplänen (Ortssatzungen)
  • Bedingung, Unterwerfung oder Dienst-barkeit in Grundstückveräußerungsverträgen von Gemeinden (Selbstbindung des Grundstückerwerbers)
  • Anschluss- und Benutzungszwang für Gas und/oder Fernwärme, neuerdings auch für Strom!

    Ein weiterer Aspekte ist die vielgepriesene Ver-sorgungssicherheit. Über diese Argumentationsschiene „verordnen“ Erschließungsunternehmen bei denen die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen den potentiellen Häuslebauern gleich die „richtige“ Wärmeart und -menge. Der Verbraucher wird in diesen Fällen beim Kauf des Grundstücks zwangsläufig Abnehmer von Nachtstrom, Erdgas oder Nahwärme, und das oft lebenslang. Nachdem über Jahre hinweg örtliche Sparkassen bereitwillig die Erschließung der Neubaugebiete getragen haben, entdecken Energieversorger zunehmend diesen Geschäftszweig. Derartige Servicemodelle etablieren sich auch unter den Bezeichnungen „Contracting“ oder „Facility-Mangement“. Sie können gewerblichen und kommunalen Abnehmern durchaus Vorteile bieten. In zahlreichen Erschließungsfällen dienen diese Versorgungsvarianten jedoch in erster Linie der Schaffung von Abhängigkeiten. Wärmelieferung gilt schließlich als Zukunftsmarkt mit beachtlichen Wachstumschancen. Um die relativ hohen Grundkosten zur Erzeugung und Lieferung der Wärme im Griff zu behalten scheuen die Verantwortlichen vielerorts nicht davor zurück, sogenannte Verbrennungsverbote zu verhängen.

    Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes darf dann beispielsweise Brennholz nicht mehr verheizt werden. Schornsteine sind unter Umständen tabu. Ein Kamin- oder Kachelofen lässt sich also nicht befeuern, obwohl Holz als CO2-neutraler Brennstoff anerkannt ist.

    Auch moderne Heizkonzepte, die als bivalente Systeme mit Solarenergie und Holzpellets betrieben werden haben in diesem Zusammenhang wenig Chancen. Zahlreiche Beispiele belegen, dass aktive Kollegen gemeinsam mit Ihren Be-rufsverbänden, der Initiative Pro Schornstein (IPS e.V.) oder des gdbm (Gesamtverband des Deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels e.V.) bei frühzeitigem und entschlossenem Handeln derartige Missstände mit Erfolg bekämpfen können.

    Verbrennungsverbote in Bebauungsgebieten sind rechtswidrig, wenn keine Absenkung der Luftbelastung im Gebiet des B-Planes aus städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nachgewiesen wird. Eine Gemeinde muss darlegen und begründen, dass derartige Voraussetzungen für das Plangebiet vorliegen.

    Aktuelles Thema: Individuelles Heizen

    Damit Bundesbürger im benachbarten Österreich auch in Zukunft die Möglichkeit haben, die Form ihrer häuslichen Wärmeversorgung frei zu wählen wurde dort bereits vor Jahren das Forum Individuelles Heizen gegründet.

    Unter dem Motto: „Heiße Themen verlangen das richtige Forum“ unterstützt man dort gezielt Regulierungsmaßnahmen, die zwar Umweltstandards verbessern, aber die Individualität des Heizens nicht einschränken.

    Nach einem genau definierten Ablaufplan werden geplante Nah- und Fernwärmeprojekte oder Versorgungszwänge identifiziert, in einer Datenbank verwaltet, juristisch geprüft und anschließend in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Energetik, sowie Umweltbelastung untersucht. In enger Kooperation mit dem Rauchfangkehrerhandwerk, und weiteren Branchenverbänden (Wärmetechnische Gesellschaft, IWO, Institut für wirtschaftliche Ölheizung, Fachverband des Mineralöl- und Brennstoffhandels, Produktgruppe für Rauch- und Abgasfänge des VÖB) ist es dort gelungen einige Fälle zugunsten der Verbraucher zu lösen. Beispiele, die Mut machen.

    Bauland ist kein Gut der Energiewirtschaft

    Verantwortungsbewusste Kommunalpolitiker werden ihren Bürgern eine behördlich verordnete Zwangsversorgung mit Wärme in jedem Fall ersparen. Auch wenn die Gemeindekassen leer sind, besteht keine Rechtfertigung für einen derartigen Einschnitt in das Grundrecht betroffener Hausbesitzer. Außerdem sollte die städtebauliche Entwicklung unserer Gemeinden im öffentlichen Interesse der Einwohner liegen und keinen Freiraum zur Schaffung neuer Monopolsituationen für die Energiewirtschaft bieten. Das Schornsteinfegerhandwerk ist sich auch in dieser Hinsicht seiner Verantwortung bewusst.

    Der Schornstein kann demnach als Symbol für eine unabhängige, umweltgerechte und zukunftssichere Wärmeversorgung angesehen werden. Die Initiative Pro Schornstein e.V. bietet deshalb engagierten Kollegen die Möglichkeit, Verbrennungsverbote bzw. Anschluss- und Benutzungszwänge an die folgende Koordinationsadresse zu melden:

    Barbara Limbrunner
    Kampenwandstrasse 19
    84539 Ampfing
    Fax.: 08638-880231
    e-mail: [email protected]


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