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News vom 19.02.2003

Weniger Dämmung nach EnEV?


PUR-Fußbodendämmung unter Flächenheizung.

Voraussetzung für behagliches Wohnen sind angenehme Temperaturen – auch im Fußbodenbereich. Eine optimale Wärmedämmung im Fußboden erhöht die Wohnbehaglichkeit, spart Heizenergie und erfüllt die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Ziel der EnEV ist es, die Anforderungen an den Wärmeschutz im Vergleich zur bisher gültigen Wärmeschutzverordnung zu erhöhen, um Energie einzusparen und CO2-Emissionen zu verringern. Die EnEV schreibt auch vor, dass bei allen Gebäuden die Bauteile, welche gegen Außenluft, Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen angrenzen, so auszuführen sind, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Diese Mindestanforderungen sollen Bauschäden und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Schimmelpilzbildung vermeiden.

Wer behauptet, dass die Wärmedämmung im Fußbodenaufbau nach der EnEV niedriger ausfallen könne als bisher, hat das EnEV-Ziel, in erster Linie Energie einzusparen, nicht verstanden. Die Ausführung von Mindestwärmeschutz-Maßnahmen garantieren in keinem Fall die Einhaltung der Vorgaben in der EnEV.

Die EnEV bewertet das Gebäude als ganzheitliches System, welches bauphysikalische Eigenschaften mit der Anlagentechnik verknüpft. Im Mittelpunkt der Nachweisverfahren für Neubauten steht die Bilanz von Energiegewinnen und –verlusten. Die spezifischen Transmissionswärmeverluste werden dabei berücksichtigt.

Für die Fußbodendämmung unter Flächenheizung gilt nach DIN V 4108-6: Bei einer ausreichenden Dämmung, d.h. wenn ein Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) 040 mit einer Dicke von mindestens 8 cm zwischen der Heizfläche und den konstruktiven Bauteilen angebracht ist, kann auf eine gesonderte Ermittlung der durch die Flächenheizung bedingten Wärmeverluste verzichtet werden. Auch mit einer PUR-Hartschaum-Dämmung der WLG 025 und einer Dicke von lediglich 5 cm in einem üblichen Fußbodenaufbau ist diese Forderung an den Mindestwärmeschutz für Neubauten erfüllt. Damit wird ein U-Wert von 0,40 W/(m*K) erreicht.

PUR-Hartschaum-Wärmedämmstoffe verfügen über die niedrigste Wärmeleitfähigkeit aller handelsüblichen Dämmstoffe und werden in den Wärmeleitfähigkeitsgruppen 025 und 030 angeboten. PUR-Fußbodenplatten gewährleisten eine optimale Wärmedämmung bei geringer Plattendicke und niedrigen Aufbauhöhen. Sie sind schnell und einfach zu verlegen und lassen sich problemlos mit den im Fußbodenbau üblichen Werkzeugen zuschneiden.

Die Empfehlung, Dämmschichtdicken unter Fußbodenheizungen zu reduzieren, ist auch unter bauphysikalischen Gesichtspunkten unsinnig. In sehr gut wärmegedämmten Baukonstruktionen können nicht ausreichend gedämmte Fußböden wie großflächige Wärmebrücken gesehen werden, durch die Wärme nach unten, z.B. in unbeheizte Keller, abfließt. Wärmebrücken bewirken Wärmeverluste, niedrigere Oberflächentemperaturen und verursachen letztendlich einen erhöhten Heizenergiebedarf. Nach EnEV müssen konstruktive Wärmebrücken vermieden werden.

Eine ausreichende Dämmung unter Flächenheizungen ist notwendig, um Wärmeverluste zu begrenzen. Um einen energiesparenden Wärmeschutz im Sinne der EnEV zu erreichen, empfehlen daher alle Dämmstoffhersteller im Gesamtverband Dammstoffindustrie für Fußböden gegen unbeheizte Keller oder Erdreich im Neubau einen U-Wert <=0,23 W/(m²*K).

Dieser energiesparende Wärmeschutz kann bereits mit einer 10 cm dicken PUR-Hartschaum-Dämmung der WLG 025 erfüllt werden. Im Altbau genügen 5 cm dicke PUR-Dämmplatten der WLG 025, um den in der EnEV geforderten U-Wert von 0,40 W/(m*K) nach EnEV zu erfüllen. Planer, die sich an diesen Werten orientieren, halten die Anforderungen der EnEV - unabhängig vom ausgewählten Heizsystem - sicher ein und erzielen mit einer PUR-Hartschaum-Wärmedämmung einen schlanken Fußbodenaufbau.
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tepee schrieb: Es gibt ja einige wenige Fälle, bei denen der RGK nicht ganz...
ddjst schrieb: Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung von kleinen PV...
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