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News vom 19.10.2000

30-jährige Haftung für Mängel nur in Ausnahmefällen


Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bauunternehmer für die von ihm ausgeführten Leistungen 30 Jahre haftet, hat in der letzten Zeit häufiger die Gerichte beschäftigt. Ein positives Signal setzt in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht Brandenburg. Danach kommt eine 30-jährige Haftung für Mängel nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Der Praxisfall
Ein Bauunternehmer hatte im Jahr 1994 einen Betonfußboden in einer KfZ-Werkstatt hergestellt. In dem seinerzeit abgeschlossenen Werkvertrag war die VOB/B einbezogen worden. Die Abnahme fand im Februar 1994 statt. In der Folgezeit zeigten sich Risse und Hohllagen. Zur Beseitigung der Mängel war der vollständige Abbruch und die fachgerechte Erneuerung des Estrichs erforderlich.
Nachdem sich der Bauunternehmer unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung geweigert hatte, nachzubessern, waren die notwendigen Arbeiten durch einen anderen Handwerker ausgeführt worden. Der Bauherr verlangte die Kosten in Höhe von 42.000DM ersetzt und erhob im Februar 1998 Schadenersatzklage.

Klage des Bauherrn abgewiesen
Die Richter wiesen die Klage unter Hinweis auf die inzwischen gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B nach Ablauf von 2 Jahren eingetretene Verjährung der Gewährleistungsansprüche ab. Die Voraussetzungen für eine 30-jährige Verjährungsfrist setze voraus, dass der Auftragnehmer entweder
- den Mangel arglistig verschwiegen oder
- die Überwachung und Prüfung der Leistungen nicht richtig organisiert habe und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
Beides sah das Gericht als nicht gegeben an. Zwar könne auch die Art des Mangels auf eine fehlende Überwachung und Prüfung hindeuten. Dies gelte aber - und hieran ließen die Richter keinen Zweifel - nur bei besonders gravierenden und offensichtlichen Mängeln, die hier nicht gegeben waren.
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