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News vom 25.02.2003

Wärmedämmung von Rohren - aktueller denn je


Die Energieeinsparverordnung EnEV löste im Februar 2002 in Deutschland die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO) und die Wärmeschutzverordnung WschVO ab. In Neu- und Altbauten soll durch mehr Wärmeschutz, effizientere Anlagentechnik, Einsatz von erneuerbaren Energien weniger Energie verbraucht werden.

Ein wesentliches Kapitel der EnEV beschäftigt sich mit der Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen, Warmwasserleitungen und Armaturen. Die Mindestanforderungen an die Dämmung von warmwasserführenden Rohrleitungen und Armaturen sind i.w. in der EnEV im Anhang 5 aufgelistet. Die Anforderungen wurden z.T. aus der HeizAnlVO übernommen, z.T. aber auch verschärft.

Drei wesentliche Änderungen gibt es im Vergleich zur HeizAnlVO:
  1. Prinzipiell müssen nun alle Rohre gedämmt werden, auch Heizungsleitungen im Fußbodenaufbau.
  2. Als generelle Bezugsgröße für die Dämmdicke gilt nicht mehr der Außen-, sondern der Innendurchmesser des Rohres.
  3. In vielen Altbauten muss nachgerüstet werden. Ungedämmte, frei zugängliche, freiliegende Rohrleitungen in nicht beheizten Räumen (z.B. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen im Keller) müssen nachträglich gegen Wärmeverluste gedämmt werden. Sind die Rohrleitungen aber bereits mit einer minimalen Dämmung versehen, fallen sie nicht unter die Nachrüstverpflichtung.
Selbstbewohnte Ein- bis Zweifamilienhäuser sind von der Nachrüstpflicht ausgenommen. Fällig sind die Nachrüstmaßnahmen erst bei Eigentümerwechsel, und dann gilt eine Frist von 2 Jahren, die frühestens 2006 ausläuft.

Abhängig von der Einsatzsituation müssen die Rohre zu 100% oder zu 50% gedämmt werden, in einigen Ausnahmefällen gelten keine Mindestanforderungen an die Dämmung (s. weiter unten im Text). Die Stärke von Rohrdämmungen werden in der EnEV gemäß der VDI 2055 auf der Basis von Dämmstoffen mit einer Leitfähigkeit von 0,035 W/m*K berechnet. Bei Dämmstoffen mit anderen Leitfähigkeiten muss umgerechnet werden. Generell wird die sogenannte konzentrische (oder Runddämmung) zu Grunde gelegt. Andere Dämmdicken und Dämmanordnungen sind gestattet, wenn auf Grund der Leitungswände und der Dämmstoffanordnung eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sicher gestellt ist. Die Dämmdicke ist also abhängig von der Einsatzsituation, vom jeweiligen Rohrinnendurchmesser, von der Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials und von der Dicke und Dämmwirkung der Rohrleitungswände.

Dämmung von Heizleitungen
Kellerverteilungs- und Steigeleitungen müssen zu 100% gedämmt werden. Gedämmt werden müssen auch Stockwerksverteilungs-/Heizkörperanschlussleitungen gegen unbeheizte Räume, Erdreich oder Außenluft. Sind Rohrleitungen und Heizkreise von ihrem Nutzer nicht absperrbar, müssen die Leitungen zwischen beheizten Räumen ebenfalls vorschriftsmäßig gedämmt werden.

Eine 50 %ige Wärmedämmung ist zulässig in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen und bei zentralen Rohrnetzverteilern. Warmgehende Rohrleitungen (d.h. Warmwasser und Heizungsleitungen) in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer müssen gedämmt werden. Handelt es sich dabei um Leitungen von Zentralheizungen, so genügt eine 50 %ige Dämmung. Werden diese Heizungsleitungen aber zusammen mit Warmwasserleitungen (für die i.d.R. 100 % Dämmung gilt) verlegt, ist es unter Umständen kostengünstiger, beide Rohrarten in gleicher Stärke zu dämmen.

Keine Vorschriften für die Mindestdämmung gibt es für Leitungen von Zentralheizungen (Stockwerksverteilungs- / Heizkörperanschlussleitungen) innerhalb oder zwischen beheizten Räumen eines Nutzers, vorausgesetzt, die Heizflächen sind mit Thermostatventilen ausgerüstet und der jeweilige Heizkreis ist vom Nutzer über eine Etagenabsperrvorrichtung abzusperren. Hier sind also abweichend gedämmte Rohrleitungen in und vor Innenwänden und in Deckenkonstruktionen von angrenzenden, beheizten Räumen - also nicht Keller und Speicher - zugelassen. Allerdings ist die Aussage "keine Mindestdämmung" interpretationsfähig.

Für Heizungsleitungen im Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer gilt nun eine Mindestdämmung. Bei konzentrischer Rohrdämmung und λ= 0,035W/mK ist eine Mindestdämmdicke von 6 mm, bei λ= 0,040W/mK sind 9 mm Dämmstärke vorgeschrieben.

Dämmung von Warmwasserleitungen
In Wohnungen - z.B. in Vorwandinstallationen - gilt für Warmwasserleitungen bis zu einem Innendurchmesser von 22 mm keine Mindestanforderung an die Wärmedämmung, vorausgesetzt sie sind weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgerüstet. Da allerdings Warmwasserleitungen oft zusammen mit Kaltwasserleitungen verlegt werden, empfehlen Fachleute, die Warmwasserleitungen zu dämmen oder die Leitungsführung von Kunststoff- und Verbundrohren als Rohr-im-Rohr-Systeme auszuführen.

Zirkulationsleitungen jedoch und Warmwasserleitungen mit Innendurchmessern über 22 mm müssen zu 100% gedämmt werden, ebenso Kellerverteilungs- und Steigeleitungen sowie Warmwasserleitungen außerhalb von Wohnungen. Die Dämmdicke ist abhängig vom jeweiligen Rohrinnendurchmesser, von der Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials und von der Dicke und Dämmwirkung der Rohrleitungswände.

Kaltgehende Trinkwasserleitungen müssen gemäß DIN 1988-2 (u.a. wegen Tauwasserschutz) gedämmt werden.

Abgesehen von den oben aufgeführten Ausnahmen gelten für Dämmmaterialien mit λ= 0,035W/m*K folgende Mindestdämmdicken:

λ(W/mK)...Innendurchmesser...Mindestdämmdicke
...0,035...............bis 22 mm ........20 mm
...........................22 - 35 mm.........30 mm
.........................30 - 100 mm....gleich Innendurchmesser
.............................> 100 mm .......100 mm

Tipp: Wohin mit den dicken gedämmten Rohren?
Gedämmte Steigestränge sind aufgrund ihrer Dämmung meist ziemlich dick und lassen sich oft nicht mehr ohne weiteres auf der Wand verlegen. Bei mehrgeschossigen Häusern empfiehlt es sich deshalb, statt vieler gedämmter Steigeleitungen auf eine wohnungsweise Verteilung von Heizkörperanbindungen und Warmwasser zu setzen. Von zentralen Wohnungsverteilern aus können die Leitungen waagerecht auf dem Boden oder (bei Wasserleitungen) innerhalb von Vorwandkonstruktionen verlegt werden. Bei Verwendung montagefreundlicher Kunststoff- oder Mehrschichtverbundrohre ist dies schnell und sicher durchgeführt.

Vorschriftsmäßig gedämmte Kunststoffrohre haben doppelte Vorteile, denn sie schützen schon materialbedingt das Wasser vor Wärmeverlust und verhindern eine unerwünschte Erwärmung der Umgebung.

Mehr Informationen über Kunststoffe, Kunststoff-Fittings oder Kunststoffrohrsysteme finden Sie auf den Internetseiten der AGPK (AktionsGemeinschaft Pro Kunststoffrohrsysteme): www.agpk.de. Die AGPK und ihre Mitgliedsfirmen informieren Sie gerne über Kunststoffrohre oder Kunststoffrohrsysteme. Sie können sich auf den Internetseiten auch für den kostenlosen monatlichen Newsletter eintragen.

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