Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat vor gut zwei Jahren in Kraft. Jetzt steht die erste größere Änderung an, die mit Beginn wirksam werden soll. Das wird auch Auswirkungen auf die Fördermittel und Förderarten am Bau haben. Diese will die Redaktion von HaustechnikDialog in einer kleinen Serie zu GEG und BEG und den Änderungen bei den Förderungen beleuchten: Heute: die Änderungen am GEG ab 2023.
Bild: www.pixabay.com Das ab 2023 geltende und überarbeitete GEG wurde im Juli 2022 verabschiedet. Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Struktur des GEG, insbesondere eine Verschärfung für Nichtwohngebäude. Dazu gehören etwa Höchstwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) und Wärmeschutzvorgaben für Außenbauteile von Nichtwohngebäuden. Sie entsprechen in Zukunft dem Effizienzhaus-55-Standard (EH 55; früher KfW-55-Standard).
Damit wird der EH-55-Standard auch Pflicht im Neubau. Schon jetzt zeichnet sich ab, dass dieser wohl schon ab 2024 oder ein Jahr später auf den EH-40-Standard für Wohngebäude ersetzt wird. Für Sanierungen wird dann der EH-55-Standard gelten. Ursprünglich war vorgesehen, dass der HT-Wert, der die durchschnittlichen U-Werte der einzelnen Hüllen-Bauteile abbildet, von 1 auf 0,7 abgesenkt wird. Doch das wurde während der Diskussion auch im Bundesrat gestrichen.
Generell gilt für Wohngebäude dann ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Erlangung des Standards. Es soll sich an den Parametern des KfW-55-Standards orientieren – eine Lösung, die vorher gang und gäbe war und sich in der Praxis durchaus bewährte (und vom GEG 2020 erst verkompliziert wurde).
Die Primärenergiefaktoren, deren Anwendung zur Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gebäudeversorgung komplex bleibt, behalten ihre Rolle weiterhin. Die Handhabung der Berechnung soll jedoch etwas vereinfacht werden. Insbesondere werden sprachliche Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Biogas im Gemisch mit Erdgas beseitigt. Der abgesenkte Primärenergiefaktor gilt logischerweise nun nur für den biogenen Anteil.
Hinsichtlich der Primärenergiefaktoren sollen nun auch begünstigend für den Strom Großwärmepumpen in Fernwärmenetzen angewendet werden können. Bisher waren diese benachteiligt gegenüber KWK-Anlagen – auch wenn diese mit fossilen Energien betrieben wurden. Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil soll 1,2 statt 1,8 betragen.
Auch selbst erzeugter erneuerbarer Strom soll etwa in mehrgeschossigen Gebäuden einfacher anrechenbar werden. Hier soll nur noch der monatliche Ertrag der Anlage dem tatsächlichen Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden für Beleuchtung gegenübergestellt werden.
Die Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken sollen ebenfalls entfallen, zumindest bei Fällen, in denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 beschrieben sind.
Das überarbeitete GEG tritt am 1. Januar 2023 vollumfänglich in Kraft.
Im nächsten Teil unserer Serie geht es um die Änderungen in der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG).
Unsere Serie zu den neuen gesetzlichen Grundlagen am Bau ab 2023 umfasst folgende drei Teile:
1.Was das Gebäudeenergiegesetz ab 2023 ändern soll
2.Wie sich die Bundesförderung effiziente Gebäude 2023 ändern wird
3.Welche konkreten Auswirkungen haben die Änderungen in GEG und BEG vor Ort
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Ein Beitrag der Redaktion vom HaustechnikDialog.