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News vom 06.01.2023

Wasseraufbereitung bleibt 2023 weiterhin förderfähig

Um einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erzielen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl weiter zu verringern, wurden die BEG Einzelmaßnahmen zum 01.01.2023 angepasst. Seit Bestehen des Förderprogramms ist dies die dritte Änderung innerhalb eines Jahres. Das Wichtigste in puncto Wasseraufbereitung: Diese bleibt mit bis zu 40 Prozent auch zukünftig förderfähig.

Bild: www.pixabay.com/ ImagesBG
Bild: www.pixabay.com/ ImagesBG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen. Damit unterstützt sie unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Vor fast genau zwei Jahren hat die BEG mit den sogenannten Einzelmaßnahmen (BEG EM) die früheren BAFA Förderprogramme Heizen mit Erneuerbaren Energien und Heizungsoptimierung ersetzt. Seit dem 1. Juli 2021 gibt es zusätzlich die sogenannten systemischen Maßnahmen BEG WG und BEG NWG. Zum 01.01.2023 kam jetzt eine neue Anpassung hinzu. Ein weiteres Novum: Die bisherigen Beschränkungen auf Eigentümer, Pächter und Mieter wurden aufgehoben und die Antragsberechtigung auf alle Investoren erweitert. Darüber hinaus gibt es zwei neue Verordnungen zum Thema Energiesparen, die am 01.09.2022 sowie am 01.10.2022 in Kraft getreten sind.

BEG Reform zu den Einzelmaßnahmen ab dem 01.01.2023 (BEG EM 2023):

Die maximale Förderung bei Anlagen zur Wärmeerzeugung von 40 Prozent gibt es mit dem Stichtag 01.01.2023 nur noch beim Anschluss an ein Wärmenetz (30 Prozent + 10 Prozent Heizungstausch-Bonus) oder beim Einbau von Wärmepumpen (25 Prozent + 10 Prozent Heizungstausch-Bonus + 5 Prozent Wärmepumpen-Bonus). Bei der Heizungsoptimierung bleibt es bei max. 20 Prozent. Die Kreditförderung über die KfW, die es bis 27. Juli 2022 als Wahlmöglichkeit gab, bleibt bei den EM weiterhin gestrichen.

Darüber hinaus ist Gas seit dem 15. August 2022 grundsätzlich nicht mehr förderfähig – jedoch wie auch Öl weiterhin zulässig.

Die Förderung bei Biomasse bleibt zwar erhalten, wird aber mit maximal 20 Prozent stark reduziert. Den sogenannten iSFP-Bonus gibt es bereits seit Mitte letzten Jahres nur noch bei der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und bei der Heizungsoptimierung, die mittlerweile bei Bestandsgebäuden auf maximal fünf Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmeter beheizte Fläche reduziert wurde.

Weiterführende Informationen

Nähere Ausführungen und weitere Details finden Sie im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG), in den aktuellen Verordnungen der Bundesregierung (EnSikuMaV vom 01.09.2022 und EnSimiMaV vom 01.10.2022) sowie unter www.energiewechsel.de beziehungsweise www.kfw.de.

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