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News vom 28.12.2023

Heizungsgesetz ab 1. Januar 2024 gültig:

Neues GEG – Was jetzt bei der Wärmeplanung zu beachten ist

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfolgt ab dem 1. Januar 2024 die Transformation hin zu klimafreundlichen Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien. Den Bürgern stehen technologieoffen vielfältige Lösungen für Neubauten und die Heizungsmodernisierung im Gebäudebestand zur Wahl.

Bild: pixabay / geralt
Bild: pixabay / geralt

Informationen zu staatlichen Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es auf der Website des BMWK unter www.energiewechsel.de. Weitere Details zu den Erfüllungsoptionen im Heizungsgesetz und was dabei zu beachten ist finden sich unter www.freie-waerme.de.

Individuelle Wärmeplanung mit regenerativen Heizungstechniken

„Bis zur Veröffentlichung der Kommunalen Wärmeplanungen in den Kommunen ist der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich“, teilt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) mit. Er rät, sich von den Heizungsfachleuten vor Ort beraten zu lassen, denn sie wissen welches regenerative Heizungssystem im Neubau und im Bestand jetzt das Effizienteste ist und welche Fördermittel es dafür gibt.

Heizungsmodernisierungen zahlen direkt auf Energiespar- und Klimaziele ein

„Wir haben die dezentralen Lösungen der Heizungs- und Ofentechnik  mit erneuerbaren Energien, die direkt und ohne Verzögerungen auf die Energiespar- und Klimaziele einzahlen“, ergänzt Markus Staudt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH). Man unterstütze die im neuen Jahr bundesweit beginnende Kommunale Wärmeplanung, aber sie dürfe den Transformationsprozess mit dezentralen Wärmetechniken nicht blockieren.

GEG-Erfüllungsoptionen für den Neubau

Das GEG gilt verpflichtend ab 01.01.2024 zunächst für neu einzubauende Heizungen in Neubauten ausgewiesener Neubaugebiete. Es dürfen dort nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Anteil Erneuerbarer Energien basieren. Hierzu zählen nach §71 GEG u. a.:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
  • „H2-Ready“-Gasheizungen
  • Stromdirektheizungen

Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie sind nach wie vor erlaubt (Kamin-oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz).

GEG-Optionen im Gebäudebestand

Für den Gebäudebestand gilt neben den 65 Prozent-Erfüllungsoptionen ebenso:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen mit 65 % Erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder wenn sie anteilig mit Biomethan oder Erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
  • Für Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, muss eine nach GEG verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann erfolgen. Zudem müssen ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 % in 2029, 30 % in 2035, 60 % in 2040).
  • Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden.
  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (gebrauchte Heizungen oder Miet-Heizungen).
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