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News vom 04.07.2003

Neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden


Nationale Umsetzung in Deutschland durch Anpassung von EnEV und EnEG bis 2006 möglich - Einbeziehung von Klimaanlagen und Beleuchtung - regelmäßige Überprüfung von Anlagenwirkungsgrad und Dimensionierung - Alle 5 Jahre Anpassung an Mindeststandards - Energiepass für Gebäude alle 10 Jahre neu.

Um die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat eine neue Richtlinie erlassen. Hintergrund für die neue "Gebäude-Richtlinie" sind die Klimaschutzziele der EU und ihrer Mitgliedstaaten. In Kioto haben sich die Industrieländer verpflichtet, ihre Emissionen der sechs im Protokoll genannten Treibhausgase wie z.B. CO2 (Kohlendioxid) und CH4 (Methan) bis zur Zielperiode 2008-20012 gegenüber 1990 im Durchschnitt um 5,2% zu senken. Die Europäische Union und insbesondere Deutschland haben sich auf Grund der Verantwortung als bedeutende Industrieregion der Erde überdurchschnittlich ehrgeizige Ziele gesetzt: Sie wollen eine Vorbildfunktion entwickeln. Deutschland will die "Kioto-Gase" bis 2008/2012 um 21% senken, die EU um 8%.

Einen ersten Entwurf zur "Gebäude-Richtlinie" hatte die Europäische Kommission im Mai 2001 vorgelegt. Im November 2002 wurde die nachgearbeitete und mit mit dem Europäischen Parlament abgestimmte Richtlinie vom Rat schließlich verabschiedet, seit 4. Januar 2003 ist sie in Kraft. Nun müssen die einzelnen Mitgliedstaaten diese Richtlinie innerhalb von drei Jahren, also bis Januar 2006, in nationales Recht umsetzen.

Umfassender Ansatz für die Berechnung des Energiebedarfs
Zunächst gibt die Richtlinie einen allgemeinen Rahmen für die gesamtheitliche energetische Beurteilung von Gebäuden vor: Egal welche Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angewendet wird, sie muss neben Gebäudehülle, Heizungsanlage und Warmwasserversorgung auch Klimaanlage, Belüftung und eingebaute Beleuchtung (außer bei reinen Wohngebäuden) berücksichtigen.

Energetische Mindeststandards
Auf Basis dieses umfassenden Ansatzes müssen die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen (z.B. in Form von Energiekennzahlen), wobei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden sowie verschiedenen Gebäudekategorien (wie z.B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bürogebäude, Unterrichtsgebäude, Krankenhäuser, Hotels und Gaststätten etc.) unterschieden werden kann. Spätestens alle fünf Jahre müssen diese Mindestanforderungen überprüft und gegebenenfalls dem Stand der Technik angepasst werden. Bestimmte Gebäudetypen (Gebäude unter Denkmalschutz, Kirchen, provisorische Gebäude, frei stehende Gebäude mit weniger als 50m² Nutzfläche) können von dieser Regelung ausgenommen werden.

Alternative Energieversorgung
Bei neuen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000m² wird zukünftig vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit von alternativen Energieversorgungssystemen wie z.B. erneuerbaren Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) u.a. zu überprüfen sein.

Mindeststandards bei der Sanierung
Auch für bestehende Gebäude (über 1.000 m² Gesamtnutzfläche), die einer umfangreicheren Renovierung unterzogen werden, sind – sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist – Mindeststandards für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz vorzugeben. Diese Mindeststandards können für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für einzelne Bauteile festgelegt werden. Die Regelung bezieht sich auf Renovierungen, bei denen die Gesamtkosten der Arbeiten mehr als 25% des Gebäudewertes ausmachen oder bei denen mehr als 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

Energieausweis
Beim Bau, beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden wird künftig ein Energieausweis vorzulegen sein, der nicht älter als 10 Jahre sein darf. Der Ausweis ermöglicht den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Energieeffizienz des Gebäudes und muss darüber hinaus Empfehlungen für Verbesserungsmaßnahmen enthalten. In größeren öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden mit hoher Publikumsfrequenz (wie z.B. Einkaufszentren) ist der Energieausweis außerdem an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen.

Inspektion von Heizkesseln
Zwei Optionen, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von Heizungsanlagen zu reduzieren, stellt die Richtlinie den Mitgliedstaaten zur Wahl:
  • Option A: Heizkessel mit einer Nennleistung von 20 bis 100 kW, die mit nicht-erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden, sind einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Diese Regelung kann auch auf Heizkessel mit anderen Brennstoffen angewendet werden. Heizkessel über 100kW sind mindestens alle zwei Jahre einer Inspektion zu unterziehen, bei Gas kann die Frist auf vier Jahre verlängert werden. Ist ein Kessel (über 20kW) älter als 15 Jahre, muss die gesamte Heizungsanlage einer einmaligen Inspektion unterzogen werden, bei der auch der Wirkungsgrad und die Anlagendimensionierung überprüft werden. Dabei müssen die Nutzer auch über Vorteile von Kesseltausch, sonstigen Veränderungen oder Alternativlösungen informiert werden.
  • Option B: Die zweite Variante überlässt es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Nutzer Beratung über den Austausch der Kessel, sonstige Veränderungen oder Alternativlösungen erhalten. Dazu können Inspektionen zählen. Jene Mitgliedstaaten, die diese Option wählen, müssen allerdings gegenüber der EU-Kommission nachweisen, dass die Gesamtwirkung der Maßnahmen im Wesentlichen mit der von Option A vergleichbar ist.
Inspektion von Klimaanlagen
In Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Klimaanlagen sind künftig auch Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12kW einer regelmäßigen Inspektion zu unterziehen. Wie bei den Heizkesseln umfasst die Inspektion auch in diesem Fall die Prüfung des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung. Ebenso müssen die Nutzer über mögliche Verbesserungen, den Austausch der Klimaanlage oder Alternativlösungen informiert werden.

Unabhängiges und qualifiziertes Personal
Schließlich haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Erstellung der Energieausweise sowie die Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen von unabhängigen qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird. Falls innerhalb von drei Jahren nicht in ausreichendem Maß qualifiziertes Personal zur Verfügung steht, wird für die Anwendung der Regelungen betreffend Energieausweis und Inspektionen eine zusätzliche Umsetzungsfrist von drei Jahren eingeräumt.

Umsetzung in Deutschland durch neue EnEV und EnEG
Mit der EnEV hat Deutschland einen Großteil der Richtlinie bereits umgesetzt. Insbesondere für Wohngebäude wird kein weiterer Handlungsbedarf hinsichtlich der Methodik gesehen.

Für die vollständige nationale Umsetzung der Richtlinie ist in der nächsten Legislaturperiode das nationale Energieeinsparrecht (insb. EnEG) zu prüfen und ggf. anzupassen (insb. für die Ausstellung von Energieausweisen, die Erweiterung der Methodik für Nicht-Wohngebäude, etc.).

Trotz Übergangsfristen erscheint der Zeitraum für nationale Reglungen und insbesondere für die damit verbundene Normungstätigkeit äußerst knapp bemessen. Die von der Kommission anzustoßenden Aktivitäten bei der europäischen Normungsorganisation CEN sollten von Beginn an durch die deutsche Seite flankiert werden. In diesem Sinne sollten noch im Jahr 2003 entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen (Einbeziehung Klimaanlagen, Tageslichtnutzung) zügig begonnen werden. Es gilt, ingenieurmäßige Modelle zu entwickeln, die die bisherige Norm EN 832 erweitern.

Dazu hat sich auf Beschluss des KOA 06 "Energieeinsparung und Wärmeschutz" beim NABau und des Beirates des NHRS im DIN ein neuer Arbeitsausschuss NABau 00.82.00 "Energetische Bewertung von Gebäuden" konstituiert. Als Obmann wurde Herr Erhorn vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik Stuttgart gewählt. Dieser Ausschuss soll Gebäude- und Anlagenbewertung verknüpfen, die Bewertung auch für den Bestand ermöglichen und die neuen Aspekte der Kühlung und Beleuchtung einbeziehen.

Die EU-Gebäude-Richtlinie stehthier zum Nachlesen und Download bereit (PDF).

Die Grafiken "Energielabel" und "Energiepass" sind Entwürfe von dena - Deutsche Energie Agentur, Copyright dena




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