An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.
Bild: pixabay.com / NoName_13 Die Energiewende umfasst nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien wie Solar- und Windkraft, sondern auch die Integration von Energiespeichern und die Entwicklung neuer Energietechnologien. Im Zuge dieser Transformation entstehen immer wieder neue rechtliche Fragestellungen und Herausforderungen, die oft erst durch Gerichtsurteile geklärt werden können. Heute gibt es zu diesem Komplex gleich zwei Urteile.
Privileg für private Kleinwindenergieanlagen
Die Errichtung und der Betrieb einer Kleinwindenergieanlage gilt als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, auch wenn sie nur den privaten Energiebedarf deckt und nicht der öffentlichen Energieversorgung dient. Zudem besteht keine Gefahr eines unkontrollierten Ausbaus solcher Anlagen im Außenbereich, da der wirtschaftliche Betrieb nur möglich ist, wenn der erzeugte Strom entweder direkt von einem nahegelegenen Verbraucher genutzt oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist jedoch selten, da im Außenbereich kaum Endabnehmer vorhanden sind und der Bau von Leitungen zur Netzeinspeisung wirtschaftlich unrentabel ist, so das OVG Rheinland-Pfalz (1 A 10247/23 vom 4. April 2024).
Die Kläger beantragten hier einen Bauvorbescheid für vier Kleinwindenergieanlagen, den das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids aus den genannten Gründen erteilte. Der Beklagte argumentiert in der Berufung, dass diese Privilegierung nur für öffentliche Energieversorgungsanlagen gelten sollte, und befürchtete Landschaftsbeeinträchtigungen sowie mögliche rechtliche Probleme mit dem Wohnhaus der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung ab, da das Vorhaben die öffentlichen Belange nicht wesentlich beeinträchtigt.
Zu kleiner Speicher ist Mangel
Ein Batteriespeicher, der anstelle der vereinbarten Speicherkapazität von 10 kWh lediglich eine Kapazität von etwa 7 kWh aufweist, gilt als mangelhaft. Wenn der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt, kann der Besteller vom Werkvertrag zurücktreten, vorausgesetzt, er hat dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt und diese Frist ist erfolglos verstrichen, so das LG Detmold (1 O 5/24 vom 15. Mai 2024).
Der Kläger forderte von der Beklagten eine teilweise Rückabwicklung eines Vertrags über ein Photovoltaik-Paket. Die Parteien hatten im März 2022 einen Vertrag über eine Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher abgeschlossen, der jedoch nur die beschriebene geringere Speicherkapazität aufwies. Der Kläger forderte die uneingeschränkte Inbetriebnahme, setzte eine Frist und trat nach fruchtlosem Ablauf teilweise vom Vertrag zurück. Das Gericht entschied, dass der Batteriespeicher mangelhaft war und der Kläger daher zur Rückzahlung berechtigt ist, jedoch nicht für die Wallbox, die nicht als mangelhaft dargetan wurde. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 14.697,80 Euro nebst Zinsen gegen Übergabe des Batteriespeichers und eines Notstrompakets zu zahlen.
Neben diesen Urteilen, die die Energiewende vor Ort direkt betreffen, gibt es natürlich auch klassische Konflikte am Bau.
Wer haftet bei Kran-Unfällen?
Der Kransachkundige und der Richtmeister müssen Krane, insbesondere Bolzen und Federstecker sowie Bolzenverbindungen auf dem Ausleger, visuell auf Ordnungsgemäßheit und Betriebssicherheit prüfen und bei Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreifen. Diese sachkundige Kranprüfung umfasst eine bei jeder Aufstellung vorgeschriebene Sicht- und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, der richtigen Aufstellung und der montierten Konstruktionsteile. Die Grundsätze der Amtshaftung gelten demnach nicht für den Kransachkundigen, da die Prüfung keine Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt. Der Bauherr hingegen muss sicherstellen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren für Dritte ausgehen, aber auch die beteiligten Unternehmer sind deliktsrechtlich zur Verkehrssicherung verpflichtet. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des eingesetzten Dritten verpflichtet und trägt weiterhin Verantwortung, so das LG Frankfurt/Main (2-33 O 110/17 vom 10. Mai 2024).
In diesem besonders tragischen Fall verlangte die Klägerin Schadensersatz für Verletzungen durch den Sturz eines Krans auf einen Aldi-Markt, wobei ihre Tochter tödlich verletzt wurde. Der Kran stürzte wegen eines fehlenden oder defekten Federsteckers, der die Bolzen sicherte. Das Gericht stellte fest, dass teils ungeeignete Federstecker verwendet wurden und dass die Beklagten ihre Prüfungspflichten verletzt haben. Die Beklagten müssen für den Schaden aufkommen, da sie die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt haben. Die Beklagten wurden dazu als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Zudem müssen die Beklagten für zukünftige materielle Schäden aus dem Unfall haften.
Kein Recht auf Verweigerung durch Subsidiarität
Eine Subsidiaritätsklausel, die den Bauherrn verpflichtet, sich gemeinsam mit dem Architekten zunächst außergerichtlich um die Durchsetzung der Mangelansprüche bei einem Dritten zu bemühen, begründet kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn Planungsfehler vorliegen. Ein hinreichendes Bemühen im Sinne der Klausel ist hingegen gegeben, wenn der Auftraggeber den Dritten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und dieser die Gewährleistungspflicht sofort ablehnt, so das OLG Köln (7 U 3/22 vom 15. Dezember 2022).
Der Kläger forderte hier vom Beklagten Vorschusszahlungen zur Mängelbeseitigung aufgrund eines Architektenvertrags. Es wurden verschiedene Mängel am Dach einer Kindertagesstätte festgestellt, die auf Planungs- und Überwachungsfehler des Beklagten zurückzuführen waren. Diese Mängel umfassen unter anderem unzureichende Abstände zwischen Wärmedämmverbundsystem und Dachrandprofil, nicht wasserdichte Dachrandabschlüsse, feuchte Schalung unter Faserzementplatten und nicht bitumenverträgliche Versiegelungen. Der Beklagte bestritt die Mängel und berief sich auf Verjährung sowie eine Subsidiaritätsklausel im Vertrag, die eine Haftung des Beklagten ausschließe, wenn ein Dritter ebenfalls verantwortlich ist und der Kläger sich nicht ausreichend um die Durchsetzung seiner Ansprüche bei diesem Dritten bemüht hat. Das Gericht stellte hingegen fest, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind und der Kläger sich hinreichend um die Mängelbeseitigung durch die Drittbeteiligten bemüht hatte. Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Mängelbeseitigung wurde als gerechtfertigt angesehen. Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 182.427,00 Euro nebst Zinsen als Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln am Dach der Kindertagesstätte zu zahlen.