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News vom 23.05.2025

Kanzlei Müller Radack Schultz warnt: Leistungen können kostenlos erschlichen werden

Das Haustürwiderrufsrecht für Verbraucher – eine verfehlte Form des Verbraucherschutzes

Die auf Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Müller Radack Schultz warnt vor den weitreichenden Folgen eines oft unterschätzten Problems: dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – ein Risiko, das besonders Handwerker, aber auch andere Dienstleister betrifft.

Bild: HTD
Bild: HTD

„Viele Betriebe sind sich nicht bewusst, dass ihre Kunden, sofern sie Verbraucher sind, unter bestimmten Voraussetzungen bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss noch vom so genannten Haustür-Widerrufsrecht Gebrauch machen können – selbst wenn die Leistung bereits vollständig erbracht wurde“, so Sven Häberer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Müller Radack Schultz. „Das öffnet Tür und Tor für Missbrauch.“

Gerade für kleine und mittelständische Betriebe im handwerklichen und Dienstleistungs-Bereich kann dies zu erheblichen finanziellen Verlusten führen. Verbraucher, die Dienstleistungen beispielsweise telefonisch oder online beauftragen, können sich auf das Widerrufsrecht berufen. Bei unterlassenem oder sogar bei falschem Hinweis auf das Widerrufsrecht durch den Unternehmer steht dem Verbraucher bis zu einem Jahr und zwei Wochen das Widerrufsrecht zu. Bei dessen Ausübung ist er berechtigt, jegliche Zahlung zu verweigern, selbst dann, wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht und vollkommen fertiggestellt und abgenommen wurde. Dem Unternehmer steht nicht nur kein Werklohn, sondern auch kein Bereicherungsrecht und auch keine Entschädigung nach Treu und Glauben zu. Er hat schlicht umsonst geleistet! Und das aus Sicht des Verbrauchers auch noch ganz legal. Eine aus Sicht der Kanzlei Müller Radack Schultz in diesem Ausmaß verfehlte Form des Verbraucherschutzes.

Was Betriebe tun können

Die Kanzlei empfiehlt allen betroffenen Unternehmern, ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen vorzuhalten, die zwingend mit jedem Verbraucher vereinbart werden müssen. Aus Nachweisgründen ist hier Schrift- oder wenigstens Textform zu wählen. Vor Beginn der Arbeiten ist darüber hinaus eine ausdrückliche Erklärung vom Kunden einzuholen, dass mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll und dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung erlischt sowie vor vollständiger Erfüllung zumindest der erbrachte Teil der Leistung vergütet werden muss.

„Auch Rechtsanwälte selbst sind betroffen – etwa bei außergerichtlichen Beratungsverträgen“, ergänzt Häberer. „Wir raten unseren Mandanten dringend, ihre Abläufe zu prüfen und rechtssichere Widerrufsbelehrungen in ihre Vertragsunterlagen zu integrieren.“

Die Kanzlei Müller Radack Schultz steht Betrieben mit rechtlicher Beratung zur Seite, um Verträge und Geschäftsprozesse wasserdicht zu gestalten – und sich effektiv vor finanziellen Schäden durch missbräuchliche Widerrufe zu schützen.

Müller Radack Schultz Rechtsanwälte Partnerschaft mbB:

Die Kanzlei Müller Radack Schultz wurde 1990 gegründet und ist heute mit rund 60 Mitarbeiter*innen in Berlin auf die Bereiche Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Neben renommierten und leistungsstarken Notaren umfasst die anwaltliche Beratung und Betreuung die folgenden Bereiche: Grundstückstransaktionen, öffentliches Bau- und Bauplanungsrecht, Zweckentfremdungs- und Milieuschutzrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Bauträgerrecht, Geschäfts- und Wohnraummiete, Arbeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht. Darüber hinaus bietet die Kanzlei fundierte und umfassende anwaltliche Betreuung und notarielle Expertise im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sowie Insolvenz- und Sanierungsberatung. www.mueller-radack.com.

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