Handwerker, die am Bau nicht erprobte Materialien verwenden, müssen den Auftraggeber darüber informieren. Anderenfalls können sie bei auftretenden Mängeln unter Umständen schadenersatzpflichtig werden. So entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem Fall in dem rund 15 Jahre später nach Abschluss der Arbeiten Mängel auftraten, die auf den nicht erprobten Baustoff zurückzuführen waren (Az.: VII ZR 219/01).
Im verhandelten Fall hatte ein Handwerker bei der Wärmeisolierung eines Hauses eine neuartige Technik angewendet, ohne die Auftraggeber darüber zu informieren. Mehr als zehn Jahren später traten Mängel an der Fassade auf, deren Ursache in den verwendeten Materialien lag. Dafür verlangte der Kläger Schadenersatz, während der beklagte Handwerker die Forderungen als bereits verjährt ansah.
Das Gericht gab dem Kläger rech: Weil der Handwerker den neuen Baustoff verschwiegen hatte, habe er seinerzeit arglistig gehandelt. In solchen Fällen betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre.
"Arglistig verschweigt", wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66 und vom 12. März 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318 f).
Arglistiges Verschweigen erfordert nicht, dass der Unternehmer bewusst die Folge der vertragswidrigen Ausführung in Kauf genommen hat. Es verlangt keine Schädigungsabsicht und keinen eigenen Vorteil. Verwendet der Unternehmer in bewusster Abweichung von der Vereinbarung einen neuen, nicht erprobten Baustoff, so genügt er seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Besteller nur dadurch, dass er ihn darauf und auf das mit der Verwendung dieses Baustoffes verbundene Risiko hinweist.