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News vom 10.07.2026

BEG-Förderung 2026: KfW startet Umstellungsphase – neue Konditionen ab 21. Juli

Die KfW stellt die BEG-Förderung neu auf. Ab dem 21. Juli 2026 gelten geänderte Konditionen für die Heizungsförderung, Wärmepumpen und die energieeffiziente Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wer bereits eine gültige Antragsbestätigung hat, kann seinen Antrag noch bis zum 20. Juli zu den bisherigen Förderbedingungen einreichen.

Bild: HTD/KI
Bild: HTD/KI

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, wird neu ausgerichtet. Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2026 Eckpunkte für eine Neufassung der Förderbedingungen veröffentlicht. In der Folge passt die KfW ihre Produkte für die BEG-Heizungsförderung sowie für die systemische energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden an.

Die neuen Förderbedingungen gelten ab Dienstag, 21. Juli 2026. Bis dahin befindet sich die BEG-Förderung der KfW in einer Umstellungsphase. Für Handwerksbetriebe, Energieberater, Planer, Wohnungswirtschaft und Eigentümer ist vor allem wichtig, welche Anträge noch nach den bisherigen Bedingungen gestellt werden können und welche Förderkonditionen künftig gelten.

Das gilt während der KfW-Umstellungsphase

Für bereits vorbereitete Vorhaben bleibt die Antragstellung zunächst möglich. Wer über eine gültige Antragsbestätigung oder gBzA-ID verfügt, kann den Antrag noch bis zum 20. Juli 2026, 20 Uhr, zu den bisherigen Konditionen einreichen. Neue Bestätigungen werden erst wieder ab dem 21. Juli 2026 erstellt. Bereits vorhandene, aber noch nicht genutzte Bestätigungen können dann für Anträge nach den neuen Bedingungen eingesetzt werden.

Nicht betroffen sind laut KfW die Programme BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Wohngebäude 358 und 359 sowie der BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit Nichtwohngebäude 523.

BEG-Heizungsförderung für Wohngebäude

In der BEG-Heizungsförderung für Wohngebäude bleibt die Grundförderung bei 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Der Förderhöchstbetrag beträgt künftig 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, für jede weitere Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027. Danach wird er halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro reduziert.

Stärker differenziert wird künftig der Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer. Zusätzlich zur Grundförderung sind folgende Boni möglich:

  • 40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
  • 30 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
  • 10 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro 

Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert. Dadurch können Familien in eine höhere Bonusstufe fallen.

Für Familien mit Kindern bedeutet das konkret:

  • 40 Prozent Einkommensbonus bis 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen
  • 30 Prozent Einkommensbonus bis 50.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen
  • 10 Prozent Einkommensbonus bis 60.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen 

Ein Beispiel: Eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro wird durch den Familienzuschlag so gestellt, als läge das relevante Einkommen bei 30.000 Euro. Damit kann sie den 40-Prozent-Einkommensbonus beantragen. Für eine Wärmepumpe mit Kosten von 32.000 Euro wäre bis zum 31. Januar 2027 eine Förderung von maximal 22.400 Euro möglich. Das entspricht 80 Prozent von 28.000 Euro.

Klimageschwindigkeitsbonus, Wertschöpfungsbonus und entfallende Boni

Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt erhalten. Er beträgt zunächst 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmals zum 1. Februar 2027. Danach reduziert er sich halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte.

Für die Kombination aus Grundförderung und Bonusförderung gilt grundsätzlich eine Obergrenze von maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro kann die Obergrenze bei bis zu 80 Prozent liegen.

Im ersten Quartal 2027 soll außerdem ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU beziehungsweise außerhalb assoziierter Märkte gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, soll die Grundförderung dann auf 15 Prozent sinken. Wärmepumpen mit Ursprung innerhalb der EU beziehungsweise assoziierter Märkte sollen gleichzeitig einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent erhalten.

Der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen.

BEG-Heizungsförderung für Nichtwohngebäude

Auch bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude werden die Förderhöchstbeträge angepasst. Für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche beträgt der Förderhöchstbetrag 28.000 Euro.

Für größere Gebäude gelten zusätzliche Beträge:

  • 197 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer 150 bis 400 Quadratmeter
  • 118 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer 400 bis 1.000 Quadratmeter
  • 79 Euro pro Quadratmeter Nettoraumfläche für Gebäude größer 1.000 Quadratmeter

Auch hier sinken die Förderhöchstbeträge erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August. Die Reduzierung beträgt 750 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettoraumfläche, drei Euro pro Quadratmeter für Gebäude bis 400 Quadratmeter, zwei Euro pro Quadratmeter für Gebäude bis 1.000 Quadratmeter und einen Euro pro Quadratmeter für Gebäude mit größerer Nettoraumfläche.

Energieeffiziente Sanierung: Änderungen bei KfW-Krediten und Tilgungszuschüssen

Auch die BEG-Förderung für die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden wird angepasst. Der zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für Effizienzhaus-Stufen mit Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) entfällt. Die EE-Klasse wird damit zum Standard.

Die Tilgungszuschüsse, die auf den Kreditbetrag gewährt werden, werden pauschal um jeweils zehn Prozentpunkte reduziert. Für einzelne Förderstufen hat diese Kürzung besonders deutliche Auswirkungen: Bei EH 85 EE sowie EH/EG 70 EE entfällt der Tilgungszuschuss dadurch vollständig. Für die Sanierung von Wohngebäuden beträgt der Förderhöchstbetrag künftig einheitlich 150.000 Euro pro Wohneinheit.

Die Zuschussförderung für kommunale Gebietskörperschaften wird weitergeführt. Allerdings sinkt auch hier die Höhe der Zuschüsse um zehn Prozentpunkte bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten.

Der Bonus für Serielles Sanieren von Wohngebäuden wird erweitert. Künftig soll ein Bonus von fünf Prozentpunkten auch für serielle Sanierungen auf die Effizienzhaus-Stufe 70 EE gewährt werden. Bisher galt dieser Bonus nur für die Effizienzhaus-Stufen 40 und 55. Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus für Serielles Sanieren neu eingeführt.

Die Beantragung dieser Förderungen wird voraussichtlich ab Ende September 2026 möglich sein.

Bereits bestehende KfW-Zusagen behalten ihre Gültigkeit

Bereits bestehende Zusagen der KfW in den betroffenen Förderprodukten behalten ihre Gültigkeit. Die Bundesmittel hierfür sind reserviert. Auch bereits bei der KfW eingegangene Anträge, die noch nicht zugesagt wurden, werden weiter geprüft und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen wie gehabt zugesagt.

Die Förderung bleibt abhängig von der Verfügbarkeit der Bundesmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Weitere Informationen stellt die KfW auf den Seiten zur Heizungsförderung, zur BEG sowie auf den jeweiligen Produktseiten bereit.
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