Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Unsere News können Sie auch bequem als Newsletter erhalten!

News vom 23.07.2026

OLG Koblenz fordert Eintragung in die Handwerksrolle – ZVSHK betont Rolle des SHK-Handwerks bei Solaranlagen

Dürfen SHK-Betriebe Photovoltaikanlagen installieren?

Das OLG Koblenz hat erstmals obergerichtlich über die handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen entschieden. Nach dem Urteil dürfen Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung nicht ohne entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle angeboten werden. Der ZVSHK warnt jedoch davor, daraus eine ausschließliche Zuständigkeit von Dachdeckern und Elektrotechnikern abzuleiten. Doch welche Arbeiten dürfen SHK-Betriebe tatsächlich übernehmen?

<br /><br />Quelle: HTD/KI


Quelle: HTD/KI

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 die Anforderungen an Unternehmen konkretisiert, die Photovoltaikanlagen planen, installieren und warten. Wer diese Leistungen selbstständiganbietet und ausführt, benötigt grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle.

In dem Verfahren hatte ein Unternehmen auf seiner Internetseite damit geworben, Photovoltaikanlagen mit einem eigenen Team vollständig umzusetzen – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur späteren Wartung. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.

Das OLG Koblenz bestätigte deshalb die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Gebäudedächern, gehören nach Ansicht des Gerichts zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks.

Die Tätigkeiten seien in den jeweiligen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen berufsbildprägend. Damit handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Wer sie ohne entsprechende handwerksrechtliche Berechtigung anbiete, könne wettbewerbswidrig handeln.

Urteil bedeutet keine ausschließliche Zuständigkeit

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima, kurz ZVSHK, begrüßt die Klarstellung des Gerichts grundsätzlich. Gleichzeitig warnt der Verband davor, das Urteil so zu verstehen, als dürften ausschließlich Dachdecker- und Elektrotechnikerbetriebe an Photovoltaikanlagen arbeiten.

Das Gericht habe lediglich über das konkrete Geschäftsmodell des beklagten Unternehmens entschieden. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Frage gewesen, welche weiteren Handwerke aufgrund ihrer Ausbildungsinhalte, Meisterprüfungsverordnungen oder zusätzlicher Berechtigungen bestimmte Arbeiten an Solaranlagen übernehmen dürfen.

Der ZVSHK verweist dabei insbesondere auf das Klempnerhandwerk. Klempner sind im Bereich metallischer Dach- und Fassadenarbeiten qualifiziert und können deshalb auch bei der Befestigung und Integration von Solaranlagen eine wichtige Rolle übernehmen.

Allerdings ist das Klempnerhandwerk handwerksrechtlich ein eigenständiges zulassungspflichtiges Gewerk. Gleiches gilt für das Dachdecker-, Elektrotechniker- sowie das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Eine Eintragung als Installateur und Heizungsbauer bedeutet daher nicht automatisch, dass der Betrieb sämtliche wesentlichen Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks ausführen darf.

Solarthermie gehört eindeutig zum SHK-Handwerk

Für Solarthermieanlagen ist die Zuordnung vergleichsweise klar. Die Installation und der Anschluss solarthermischer Anlagen gehören zum Tätigkeitsbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.

Solche Anlagen erzeugen keine elektrische Energie, sondern nutzen die Sonnenwärme beispielsweise für die Warmwasserbereitung oder zur Unterstützung der Gebäudeheizung. Die dafür erforderlichen hydraulischen Anschlüsse und die Einbindung in das Heizsystem gehören zu den klassischen Aufgaben von SHK-Fachbetrieben.

Auch die Ausbildungsverordnung für Anlagenmechaniker SHK nennt nachhaltige Energie- und Wassernutzungssysteme sowie Anlagen zur solarunterstützten Heizung. Die Meisterprüfungsverordnung umfasst zudem Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung und Energiespeicherung.

Photovoltaik und Wärmepumpe wachsen zusammen

Weniger eindeutig ist die Situation bei Photovoltaikanlagen. Diese erzeugen elektrischen Strom und berühren daher regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Bei Anlagen auf Dächern können zusätzlich Tätigkeiten des Dachdecker- oder Klempnerhandwerks betroffen sein.

Gleichzeitig werden Photovoltaiksysteme immer häufiger mit Wärmepumpen, Batteriespeichern, Energiemanagementsystemen und weiterer Gebäudetechnik kombiniert. Dadurch wird die Photovoltaikanlage Teil einer umfassenden energetischen Gesamtlösung.

Ein SHK-Betrieb kann in solchen Projekten die Wärmepumpe planen und installieren, hydraulische Arbeiten ausführen, das Heizsystem einbinden und die übergeordnete Anlagenplanung begleiten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass er ohne weitere Berechtigung auch die komplette Dachmontage, elektrische Verkabelung, Netzanbindung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage übernehmen darf.

Keine pauschale Vollberechtigung für jeden SHK-Betrieb

Aus der Stellungnahme des ZVSHK lässt sich keine pauschale Berechtigung eines ausschließlich als Installateur- und Heizungsbauerbetrieb eingetragenen Unternehmens zur vollständigen Installation einer Photovoltaikanlage ableiten.

Entscheidend ist vielmehr, welche Arbeiten der Betrieb konkret anbietet und ausführt. Maßgeblich sind dabei die Eintragung in die Handwerksrolle, die vorhandenen Qualifikationen, mögliche Ausübungsberechtigungen sowie die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Gewerken.

Ein SHK-Betrieb darf deshalb nicht allein aufgrund seiner SHK-Eintragung selbstverständlich damit werben, Photovoltaikanlagen vollständig mit eigenem Personal zu planen, auf dem Dach zu montieren, elektrisch anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu warten.

Wer wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerks übernimmt, benötigt hierfür grundsätzlich die entsprechende handwerksrechtliche Berechtigung. Das OLG Koblenz stellt ausdrücklich fest, dass der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den dafür in die Handwerksrolle eingetragenen Personen und Unternehmen gestattet ist.

Kooperation der Gewerke als rechtssicheres Modell

In der Praxis werden Photovoltaik-, Wärmepumpen- und Gebäudetechnikprojekte deshalb häufig gewerkeübergreifend umgesetzt.

Der SHK-Betrieb übernimmt beispielsweise die Wärmepumpe und die hydraulische Einbindung. Der Dachdecker oder Klempner ist für die fachgerechte Dachmontage beziehungsweise die Arbeiten an Dach und Fassade zuständig. Der Elektrotechniker übernimmt die elektrische Installation, den Anschluss des Wechselrichters, die Einbindung eines Batteriespeichers sowie die Verbindung mit der Haus- und Netzelektrik.

Auch der ZVSHK bezeichnet solche Kooperationen als bewährtes und rechtssicheres Modell. Eine derzeit in Überarbeitung befindliche Verbändevereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen soll die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Handwerken weiter konkretisieren.

Werbung von Fachbetrieben muss eindeutig sein

Das Urteil ist nicht nur für die praktische Ausführung, sondern auch für die Werbung von Unternehmen von Bedeutung.

Betriebe sollten klar darstellen, welche Leistungen sie selbst ausführen und bei welchen Arbeiten sie mit qualifizierten Partnerbetrieben zusammenarbeiten. Der Eindruck, sämtliche Leistungen würden durch ein eigenes Team erbracht, kann problematisch sein, wenn die erforderlichen Eintragungen oder Berechtigungen fehlen.

Im entschiedenen Fall wertete das OLG Koblenz das Angebot der vollständigen Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung ohne entsprechende Eintragung als unlautere geschäftliche Handlung.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht einen weiteren Unterlassungsanspruch wegen nicht ausreichend transparenter Kundenbewertungen. Das Unternehmen hatte nicht erläutert, ob und wie geprüft wurde, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten.

Fazit

Das Urteil des OLG Koblenz schließt SHK-Betriebe nicht grundsätzlich von Photovoltaikprojekten aus. Es macht jedoch deutlich, dass die Installation einer vollständigen PV-Anlage unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerke berühren kann.

Solarthermische Anlagen gehören eindeutig zum Tätigkeitsfeld des SHK-Handwerks. Bei Photovoltaikanlagen können SHK-Betriebe insbesondere im Zusammenhang mit Wärmepumpen und energetischen Gesamtlösungen eine zentrale Rolle übernehmen.

Eine allgemeine Erlaubnis für jeden Installateur- und Heizungsbauerbetrieb, sämtliche Arbeiten einer Photovoltaikanlage allein auszuführen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Rechtssicherheit entsteht vor allem durch eine klare Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit der jeweils qualifizierten und handwerksrechtlich berechtigten Betriebe.

Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urteil vom 2. Juni 2026, Az. 9 U 1015/25

Vorinstanz: LG Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25

Aktuelle Forenbeiträge
Baggerfahrer26 schrieb: Hallo zusammen, ich benötige bitte eure Schwarmintelligenz,...
ts77 schrieb: Hallo zusammen, ich möchte meinen Weishaupt-Brenner WL10-B...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Sockelleisten, Heizkörperanschlüsse
und Steigstrangprofile
 
Tanks, Behälter, Wärmespeicher,
Wassermanager, Grauwasseranlagen
Website-Statistik
ANZEIGE