Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 die Anforderungen an Unternehmen konkretisiert, die Photovoltaikanlagen planen, installieren und warten. Wer diese Leistungen selbstständiganbietet und ausführt, benötigt grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle.
In dem Verfahren hatte ein Unternehmen auf seiner Internetseite damit geworben, Photovoltaikanlagen mit einem eigenen Team vollständig umzusetzen – von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur späteren Wartung. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
Das OLG Koblenz bestätigte deshalb die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Gebäudedächern, gehören nach Ansicht des Gerichts zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks.
Die Tätigkeiten seien in den jeweiligen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen berufsbildprägend. Damit handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke. Wer sie ohne entsprechende handwerksrechtliche Berechtigung anbiete, könne wettbewerbswidrig handeln.
Urteil bedeutet keine ausschließliche Zuständigkeit
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima, kurz ZVSHK, begrüßt die Klarstellung des Gerichts grundsätzlich. Gleichzeitig warnt der Verband davor, das Urteil so zu verstehen, als dürften ausschließlich Dachdecker- und Elektrotechnikerbetriebe an Photovoltaikanlagen arbeiten.
Das Gericht habe lediglich über das konkrete Geschäftsmodell des beklagten Unternehmens entschieden. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Frage gewesen, welche weiteren Handwerke aufgrund ihrer Ausbildungsinhalte, Meisterprüfungsverordnungen oder zusätzlicher Berechtigungen bestimmte Arbeiten an Solaranlagen übernehmen dürfen.
Der ZVSHK verweist dabei insbesondere auf das Klempnerhandwerk. Klempner sind im Bereich metallischer Dach- und Fassadenarbeiten qualifiziert und können deshalb auch bei der Befestigung und Integration von Solaranlagen eine wichtige Rolle übernehmen.
Allerdings ist das Klempnerhandwerk handwerksrechtlich ein eigenständiges zulassungspflichtiges Gewerk. Gleiches gilt für das Dachdecker-, Elektrotechniker- sowie das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Eine Eintragung als Installateur und Heizungsbauer bedeutet daher nicht automatisch, dass der Betrieb sämtliche wesentlichen Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks ausführen darf.
Solarthermie gehört eindeutig zum SHK-Handwerk
Für Solarthermieanlagen ist die Zuordnung vergleichsweise klar. Die Installation und der Anschluss solarthermischer Anlagen gehören zum Tätigkeitsbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.
Solche Anlagen erzeugen keine elektrische Energie, sondern nutzen die Sonnenwärme beispielsweise für die Warmwasserbereitung oder zur Unterstützung der Gebäudeheizung. Die dafür erforderlichen hydraulischen Anschlüsse und die Einbindung in das Heizsystem gehören zu den klassischen Aufgaben von SHK-Fachbetrieben.
Auch die Ausbildungsverordnung für Anlagenmechaniker SHK nennt nachhaltige Energie- und Wassernutzungssysteme sowie Anlagen zur solarunterstützten Heizung. Die Meisterprüfungsverordnung umfasst zudem Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung und Energiespeicherung.
Photovoltaik und Wärmepumpe wachsen zusammen
Weniger eindeutig ist die Situation bei Photovoltaikanlagen. Diese erzeugen elektrischen Strom und berühren daher regelmäßig wesentliche Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Bei Anlagen auf Dächern können zusätzlich Tätigkeiten des Dachdecker- oder Klempnerhandwerks betroffen sein.
Gleichzeitig werden Photovoltaiksysteme immer häufiger mit Wärmepumpen, Batteriespeichern, Energiemanagementsystemen und weiterer Gebäudetechnik kombiniert. Dadurch wird die Photovoltaikanlage Teil einer umfassenden energetischen Gesamtlösung.
Ein SHK-Betrieb kann in solchen Projekten die Wärmepumpe planen und installieren, hydraulische Arbeiten ausführen, das Heizsystem einbinden und die übergeordnete Anlagenplanung begleiten. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass er ohne weitere Berechtigung auch die komplette Dachmontage, elektrische Verkabelung, Netzanbindung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage übernehmen darf.
Keine pauschale Vollberechtigung für jeden SHK-Betrieb
Aus der Stellungnahme des ZVSHK lässt sich keine pauschale Berechtigung eines ausschließlich als Installateur- und Heizungsbauerbetrieb eingetragenen Unternehmens zur vollständigen Installation einer Photovoltaikanlage ableiten.
Entscheidend ist vielmehr, welche Arbeiten der Betrieb konkret anbietet und ausführt. Maßgeblich sind dabei die Eintragung in die Handwerksrolle, die vorhandenen Qualifikationen, mögliche Ausübungsberechtigungen sowie die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden Gewerken.
Ein SHK-Betrieb darf deshalb nicht allein aufgrund seiner SHK-Eintragung selbstverständlich damit werben, Photovoltaikanlagen vollständig mit eigenem Personal zu planen, auf dem Dach zu montieren, elektrisch anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu warten.
Wer wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- oder Elektrotechnikerhandwerks übernimmt, benötigt hierfür grundsätzlich die entsprechende handwerksrechtliche Berechtigung. Das OLG Koblenz stellt ausdrücklich fest, dass der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den dafür in die Handwerksrolle eingetragenen Personen und Unternehmen gestattet ist.
Kooperation der Gewerke als rechtssicheres Modell
In der Praxis werden Photovoltaik-, Wärmepumpen- und Gebäudetechnikprojekte deshalb häufig gewerkeübergreifend umgesetzt.
Der SHK-Betrieb übernimmt beispielsweise die Wärmepumpe und die hydraulische Einbindung. Der Dachdecker oder Klempner ist für die fachgerechte Dachmontage beziehungsweise die Arbeiten an Dach und Fassade zuständig. Der Elektrotechniker übernimmt die elektrische Installation, den Anschluss des Wechselrichters, die Einbindung eines Batteriespeichers sowie die Verbindung mit der Haus- und Netzelektrik.
Auch der ZVSHK bezeichnet solche Kooperationen als bewährtes und rechtssicheres Modell. Eine derzeit in Überarbeitung befindliche Verbändevereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen soll die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Handwerken weiter konkretisieren.
Werbung von Fachbetrieben muss eindeutig sein
Das Urteil ist nicht nur für die praktische Ausführung, sondern auch für die Werbung von Unternehmen von Bedeutung.
Betriebe sollten klar darstellen, welche Leistungen sie selbst ausführen und bei welchen Arbeiten sie mit qualifizierten Partnerbetrieben zusammenarbeiten. Der Eindruck, sämtliche Leistungen würden durch ein eigenes Team erbracht, kann problematisch sein, wenn die erforderlichen Eintragungen oder Berechtigungen fehlen.
Im entschiedenen Fall wertete das OLG Koblenz das Angebot der vollständigen Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung ohne entsprechende Eintragung als unlautere geschäftliche Handlung.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht einen weiteren Unterlassungsanspruch wegen nicht ausreichend transparenter Kundenbewertungen. Das Unternehmen hatte nicht erläutert, ob und wie geprüft wurde, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Kunden stammten.
Fazit
Das Urteil des OLG Koblenz schließt SHK-Betriebe nicht grundsätzlich von Photovoltaikprojekten aus. Es macht jedoch deutlich, dass die Installation einer vollständigen PV-Anlage unterschiedliche zulassungspflichtige Handwerke berühren kann.
Solarthermische Anlagen gehören eindeutig zum Tätigkeitsfeld des SHK-Handwerks. Bei Photovoltaikanlagen können SHK-Betriebe insbesondere im Zusammenhang mit Wärmepumpen und energetischen Gesamtlösungen eine zentrale Rolle übernehmen.
Eine allgemeine Erlaubnis für jeden Installateur- und Heizungsbauerbetrieb, sämtliche Arbeiten einer Photovoltaikanlage allein auszuführen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Rechtssicherheit entsteht vor allem durch eine klare Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit der jeweils qualifizierten und handwerksrechtlich berechtigten Betriebe.
Aktenzeichen: OLG Koblenz, Urteil vom 2. Juni 2026, Az. 9 U 1015/25
Vorinstanz: LG Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25