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News vom 01.10.2026

Aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilie – Oktober 2026

An dieser Stelle bringen wir einmal monatlich aktuelle Urteile rund um Bauen, Handwerk und Immobilien. Sie enthalten immer die Quelle sowie eine kurze Einschätzung durch unsere Redaktion, welche Folgen diese Urteile haben und welche Konsequenzen sich daraus für unsere Leser ableiten könnten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist. Für weitergehende Fragen zu diesen Urteilen können zugelassene Personen nach Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kontaktiert werden.

<br /><br />Quelle: HTD/KI


Quelle: HTD/KI

Auch bei regenerativer Energietechnik wird die Förderung zurückgefahren. Bleibt sie aus, ist dafür jedoch nicht zwangsläufig der Installateur verantwortlich, wie unser erster Fall zeigt.

Keine Förderzusage, kein Zahlungsaufschub

Eine Auftraggeberin muss die eingebaute Luftwärmepumpe trotz ausgebliebener BAFA-Förderung bezahlen. Allein die Kenntnis der Installationsfirma, dass die Förderung für die Wirtschaftlichkeit entscheidend war, macht deren Auszahlung weder zur Vertragsbedingung noch zur Geschäftsgrundlage, so das OLG Hamm (24 U 63/25 vom 4. Dezember 2025).

Eine Installationsfirma verlangte die Bezahlung einer eingebauten Luftwärmepumpe. Die Auftraggeberin wollte die Klage abweisen lassen: Ohne BAFA-Förderung sei die Anlage unwirtschaftlich; andernfalls hätte sie eine Gasbrennwerttherme einbauen lassen. Zudem berief sie sich auf Mängel, Zurückbehaltung, Aufrechnung und Schadensersatz. Das OLG Hamm wies ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurück. Die Auftraggeberin hatte nicht konkret dargelegt, dass die Förderung als Vertragsbedingung vereinbart war oder welche Aufgaben die Installationsfirma beim Förderantrag übernehmen sollte. Tatsächlich hatte sie selbst die Anträge gestellt, Fristverlängerungen beantragt und die Korrespondenz mit dem BAFA geführt. Daher trug sie auch das Risiko eines Ausbleibens der Förderung und konnte keine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen. Auch ihre Mängel- und Schadensersatzansprüche waren nicht ausreichend begründet. Der Berufungsstreitwert betrug 25.719,87 Euro.

                                                                                                                                                       

Auch im zweiten Fall wurde eine Förderung verweigert – hier, weil die Maßnahme zu früh begonnen wurde.

Brunnenbohrung kostet Wärmepumpenförderung

Wer eine förderfähige Brunnenbohrung für eine Grundwasser-Wärmepumpe verbindlich beauftragt, bevor der Förderantrag eingeht, beginnt die Maßnahme zu früh und verliert den Anspruch auf Förderung. Reine Planungs-, Vorbereitungs- oder Umfeldmaßnahmen sind dagegen unschädlich, so das VG München (31 K 24.4756 vom 15. Juli 2026).

Ein Hauseigentümer verlangte von der Stadt München einen Zuschuss aus dem Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude für eine Grundwasser-Wärmepumpe. Den Antrag stellte er am 24. Februar 2023. Rechnungen nannten jedoch den 23. Januar 2023 als Bestelldatum für Brunnenanlage, Anschlusspakete und Anschlussarbeiten. Der Kläger erklärte, zunächst sei nur eine Bohrung zur Prüfung von Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit beauftragt worden; die Wärmepumpe habe er später bestellt. Das Gericht bestätigte die Ablehnung. Die Brunnenbohrung war Teil der förderfähigen Gesamtanlage zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung und keine bloße Umfeldmaßnahme. Die Unterlagen belegten keine isolierte Probebohrung. Spätere Korrekturen des Bestelldatums musste die Stadt nach Erlass des Bescheids nicht berücksichtigen. Die einheitliche Regel „Antrag vor Auftrag“ war weder willkürlich noch gleichheitswidrig. Die Förderung durfte daher wegen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns versagt werden. Eine Fördersumme nennt das Urteil nicht.

                                                                                                                                                          

Auch bei Dach-Photovoltaikanlagen ist eine fachgerechte Statik unverzichtbar. In unserem Fall führte eine fehlerhafte Tragwerksplanung zur Haftung des Ingenieurbüros.

Ingenieurbüro haftet für fehlerhafte Statik

Wer auf eine fachgerecht erstellte Statik vertrauen darf, verliert seinen Schadensersatzanspruch nicht dadurch, dass der Bau bereits vor Erteilung der Baugenehmigung beginnt. Ein Ingenieurbüro haftet für die Folgen seiner fehlerhaften Tragwerksplanung bei mehreren Photovoltaikanlagen, so das OLG Naumburg (9 U 44/18 vom 10. April 2025).

Eine Gesellschaft klagte aus abgetretenem Recht gegen ein Ingenieurbüro und dessen Verantwortliche. Für Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden war aufgrund der Aufstellungshöhe und der Montage ohne Dachdurchdringung eine individuell geprüfte Unterkonstruktion nötig. Das Bauamt beanstandete die Standsicherheit. Die Anlagen wurden demontiert und nach neuer Planung wieder aufgebaut. Sachverständige bestätigten, dass bereits die Werte zur Berechnung der Windsoglasten fehlerhaft waren. Das OLG sah einen Planungsvertrag als erwiesen an: Die C. UG war in der Statik und der Schadensmeldung als Auftraggeberin genannt; zudem hatte das Büro ihr ein Honorar von 70.000 Euro vorgeschlagen. Von verlangten 550.356,42 Euro sprach das Gericht 391.806,42 Euro nebst Zinsen zu, darunter 373.544,88 Euro für den Umbau. Ein Mitverschulden wegen des Baubeginns vor Erteilung der Genehmigung lehnte es ab. Die Klägerseite durfte auf die Statik vertrauen. Das öffentliche Baurecht entlastet Ingenieure nicht von der Haftung für fehlerhafte Planungen.

                                                                                                                                                             

Bei Streit um den Werklohn kommt es nicht nur auf den Nachweis geleisteter Stunden an. Auch die wirtschaftliche Berechtigung der Arbeiten kann zum Streitpunkt werden.

Unterschriebene Stundenzettel bestätigen nur Arbeitszeit

Bei Stundenlohnarbeiten bestätigen unterschriebene Stundenzettel grundsätzlich den aufgeführten Zeitaufwand, nicht aber dessen Wirtschaftlichkeit. Überhöhte Stunden muss der Auftraggeber als Schadensersatz geltend machen und grundsätzlich beweisen, so das OLG Brandenburg (10 U 5/26 vom 11. Juni 2026).

Eine Sanierungsfirma verlangte nach Kündigung des Vertrags Werklohn für Trocknungs- und Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus nach einem Wasserschaden vom 25. Mai 2020. Der Eigentümer hielt die Hohlraumtrocknung von Gipskartonbauteilen sowie Dekontaminations-, Schutz- und Demontagearbeiten für unnötig oder mangelhaft. Das OLG sprach der Firma laut Urteilstenor 17.662,07 Euro nebst Zinsen zu; der Streitwert lag bei bis zu 35.000 Euro. Nicht vergütet wurden 64 Stunden für den nicht ausreichend beauftragten Abriss eines Badezimmers, eine Materialpauschale sowie teilweise vor Vertragsschluss angefallene Projektleiterstunden. Im Übrigen bestätigten die unterschriebenen Stundenzettel die geleisteten Stunden. Der Eigentümer konnte nicht beweisen, dass die Arbeiten unwirtschaftlich waren. Ein Gutachter konnte weder die behauptete Zwecklosigkeit der Trocknung noch der Dekontamination feststellen. Gegenansprüche wegen beschädigter Deckenbalken, Laminat und demontierter Heizkörper scheiterten am fehlenden Nachweis.

                                                                                                                                                        

Zum Schluss ein Fall zum Dauerthema Wohneigentümergemeinschaft: Selbst bei einem Wasserschaden kann die Ursachensuche an Streitigkeiten zwischen Eigentümern und Mietern scheitern.

Zutritt zur Wohnung bei Wasserschaden

Bei einem anhaltenden Wasserschaden müssen Wohnungseigentümer der Hausverwaltung und Handwerkern Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren. Das gilt auch bei Vermietung: Die Eigentümer müssen dafür sorgen, dass ihr Mieter Untersuchungen und notwendige Reparaturen duldet. Die Pflicht kann im Eilverfahren durchgesetzt werden, so das AG Berlin-Mitte (22 C 5056/25 EVWEG vom 4. Dezember 2025).

Eine Gemeinschaft mit elf Wohnungen ging gegen die Eigentümer der vermieteten Wohnung Nr. 5 im ersten Obergeschoss vor. Seit Oktober 2025 tropfte Wasser an den Strangleitungen von der Erdgeschossdecke in den Keller. Zudem trat Wasser aus einer Trockenbauwand im Bad der Wohnung Nr. 3 aus, später auch unter deren Schlafzimmer. Untersuchungen in anderen Etagen blieben ohne Ergebnis. Farbtests verorteten die Leckage zwischen dem Boden des zweiten Obergeschosses und der Erdgeschossdecke. Für die genaue Suche war der Zugang zu Wohnung Nr. 5 erforderlich, den der Mieter jedoch verweigerte. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung: Die Eigentümer müssen den Zutritt sowie notwendige Untersuchungs- und Instandsetzungsarbeiten ermöglichen und auf ihren Mieter einwirken. Die Vermietung entbindet sie nicht von dieser Pflicht. Wegen drohender Schäden am Gemeinschafts- und Sondereigentum lag eine Notmaßnahme vor. Bei Verstößen drohen bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Der Verfahrenswert betrug 5.000 Euro.

 

 

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