Eine wichtige Änderung für das laufende Steuerjahr 2003 hat das Bundesfinanzministerium in einem Rundschreiben an die Länderfinanzbehörden verfügt. Diese Änderung ist sowohl für Mieter als auch für Eigenheimbesitzer vorteilhaft. Somit können haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleitungen im Sinne des §35a EstG, das sind zum Beispiel Kosten für Schönheitsreparaturen, aber auch Gartenarbeiten, steuerlich bis zu einem Fünftel der angefallenen Rechnungen, allerdings maximal 600,- Euro im Regelfall, steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist allerdings die Vorlage der Rechnungen für die ausgeführten Arbeiten, oder der Nachweis eines abgeschlossenen (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses.
Neben Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten werden in dem Rundschreiben weitere absetzbare Tätigkeiten aufgeführt. Dies sind Hilfe im Haushalt oder bei der Zubereitung der Mahlzeiten, sowie die Betreuung von Kindern oder alten und pflegebedürftigen Personen. Weiter werden ausdrücklich die Arbeit eines Fensterputzers oder die professionelle Gartenpflege genannt.
Auch Einschränkungen sind in dem Rundschreiben aufgeführt. So gehört die Belieferung durch einen Partyservice ebenso wenig zur „Hilfe im Haushalt“ wie der Nachhilfeunterricht für die Kinder. Keine Schönheitsreparatur im Sinne des Rundschreibens sind kleine Ausbaumaßnahmen wie beispielsweise das Anbringen einer Sonnemarkise oder die Erstanlage einer Gartenbepflanzung.
Durch die Erhöhung der Attraktivität einer legalen Beschäftigung durch die Steuererleichterung soll der Schwarzarbeit bei diesen sogenannten "haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen" wirksamer begegnet werden.
Hier finden Sie das Rundschreiben des Bundesfinanzministerium im Original als PDF-Dokument zum Nachlesen und Download.