Erste Adresse bei Beratungsbedarf: Die Betriebsberater der Handwerkskammer. Die Berater-Branche hat in den vergangenen Monaten durch ihre Tätigkeit für die Politik unverhoffte Aufmerksamkeit erhalten. Doch nicht nur Ministerien und Bundesbehörden, sondern auch mittelständische Handwerksbetriebe nehmen Beratungsleistungen von "Consultans" in Anspruch. Nach Auffassung der Handwerkskammer (HWK) Oldenburg sollte für sie die erste Adresse stets ihre Interessenvertretung, die Handwerkskammer, sein. Für die Unternehmen sei es besonders schwer, sich auf dem breiten Markt der Beratungsangebote zu orientieren.
Das befristete Engagement eines Unternehmensberaters löse nicht immer die Probleme. Bisweilen komme es auch zu Klagen und Schadenersatzforderungen von Unternehmern, die sich von den Geschäftspraktiken mancher Beratungsunternehmen übervorteilt fühlten, den Nutzwert der eingekauften Beratungsleistungen bezweifelten oder die Handlungsempfehlungen der Berater als nicht umsetzbar einstuften.
Bemerkenswert sei, so die HWK, in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Der 16. Zivilsenat habe im Oktober 2003 erstmalig die Klage einer Unternehmensberatung auf Zahlung eines Honorars abgewiesen und zugleich dem mittelständischen Kunden der Beraterfirma erstmals einen Anspruch auf Schadenersatz zugebilligt. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass die erbrachten Leistungen für den Betrieb im Wesentlichen wertlos gewesen seien. Außerdem erfülle die jahrelang geübte Geschäftspraxis, den Kunden sofort bei Übergabe von Teilleistungen eine Anerkenntnis der Forderung unterzeichnen zu lassen, den Tatbestand der vorsätzlichen Schädigung und sei daher sittenwidrig, meinte das Oberlandesgericht. Eine solche Vorgehensweise von externen Betriebsberatern sei eine Form der Wirtschaftskriminalität. Die Geschäftspraxis sei darauf ausgerichtet, ein überhöhtes Honorar für nahezu wertlose Arbeiten zu fordern, so die Richter. Der Senat hatte im vorliegenden Fall betrügerische Absichten festgestellt. (Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 2003, AZ: 16 U 199/02).
Solche Rechtsstreitigkeiten könnten nach Auffassung der HWK vermieden werden, wenn die Betriebe besser auf die Inanspruchnahme der Leistungen einer Beratungsfirma vorbereitet seien. Mit den Betriebsberatern der Handwerksorganisation stehe für Handwerksbetriebe ein flächendeckendes und kompetentes Beratungsangebot durch die zuständigen Handwerkskammern zur Verfügung. Dadurch könnten größenbedingte Wettbewerbsnachteile kleiner und mittlerer Unternehmen effizient und kostengünstig ausgeglichen werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) habe gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium über das Internet einen kostenlosen Beratungsdienst (
www.bis-handwerk.de) aufgebaut. Dieser ermögliche es Unternehmern, sich zunächst anonym und unverbindlich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des eigenen Betriebes zu verschaffen.
Mit wenigen Daten aus dem Rechnungswesen könnten Wirtschaftlichkeit und Finanzlage analysiert, Verbesserungsmöglichkeiten gefunden und Schwachstellen frühzeitig beseitigt werden. Einfache Fragen nach dem Verhältnis von Gewinn und Privatentnahmen, nach der Nutzung von Kontokorrentkonto oder dem Skonto der Lieferanten, nach der Eigenkapitalquote oder nach der Ermittlung des Stundenkostensatzes würden dem Betriebsinhaber helfen, einen ersten Überblick über seine unternehmerische Situation zu erlangen.
Wenn das "Frühwarnsystem" einen Handlungsbedarf signalisiere werde es Zeit, sich an einen Betriebsberater der HWK zu wenden. Er werde Verbesserungsvorschläge entwickeln und Umsetzungsmöglichkeiten aufzeigen. Es sollte mit der Beratung aber nicht solange gewartet werden, bis Finanzierungsprobleme auftreten. Das Spektrum der Beratertätigkeit sei weit gespannt. Wichtige Themen seien die Bereiche Finanzierung, Unternehmensführung, Rechnungswesen und Technik.