Der Bundestag hat Ende Dezember 2003 das Haushaltsbegleitgesetz verabschiedet, welches auch die Regelungen zur vorgezogenen Steurreform enthält. Neben der Anhebung von Grundfreibetrag (2003: 7.235 EUR/14470 EUR, ab 2004: 7.664 EUR/15.328 EUR) und der stufenweisen Absenkung der Steuersätze enthält das Gesetz auch zahlreiche Regelungen zu Kürzungen. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
Lag der Eingangssteuersatz in 2003 noch bei 19,9%, sinkt er für 2004 auf 16% und in 2005 nochmals auf dann 15%. Gleichzeitig wird der Spitzensteuersatz von 48,5% für das vergangene Jahr auf 45% (2004) und dann auf 42% (2005) gesenkt. Im Gegenzug wird für 2004 jedoch die Bemessungsgrenze für den Spitzensteuersatz von 55.008 EUR für Ledige bzw. 110.016 EUR für Ehegatten auf dann 52.152 EUR/104.304 EUR abgesenkt.
Der Arbeitnehmerpauschalbetrag (Werbekostenpauschale) wird um 12% von 1.044 EUR auf 920 EUR gekürzt. Die Entfernungspauschale wird auf einen einheitlichen Satz von 30 Cent/km abgesenkt. Gleichzeitig sinkt die Höchstgrenze von 5.112 EUR auf 4.500 EUR. Die Höchstgrenze gilt nicht, wenn ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug verwendet wird. Bei Flugreisen kann die Entfernungspauschale nach wie vor nicht angesetzt werden. Unabhängig vom Verkehrsmittel können auch 30 Cent/km für Familienheimfahrten einmal wöchentlich im Zuge der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ("Job-Ticket") sind zukünftig steuerpflichtig.
Der Haushaltfreibetrag für Alleinstehende mit Kindern von bisher 2.340 EUR wird in einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR gewandelt. Für den Personenkreis, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt, bleibt die Lohnsteuerklasse II erhalten.
Auch der Sparerfreibetrag wird um rund 12% gekürzt. statt wie bisher 1.555 EUR für Alleinstehende bzw. getrennt veranlagte Ehegatten beträgt er nunmehr 1.370 EUR, bei Ehegatten gilt der doppelte Betrag.
Kürzungen gibt es auch bei Heiratsbeihilfen (2003: 358 EUR/ 2004: 315 EUR) und Geburtshilfen (385 EUR/315 EUR je Kind und Elternteil).
Zukünftig dürfen Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Vorsorgepauschale nur noch zu 88% (statt 100%) abgezogen werden.
Bei Erbschaft und beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bleiben Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zukünftig bis zu einem Wert von 225.000 EUR (bisher: 256.000 EUR) außer Ansatz. Der diesen Betrag übersteigende Wert wird mit 65% (bisher 60%) angesetzt. Es sind lediglich die Anteile inländischer Kapitalgesellschaften (Sitz und Geschäftsleitung) begünstigt. Weiter muss die Beteiligung mehr als 25% betragen.
(Alle Angaben ohne Gewähr. Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Lesen Sie auch:
Morgen - Teil 2: Änderungen bei Eigenheimzulage und Wohnungsbauprämie
Übermorgen - Teil 3: Unternehmensnahe Regelungen