Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug nur bei Vollständigkeit der Pflichtangaben! Schonfrist endet mit dem 30.Juni 2004. Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Europäische Richtlinie über die Ausstellung von Rechnungen (Rechnungsrichtlinie) zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland ist dieser Verpflichtung mit dem "Steueränderungsgesetz 2003" (StÄndG 2003, vom Bundesrat am 28.11.2003 verabschiedet) nachgekommen, durch das die Rechnungsstellung gemäß den europäischen Vorgaben ab dem 1. Januar 2004 neu geregelt wird.
Mit dem 30.06.2004 endet nun die Übergangsfrist, bis zu der der Vorsteuerabzug als gesichert versprochen war, auch wenn nicht alle neu geforderten Angaben enthalten waren.
Künftig muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:
- Vollständigen Namen und Adresse des leistenden Unternehmens
- Vollständigen Namen und Adresse des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Eine einmalig vergebene Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung (fortlaufende Nummer mit einer oder mehrerer Zahlenreihen
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Zahlung, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt
- Aufschlüsselung des Entgelts (=Nettobetrag) nach Umsatzsteuersätzen bzw. – steuerbefreiungen, wenn die Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen
- Jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Skonto, Rabatt)
- Anzuwendender Umsatzsteuersatz
- Steuerbetrag oder, bei Steuerbefreiung, einen entsprechenden Hinweis
Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, in denen diese Pflichtangaben insgesamt aufgeführt sind. In einem dieser Dokumente sind Entgelt (=Nettobetrag) und Steuerbetrag als Zusammenfassung anzugeben und die Dokumente zu bezeichnen, aus denen die übrigen Pflichtangaben hervorgehen.
Kleinbeträge Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigen (Kleinbetragsrechnungen) müssen nicht alle genannten Angaben enthalten. Pflichtangaben sind hier:- Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmens
- Ausstellungsdatum
- Handelsübliche Bezeichnung und Menge der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt (=Nettobetrag) und anfallender Steuerbetrag in einer Summe
- Anzuwendender Steuersatz oder, bei Steuerbefreiung, einen entsprechender Hinweis
Die Angabe von Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht erforderlich.
Elektronische Rechnungen
Bei einer Rechnung, die auf elektronischem Wege übermittelt wird, muss sowohl die Echtheit der Herkunft, als auch die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Hierzu zählen insbesondere Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
Dies kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach dem Signaturgesetz (SigG) erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist im EDI-Verfahren eine zusätzliche zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner beim zuständigen Finanzamt.
Auch die Homepage des Bundesfinanzministeriums
www.bundesfinanzministerium.de hält weitere Informationen vor.