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News vom 09.07.2004

Neues Wettbewerbsrecht verkündet


Unlauterer Wettbewerb, Schlussverkauf, Schleichwerbung, Zugaben, Gewinnspiele, Telefonwerbung nur mit "Opt-in", Lockvogelangebote, Mondpreise...

Gestern ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Das Gesetz liberalisiert das bisherige Wettbewerbsrecht und setzt die mit der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.

"Den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Verbraucherrechte sichern ist das Motto dieser Reform. Die Novelle schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und denen der Verbraucherinnen und Verbraucher", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Kernbereich der Liberalisierung ist die Aufhebung des Sonderveranstaltungs-Verbots. Die bisherigen Vorschriften über Schlussverkäufe und Jubiläumsverkäufe (bisher § 7 UWG) und Räumungsverkäufe (bisher § 8 UWG) fallen weg. Rabattaktionen werden in einem weiteren Umfang als bisher zulässig. Sommer- und Winterschlussverkäufe werden auch nach der Reform des UWG weiterhin möglich sein, sogar in einem größeren Rahmen als bisher. Denn: Der Handel entscheidet selbst, ob und wann solche Sonderverkäufe stattfinden sollen. Er kann sie zeitlich flexibel und regional unterschiedlich gestalten und ist dabei auch nicht mehr auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt.

Die Novelle des Wettbewerbsrechts unterstützt zudem die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung. So ist die Telefonwerbung im privaten Bereich nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat ("opt-in"). "Der Schutz der Privatsphäre muss hier Vorrang vor den Interessen einzelner Wirtschaftszweige haben. Anrufe zuhause sind nur dann zulässig, wenn der Adressat zuvor eingewilligt hat – etwa im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Sonst läuft der Verbraucherschutz leer", sagte Zypries.

Eine erhebliche Verbesserung des Verbraucherschutzes stellt auch der neu eingeführte Gewinnabschöpfungsanspruch dar. Wer zahlreiche Verbraucher vorsätzlich um kleine Beträge prellt und so zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern wettbewerbswidrige Gewinne erwirtschaftet, wird diese künftig nicht behalten können. Damit wird unseriösen Geschäftemachern das Handwerk gelegt und sichergestellt, dass sich vorsätzliche Unlauterkeit nicht lohnt.

Weitere Kernpunkte im Überblick:

Generalklausel
Der veraltete Begriff der "guten Sitten" wird nicht mehr verwendet. Statt dessen spricht man jetzt von "unlauteten Wettbewerbshandungen".

Die Generalklausel wird nunmehr durch einen Katalog von Beispielen ergänzt (nicht abschließend):
  • Schleichwerbung
  • Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, Ausnutzen der Leichtgläubigkeit
  • Angst oder Unerfahrenheit von Verbrauchern
  • Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
  • die Ausübung von Druck
  • fehlende oder unklare Angaben zum Erhalt von Rabatten, Zugaben oder Geschenken
  • Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung
  • fehlende oder unklare Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen
  • unlautere Nachahmung fremder Leistung
  • Anschwärzung und Behinderung von Mitbewerbern
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (z.B. bestimmte Informationspflichten)
  • Irreführende Werbung
    Nach dem neuen UWG handelt unlauter, wer irreführend wirbt. Eine irreführende Angabe liegt vor, wenn sie bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorruft. Nach der Gesetzesbegründung ist für die Beurteilung auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt.

    Mondpreiswerbung
    Nach dem neuen UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit reduzierten Preisen zu werben, wenn der frühere (höhere) Preis nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum gefordert wurde. Ist streitig, ob es sich tatsächlich um eine unzulässige Mondpreiswerbung handelt, greift eine Beweislastumkehr ein. Es muss nunmehr der Werbende nachweisen, ob und wie lange er einen bestimmten Preis gefordert hat. Da dies rechtliches Neuland darstellt, können mögliche Konsequenzen bei Missachtung zur Zeit schlecht eingeschätzt werden.

    Lockvogelwerbung
    Für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge vorhanden ist und nicht die zu erwartende Nachfrage befriedigen kann, ist zukünftig ebenfalls irreführend. Angemessen ist laut Gesetzestext im Regelfall ein Vorrat für 2 Tage. Die Regelung gilt übrigens nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern ausdrücklich auch für Dienstleistungen. Außerdem ist sie nicht auf das Verhältnis zum Verbraucher beschränkt, sondern gilt auch im rein gewerblichen Bereich.

    Eine Unterschreitung der Zwei-Tages-Grenze ist aber in bestimmten Fällen möglich:
    • unerwartete außergewöhnlich hohe Nachfrage
    • unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten, die nicht vom Unternehmer zu vertreten sind
    • wenn es sich um ein Produkt handelt, das der Unternehmer im Verhältnis zu seiner üblichen Produktpalette nicht gleichermaßen bevorraten konnte.
    Maßgeblich für die Beurteilung, ob irreführende Werbung vorliegt, dürfte in diesem Zusammenhang auch die konkrete Form der Bewerbung sein. Bei unauffälliger Werbung erwartet der Verkehr nicht ohne weiteres auch eine sofortige Lieferbarkeit. Werden bestimmte Artikel jedoch in der Werbung besonders hervorgehoben, darf auf eine sofortige Liefermöglichkeit, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung geschlossen werden, ansonsten kann von einem "Lockvogelangebot" ausgegangen werden.

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