Mit Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegt der Bund der Energieverbraucher für die vergangenen zwölf Jahre: Der Erdgasimport aus dem Ausland ist zwar in Anlehnung an den Ölpreis teurer geworden. Die Erdgaspreise der Haushalte wurden aber um etwa das Doppelte angehoben.
Entwicklung der Verbraucherpreise von Erdgas, Heizöl sowie Gasimportpreis zwischen 1991 und 2004. Jahresmittelwerte des Statistischen Bundesamtes.
Dass Erdgaspreise mit höheren Importpreisen ansteigen, ist unvermeidlich. Um wieviel die Erdgaspreise ansteigen dürfen, das ist die entscheidende Frage. Die Kopplung der Gas- an die Ölpreise kann deshalb nicht das Thema sein.
Überhöhte Preisaufschläge der Vergangenheit durch Zahlen belegt Die Zahlen aus der Vergangenheit zeigen, dass steigende Importpreise von der Gaswirtschaft zu überhöhten Preisaufschlägen missbraucht wurden. Die durch den Ölpreisanstieg höheren Importpreise sind also nur ein willkommener Anlass für überhöhte Preisanhebungen. Das ist nun durch die Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes eindeutig belegbar.
Der Dachverband der Gaswirtschaft (BGW) hatte in seiner Pressemitteilung vom 27. April 2004 dargestellt, die Gaspreise seien zwischen 1985 und 2002 um 3 Prozent gesunken. Der Bund der Energieverbraucher stellt dem die Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes (Reihe GP-X402221100) gegenüber: Dementsprechend seien die Gaspreise von Haushalten in diesem Zeitraum von 103,35 auf 114,25 angestiegen: um über zehn Prozent.
Die derzeitig geplanten Preiserhöhungen für Haushaltskunden zwischen sieben und zwölf Prozent sind nach Ansicht der Verbraucherschützer überhöht. Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass die Erdgaspreise für Haushalte derzeit um höchstens zwei Prozent erhöht werden dürften.
Durch diese, nach Darstellung des Bundes der Energieverbraucher ungerechtfertigt hohe Preissteigerung bricht der Energieversorger
seine Verpflichtung zur billigen Preisfestlegung. Weil die Erdgasunternehmen die Preise einseitig festlegen, ohne dass die Verbraucher gefragt werden, dürfen die Preise nur um einen angemessenen Betrag erhöht werden. Juristen sprechen vom "billigen Ermessen". Jeder Verbraucher kann verlangen, dass ein Gericht feststellt, welcher Rechnungsbetrag billigem Ermessen entspricht. Bis zur gerichtlichen Feststellung ist ungeklärt, wie hoch der geschuldete Rechnungsbetrag überhaupt ist. Deshalb kann der Betrag nach Urteilen des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Zahlung fällig werden. Der Gasversorger darf in diesem Fall die Gasversorgung weder einstellen, noch mit der Einstellung drohen.
Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher, rät Verbrauchern folgendes: "Den Gaspreis in der bisherigen Höhe zahlen zuzüglich einer Preiserhöhung von höchstens zwei Prozent. Darüber hinausgehende Forderungen sind nicht gerechtfertigt und brauchen nicht gezahlt zu werden. In einem Schreiben sollte kurz mitgeteilt werden, dass man die Forderung bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit nicht begleicht. Aus unserer Erfahrung verzichten die Versorgungsunternehmen darauf, die restliche Forderung durchzusetzen".