In einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist festgelegt worden, dass durch die Aufnahme eines bestimmten Fabrikats in das Leistungsverzeichnis genau dieses zugesichert worden ist, und zwar unabhängig von der einwandfreien Funktion des Ersatzfabrikates.
Im konkreten Fall betraf der Gerichtsstreit die Installation einer Fußbodenheizung in einem Einfamilienhaus. Der ausführende Betrieb hatte statt des vertraglich vereinbarten Systems mit Stetigregelung ein anderes System mit „Auf-Zu“-Regelung installiert. Die Verrohrung des installierten Systems war gegenüber dem ursprünglich vereinbarten mit einem höherwertigen Material ausgeführt worden.
Obwohl unbestritten war, dass das installierte System einwandfrei funktioniert und auch die entsprechenden Änderungen in der Rechnungsstellung in dem Streit nur eine untergeordnete Rolle spielten, sprach das Gericht den Bauherren Schadenersatzansprüche in Höhe von mehr als 18.000 Euro zu.
Das Gericht sah allein in den Komforteinbußen durch das installierte System einen die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigenden wesentlichen Mangel (VOB/B §13 Nr. 7 Abs.1).
Verspricht der Unternehmer nur das Material eines bestimmten Herstellers zu verwenden, ist regelmäßig von einer zugesicherten Eigenschaft auszugehen. Dabei komme es nicht darauf an, dass mit dem bezeichneten Material ein bestimmter Leistungserfolg bewirkt werden soll.
Indem das ausführende Fachunternehmen, dem die Unterschiede der Fabrikate und Systeme bekannt waren, das mit bestimmten Angaben vorgegebene Leistungsverzeichnis ausgefüllt habe, seien die Vorstellungen der Bauherren von einem bestimmten Heizungs- und Steuerungssystem akzeptiert und deren Montage verbindlich zugesagt worden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.06.2002 mit dem Aktenzeichen 5 U 61/01 lässt sich über das Justiz-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen online abrufen.
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