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News vom 16.12.2004

Reißfeste, gepolsterte Missel Körperschall-Systemdämmungen bieten werkvertragliche Sicherheit

Einfache Schaumstoff-Isolierungen biten keine Alternative zu den reißfesten und gepolsterten Missel Systemdämmungen.

Schaumstoff-Isolierungen sind oft schon währen oder kurz nach der Montage zerfetzt und zerrissen.
Schaumstoff-Isolierungen sind oft schon währen oder kurz nach der Montage zerfetzt und zerrissen.
Missel Körperschall-Dämmungen bestehen aus einem Mehrfachverbund, der den rauen Baustellenbedingungen standhält. Die Ein- und Weiterreißfähigkeit ist im Vergleich zu anderen Schaumstoff-Hohlprofilen unbegrenzt hoch.
Missel Körperschall-Dämmungen bestehen aus einem Mehrfachverbund, der den rauen Baustellenbedingungen standhält. Die Ein- und Weiterreißfähigkeit ist im Vergleich zu anderen Schaumstoff-Hohlprofilen unbegrenzt hoch.
Wenn Bauauftraggeber Preiszugeständnisse erwarten, bedeutet das nicht, dass sie mit der Missachtung der werkvertraglich geschuldeten Körperschalldämmung einverstanden wären. Austauschen ist keine Alternative! Ein Austausch der reißfesten und gepolsterten Missel Körperschall-Systemdämmungen ist besonders riskant, denn Körperschallkontakte zum Baukörper, hervorgerufen durch kleinste Risse in Schaumstoff-Isolierungen sind jederzeit hörbar; sie bringen Tag und Nacht Unruhe ins Haus und sind Ursache für teure Reklamationen.

Einfache Schaumstoff-Isolierungen, auch mit Außenhaut, sind zu den reißfesten und gepolsterten Missel Körperschall-Systemdämmungen nicht gleichwertig. Oft sind sie schon kurz nach der Montage zerfetzt und zerrissen. Folgen sind Abnahmeverweigerung, Schadenersatzforderungen, Kürzung von Zahlungen sowie Wertminderung des Objektes.

Übrigens, dazu hat das Oberlandesgericht München ausgeführt, dass bereits bei einer Schadenswahrscheinlichkeit von nur einem Prozent das Austauschprodukt als nicht gleichwertig zu bezeichnen ist. Ebenso wichtig zu wissen: Die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Produkte stellen den Willen des Auftraggebers dar. Diese Produkte gelten als vereinbart. Der Auftragnehmer hat kein eigenmächtiges Austauschrecht. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung hat er dieses Recht nie besessen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. 6. 2002, 5 U 61/01, Fachverband SHK Bayern, Info 3/2004). Wird ein anderes Produkt eingebaut, ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht und das Werk mangelhaft und damit nicht abnahmefähig. Im Gewährleistungsfalle hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. Austausch.
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