Abmahnungen von Konkurrenten, weil die Angaben der gesetzlich vorgeschriebenen „Anbieterkennzeichnung“ auf der Webseite fehlerhaft, unvollständig oder schlimmstenfalls gar nicht vorhanden sind, kommen immer wieder vor.
Beispiel für ein gutes Impressum - Firma Hohwiller
Aber auch Verbraucherschutzverbände und der Gesetzgeber selbst überprüfen stichprobenartig, ob das Impressum den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Mit dem Teledienstgesetz (TDG) wollte der Gesetzgeber „einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“ schaffen.
Im Paragraph 6 des TDGs wird die „Allgemeine Informationspflicht für Dienstanbieter geschäftsmäßiger Teledienste“ geregelt. Die dort gewählten Formulierungen sorgen jedoch, durch ihre unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten, immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen.
So heißt es dort beispielsweise, dass die Informationen über den Anbieter „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ gehalten werden müssen. Doch ab wann ist ein Impressum leicht erkennbar? Wie muss es dazu gestaltet sein? Und ab wann ist ein Teledienst überhaupt als „geschäftsmäßig“ anzusehen? Gehört die Selbstdarstellung eines Unternehmens schon dazu, oder erst wenn über die Webseite auch Waren oder Dienstleistungen verkauft werden?
Da eine Verletzung der Impressumspflicht laut § 12 des TDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, bietet sich als Unternehmer/Firma grundsätzlich an, ein möglichst umfangreiches und gut auffindbares Impressum anzulegen.
Dazu muss der Name des Betreibers und die vollständige Anschrift der Niederlassung – ein Postfach ist damit möglicherweise nicht ausreichend, sowie eine Emailadresse und eine Telefonnummer des Betreibers angegeben werden. Bei einer GmbH oder einer AG ist der komplette Name der Gesellschaft und der Name einer vertretungsberechtigten Person aufzuführen.
Weiterhin müssen je nach Beruf, beispielsweise bei Architekten, Angaben zur Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, sowie „die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind“ gemacht werden.
Bei Tätigkeiten, die der behördlichen Zulassung bedürfen, wie zum Beispiel bei Bauträgern, sind im Impressum auch die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde notwendig.
Wenn eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss diese auch angegeben werden. Die normale Steuernummer jedoch gehört nicht in das Impressum.
Die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters, in das der Betreiber eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer müssen ebenfalls auftauchen.
Zur Erreichbarkeit des Impressums lässt sich sagen, dass es von keiner Seite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein sollte, und wer ganz sicher gehen will, macht sein Impressum von jeder Seite aus erreichbar.
Es gibt zu vielen dieser Punkte unter Juristen und Gerichten allerdings strittige Meinungen und manche Details sind auch noch nicht abschließend geklärt. Bei kostenpflichtigen Abmahnungen, beispielsweise durch Konkurrenten, sollte man sich auf jeden Fall juristische Unterstützung holen, denn es muss geprüft werden, ob diese rechtlich zulässig sind.
Denn zu dem bloßen Gesetzesvorstoß müssen unlautbarkeitsbegründende Merkmale hinzukommen, um als Wettbewerbswidrigkeit zu gelten. Das wäre beispielsweise, wenn ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst begeht, um sich dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
Ein Vorteil des Fehlens der Adressangabe des Anbieters kann im Zusammenhang mit Kundenreklamationen als vermeintlich nützlich angesehen werden. Obwohl andererseits, auch eine allgemeine Kontaktaufnahme von Kunden dadurch insgesamt erschwert ist und auch Zweifel an der Seriosität des Unternehmens aufkommen lässt. Und damit schadet hier das Fehlen der Angaben mehr, als daß es nützt.